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::Das wird auch dann genauso umgesetzt, wenn ein Nachnutzer unangemeldet von Commons ein Bild herunterladet. Die Anweisungen sind unmissverständlich. Man hat die Wahl, für ein externes Wiki ein Bild zu holen und bekommt als Anweisung den Link, so wie wir es bisher gemacht haben und es auch von Wikipedia gewöhnt sind. Mehr nicht. Damit sind entsprechend den Commonsanweisungen alle lizenzrechtlichen Erfordernisse erfüllt. Siehe den englischen Text oben. Das Urteil vom LG München aus 2011 gilt im Übrigen nicht für Österreich.
::Das wird auch dann genauso umgesetzt, wenn ein Nachnutzer unangemeldet von Commons ein Bild herunterladet. Die Anweisungen sind unmissverständlich. Man hat die Wahl, für ein externes Wiki ein Bild zu holen und bekommt als Anweisung den Link, so wie wir es bisher gemacht haben und es auch von Wikipedia gewöhnt sind. Mehr nicht. Damit sind entsprechend den Commonsanweisungen alle lizenzrechtlichen Erfordernisse erfüllt. Siehe den englischen Text oben. Das Urteil vom LG München aus 2011 gilt im Übrigen nicht für Österreich.
::Nach dem nochmaligen Studium der [http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode CC-BY-SA 3.0-Lizenz] stellt sich heraus, dass das Landgericht offenbar nur dem Antrag des Antragstellers gefolgt ist, selbst aber die Lizenz nicht durchgelesen hat. Demzufolge kann gesagt werden, dass lt. Lizenztext nicht der Autor bestimmen kann, wo sein Name und die Lizenz steht, es muss nur: ''reasonable to the medium or means''. Was etwas anderes ist als der Wunsch nach direkter Nennung des Namens und der Lizenz beim Bild, wie es von den Abmahnern tatsächlich gefordert wird. Noch einmal: Für Österreich gilt dieses Urteil nicht.
::Nach dem nochmaligen Studium der [http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode CC-BY-SA 3.0-Lizenz] stellt sich heraus, dass das Landgericht offenbar nur dem Antrag des Antragstellers gefolgt ist, selbst aber die Lizenz nicht durchgelesen hat. Demzufolge kann gesagt werden, dass lt. Lizenztext nicht der Autor bestimmen kann, wo sein Name und die Lizenz steht, es muss nur: ''reasonable to the medium or means [..], The credit required by this Section 4(c) may be implemented in any reasonable manner''. Was etwas anderes ist als der Wunsch nach direkter Nennung des Namens und der Lizenz beim Bild, wie es von den Abmahnern tatsächlich gefordert wird. Noch einmal: Für Österreich gilt dieses Urteil nicht.
::Deshalb: Ich empfehle trotzdem (und bitte auch alle darum), dass wir vorerst vermeiden, Bilder von bekannten deutschen Abmahnern zu verwenden, solange eine offene Androhung eines Strafverfahrens gegenüber einem Nachuser im Raum steht (www.astro.ch), eine Liste dieser Personen werde ich noch erstellen, sie ist nicht sehr groß.  
::Deshalb: Ich empfehle trotzdem (und bitte auch alle darum), dass wir vorerst vermeiden, Bilder von bekannten deutschen Abmahnern zu verwenden, solange eine offene Androhung eines Strafverfahrens gegenüber einem Nachuser im Raum steht (www.astro.ch), eine Liste dieser Personen werde ich noch erstellen, sie ist nicht sehr groß.  
::Interessanterweise sind fast alle, oder auch die Unterstützer dieser Abmahner, Teilnehmer der Landtagsprojekte oder anderer geförderter Projekte in Deutschland. Auch eine Teilnehmerin aus Österreich gehört zu den Unterstützern der Abmahner. Wikimedia Österreich war gegenüber Ralf Roletschek sehr großzügig, was er aber dann doch nicht so weitergibt. Mir ist allerdings kein einziger österreichischer Fotograf bekannt, der selbst strafbewehrte Abmahnungen versendet. Bitte um Hinweise, falls sowas passiert.
::Interessanterweise sind fast alle, oder auch die Unterstützer dieser Abmahner, Teilnehmer der Landtagsprojekte oder anderer geförderter Projekte in Deutschland. Auch eine Teilnehmerin aus Österreich gehört zu den Unterstützern der Abmahner. Wikimedia Österreich war gegenüber Ralf Roletschek sehr großzügig, was er aber dann doch nicht so weitergibt. Mir ist allerdings kein einziger österreichischer Fotograf bekannt, der selbst strafbewehrte Abmahnungen versendet. Bitte um Hinweise, falls sowas passiert.
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