Österreichischer Eishockeyverband: Unterschied zwischen den Versionen

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*07. Oktober 1924: '''Zweite Vorstandssitzung des OeEHV'''
*07. Oktober 1924: '''Zweite Vorstandssitzung des OeEHV'''
:Die zweite Sitzung findet in der Geschäftsstelle im Wiener III. Bezirk, Heumarkt 2, im Verbandsheim, statt. In dieser wurde über den ausgearbeiteten Entwurf der Amateurbestimmungen heftig debattiert und mit einigen Änderungen genehmigt. Der Entwurf trägt den geänderten wirtschaftlichen Bedingungen der Sportler Rechnung und gestattet daher die Annahme der Fahrtspesen 3. Klasse, sowie bei weiteren Fahrten der 2. Klasse.<ref>SportTagblatt 17. Oktober 1924</ref>  
:Die zweite Sitzung findet in der Geschäftsstelle im Wiener III. Bezirk, Heumarkt 2, im Verbandsheim, statt. In dieser wurde über den ausgearbeiteten Entwurf der Amateurbestimmungen heftig debattiert und mit einigen Änderungen genehmigt.  
(Rest wird nachgetragen, wenn der Originaltext vollständig vorliegt)
:Der Entwurf trägt den geänderten wirtschaftlichen Bedingungen der Sportler Rechnung und gestattet daher die Annahme der Fahrtspesen 3. Klasse, sowie bei weiteren Fahrten der 2. Klasse. Der Ersatz bescheidener Aufenthaltskosten in fremden Orten ist zulässig, ebenso die leihweise Überlassung von Sportgeräten und Sportbekleidun, soweit diese zur einheitlichen Ausstattung der Mannschaft dienen. Die Bestimmungen verbieten jedoch alle darüber hinaus gehenden Zuwendungen und verlangen, dass alle finanziellen Leistungen an einen Spieler lediglich durch seinen Verein erfolgen müssen. Hierdurch soll dem Gönnertum ein Riegel vorgeschoben werden. Die Formulierung der Bestimmungen gestattet es dem Eishockeyverband auch, gegen Verletzungen einzuschreiten, die zwar Eishockeyspieler betreffen, sich aber in anderen Sportzweigen zugetragen haben und von dem betreffenden Verbande nicht mit dem Verlutst der Amateureigenschaft geahndet wurden. Dadurch soll der von mancher Seite nicht genügend abgewehrten Lockerung der sportlichen Moral entgegen getreten werden können.
:Zur Durchführung einer restlosen Kontrolle über die Einhaltung dieser Bestimmungen hat sich der Eishockeyverband ferner das Recht gewahrt, die Vorlage de entsprechenden Belege von den Vereinen zu verlangen. Die Bestimmungen, die der Eishockeyverband als erster österreichischer Sportverband in einer derart erschöpfenden Form festgesetzt hat, sollen dem Eindringen des Scheinamateurismus in den Eishockeysport im vorhinein den Boden entziehen und Zustände, wie sie in anderen Verbänden vorkamen, unmöglich machen.
:Im weiteren Verlauf der Sitzung wurde beschlossen, dem Verbandstag am 21. des Monats nachstehende Kandidatenliste für die Wahlen in den Vorstand vorzulegen: Präsident: Schlesinger, Vorstandsmitglieder: Dietrichstein, Wollinger, Tolar, Weinberger, Dr. Födrich. Da lediglich vier Vorstandsmitglieder zu wählen sind, hat man den Vereinen selbst in der Liste einen kleinen Spielraum gelassen.<ref>SportTagblatt 17. Oktober 1924</ref>  
 


*18. Oktober 1924: '''Vorbereitung der Verbandsversammlung 1924'''
*18. Oktober 1924: '''Vorbereitung der Verbandsversammlung 1924'''
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