Rudolfinische Hausordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Die "Rudolfinische Hausordnung" (1364) ==
== Die "Rudolfinische Hausordnung" (1364) ==
Die '''Rudolfinische Hausordnung''' wurde am 18. November 1364 zwischen Rudolf dem Stifter und seinen jüngeren Brüdern, den (Erz-)Herzögen<ref group="B">Zur Verwendung des Erzherzogstitels bei Albrecht III. und Leopold III., vgl. Eva Bruckner: ''Formen der Herrschaftsrepräsentation und Selbstdarstellung habsburgischer Fürsten im Spätmittelalter'', phil. Dissertation (ungedruckt), Wien, 2009, [http://othes.univie.ac.at/5159/1/2009-01-21_9505008.pdf digital], S. 27f., 48 und, S. 136</ref> [[w:Albrecht III. (Österreich)|Albrecht III. ("''Albrecht mit dem Zopfe'')]] und [[w:Leopold III. (Habsburg)|Leopold III.]]<ref group="A">Ein weiterer jüngerer Bruder, Herzog Friedrich III. von Österreich (1347–1362), wurde nicht berücksichtigt, da er zu diesem Zeitpunkt aber bereits verstorben war und keine Nachkommen hinterlassen hatte.</ref> geschlossen.<ref name ="nieder168"/><nowiki/>
Die '''Rudolfinische Hausordnung''' wurde am 18. November 1364 zwischen Rudolf dem Stifter und seinen jüngeren Brüdern, den (Erz-)Herzögen [[w:Albrecht III. (Österreich)|Albrecht III. ("''Albrecht mit dem Zopfe'')]] und [[w:Leopold III. (Habsburg)|Leopold III.]]<ref group="A">Ein weiterer jüngerer Bruder, Herzog Friedrich III. von Österreich (1347–1362), wurde nicht berücksichtigt, da er zu diesem Zeitpunkt aber bereits verstorben war und keine Nachkommen hinterlassen hatte.</ref> geschlossen.<ref name ="nieder168"/><nowiki/>


Zum Zeitpunkt des Todes von Herzog Albrecht II. (20. Juli 1358) war von seinen Kindern nur sein ältester Sohn, der spätere [[w:Rudolf IV. (Österreich)|(Erz-)Herzog Rudolf IV. ("''Rudolf der Stifter''")]] mündig. Damit waren die Bestimmungen der "Albrechtinischen" Hausordnung zunächst einmal nicht von  Belang und Rudolf konnte daher ohne Probleme die alleinige Herrschaft übernehmen. Um 1364 waren seine beiden jüngeren Brüder ebenfalls mündig, was eine Neuregelung der Herrschaftsverteilung notwendig machte. Zwar hatte Rudolf IV. im [[w:Privilegium maius|Privilegium maius]] (vermutlich im Winter 1358/59) die Unteilbarkeit der Territorien, über die seine Familie damals herrschte und die Primogenitur festgelegt, doch konnte er diesen Anspruch  gegenüber seinen Brüdern wohl nicht im vollen Umfang durchsetzen.<ref name ="nieder168"/><nowiki/>
Zum Zeitpunkt des Todes von Herzog Albrecht II. (20. Juli 1358) war von seinen Kindern nur sein ältester Sohn, der spätere [[w:Rudolf IV. (Österreich)|(Erz-)Herzog Rudolf IV. ("''Rudolf der Stifter''")]] mündig. Damit waren die Bestimmungen der "Albrechtinischen" Hausordnung zunächst einmal nicht von  Belang und Rudolf konnte daher ohne Probleme die alleinige Herrschaft übernehmen. Um 1364 waren seine beiden jüngeren Brüder ebenfalls mündig, was eine Neuregelung der Herrschaftsverteilung notwendig machte. Zwar hatte Rudolf IV. im [[w:Privilegium maius|Privilegium maius]] (vermutlich im Winter 1358/59) die Unteilbarkeit der Territorien, über die seine Familie damals herrschte und die Primogenitur festgelegt, doch konnte er diesen Anspruch  gegenüber seinen Brüdern wohl nicht im vollen Umfang durchsetzen.<ref name ="nieder168"/><nowiki/>
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