Wiener Eishockey-Meisterschaft 1936/37: Unterschied zwischen den Versionen

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=Vorschriften der Wiener Meisterschaft 1935/36=
=Vorschriften der Wiener Meisterschaft 1936/37=


==Ausschreibung der Wiener Meisterschaft==
==Ausschreibung der Wiener Meisterschaft==


*Die Ausschreibung der Eishhockey-Meisterschaft 1935/36 beschränkt sich auch in dieser Saison in der ersten Veröffentlichung wieder auf die Wiener Meisterschaften  und die Provinzmeisterschaften. Die Ausschreibung der Meisterschaft von Österreich soll später erfolgen.<ref>Der Eishockeysport 09. November 1935</ref>  
*Die Ausschreibung der Eishhockey-Meisterschaft 1936/37 beschränkt sich auch in dieser Saison in der ersten Veröffentlichung wieder auf die Wiener Meisterschaften  und die Provinzmeisterschaften. Die Ausschreibung der Meisterschaft von Österreich soll später erfolgen.<ref>Der Eishockeysport 31. Oktober 1936</ref>  




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:§ 1 Teilnehmer
:§ 1 Teilnehmer
:An der Wiener Meisterschaft sind alle Verbandsvereine teilnahmeberechtigt, die ihre Tätigkeit in Wien und Niederösterreich ausüben. Der Vorstand des OeEHV ist jedoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angebae von Gründen zur Meisterschaft nicht zuzulassen. Die teilnahmeberechtigten Vereine können sich in der Klasse, in die sie eingereiht werden, mit einer Mannschaft am Bewerbe beteiligen, sie sind allerdings verpflichtet ihre spielstärkste Mannschaft antreten zu lassen. Die vom Vorstand in die Liga und 1. Klasse eingeteilten Vereine sind zur Teilnahme an der Meisterschaft verpflichtet; nimmt ein Ligaverein oder ein erstklassiger Verein an der Meisterschaft nicht teil, verliert er seine Klassenzugehörigkeit und ist an der nächstjährigen Meisterschaft nicht teilnahmeberechtigt.
:An der Wiener Meisterschaft sind alle Verbandsvereine teilnahmeberechtigt, die ihre Tätigkeit in Wien und Niederösterreich ausüben. Der Vorstand des OeEHV ist jedoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angebae von Gründen zur Meisterschaft nicht zuzulassen. Die teilnahmeberechtigten Vereine können sich in der Klasse, in die sie eingereiht werden, mit einer Mannschaft am Bewerbe beteiligen, sie sind allerdings verpflichtet ihre spielstärkste Mannschaft antreten zu lassen.  
:Die vom Vorstand in die Liga und 1. Klasse eingeteilten Vereine sind zur Teilnahme an der Meisterschaft verpflichtet; nimmt ein Verein der Liga, der 1. oder der 2. Klasse an der Meisterschaft nicht teil, verliert er seine Klassenzugehörigkeit.
   
   
:§ 2 Austragungsart und Wertung
:§ 2 Austragungsart und Wertung
:Die teilnehmenden Mannschaften werden vom Vorstande des OeEHV wie folgt eingeteilt: in die Liga, in die 1. Klasse, in die 2. Klasse und in die 3. Klasse.
:Die teilnehmenden Mannschaften werden vom Vorstande des OeEHV wie folgt eingeteilt: in die Liga, in die 1. Klasse, in die 2. Klasse und in die 3. Klasse.
:Die Liga besteht aus 3 Vereinen, die 1. Klasse aus 5 Vereinen, die zweite Klasse aus 6 Vereinen, die 3. Klasse aus den übrigen Vereinen. In der Liga und in der ersten Klasse spielt jeder Verein zweimal gegen jeden, in der 2. und in der 3. Klasse einmal gegen jeden.  
:Die Liga besteht aus 4 Vereinen, die 1. Klasse aus 5 Vereinen, die zweite Klasse aus 6 Vereinen, die 3. Klasse aus den übrigen Vereinen.  
:Die Wertung der Spiele  
:In der Liga und in der ersten Klasse spielt jeder Verein zweimal gegen jeden, in der 2. und in der 3. Klasse einmal gegen jeden.  
erfolgt in der Weise, dass ein Sieg mit zwei Punkten für den Sieger und ein unentschiedenes Spiel mit einem Punkt für jede Partei gewertet wird; der Unterlegene erhält keinen Punkt. Sieger einer Klasse ist jene Mannschaft, die die meisten Punkte erzielt hat. Haben zwei oder mehrere Mannschaften einer Klasse die gleiche Punkteanzahl, so reiht jene Mannschaft, die mehr Tore erzielt hat, vor der anderen. Haben zwei oder mehr Mannschaften gleichviel Tore erzielt, so reiht jene Mannschaft, die weniger Tore erhalten hat, vor den anderen.   
:Die Wertung der Spiele erfolgt in der Weise, dass ein Sieg mit zwei Punkten für den Sieger und ein unentschiedenes Spiel mit einem Punkt für jede Partei gewertet wird; der Unterlegene erhält keinen Punkt. Sieger einer Klasse ist jene Mannschaft, die die meisten Punkte erzielt hat. Haben zwei oder mehrere Mannschaften einer Klasse die gleiche Punkteanzahl, so reiht jene Mannschaft, die mehr Tore erzielt hat, vor der anderen. Haben zwei oder mehr Mannschaften gleichviel Tore erzielt, so reiht jene Mannschaft, die weniger Tore erhalten hat, vor den anderen.   


:§ 3 Meistertitel, Sieger, Ehrenzeichen
:§ 3 Meistertitel, Sieger, Ehrenzeichen
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:Ebenso wechseln die bei Endstand der Meisterschaft an letzter Stelle placierten Vereine der übrigen Klassen mit den Siegern der nächstniederigen Klassen die Klasseneinteilung, die in die nächsthöheren Klassen aufsteigen.   
:Ebenso wechseln die bei Endstand der Meisterschaft an letzter Stelle placierten Vereine der übrigen Klassen mit den Siegern der nächstniederigen Klassen die Klasseneinteilung, die in die nächsthöheren Klassen aufsteigen.   


:§ 5 Nennung, Nenngeld
:§ 5 Nenngeld
:Alljährlich wird vom Verbandsvorstand die Nennungfrist bestimmt, das ist der Termin, bis zu dem jeder Verein die Teilnahme seiner Mannschaft anzeigen muss. Gleichzeitig wird ein Nenngeld bestimmt, das jeder Nennung beigefügt sein muss.   
:Alljährlich wird vom OeEHV die Nennungfrist bestimmt, das ist der Termin, bis zu dem jeder Verein die Teilnahme seiner Mannschaft anzeigen muss. Gleichzeitig wird ein Nenngeld bestimmt, das jeder Nennung beigefügt sein muss.   


:§ 6 Platzwahl, Pflichtkarten
:§ 6 Platzwahl, Pflichtkarten
:Nach dem Nennungsschluss (Nennungstermin) wird durch das Los bestimmt, welcher Verein Platzwahl hat. Bei der in der Liga und in der 1. Klasse vorgesehenen zweiten Begegnung hat jeweils der Verein Platzwahl, der sie bei der ersten Begegnung nicht hatte.  
:Nach dem Nennungsschluss (Nennungstermin) wird durch das Los bestimmt, welcher Verein Platzwahl hat. Bei der in der Liga und in der 1. Klasse vorgesehenen zweiten Begegnung hat jeweils der Verein Platzwahl, der sie bei der ersten Begegnung nicht hatte.  
:Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet für die Bereitstellung eines spielfähigen Platzes, von Umkleideräumen für die Gastmannschaft und den Schiedrichter zu sorgen und gilt als Gastgeber. Er ist verpflichtet dem Gegner mindestens 24 Stunden vor dem Spielbeginn 15 Pflichtkarten für Spieler, Ersatzleute und Funktionäre zu übergeben.  
:Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet, für die Bereitstellung eines spielfähigen Platzes, von Umkleideräumen für die Gastmannschaft und den Schiedrichter zu sorgen und gilt als Gastgeber. Er ist verpflichtet dem Gegner mindestens 24 Stunden vor dem Spielbeginn 15 Pflichtkarten für Spieler, Ersatzleute und Funktionäre zu übergeben.  
:Im Sinne der Bestimmungen der § 14 kann ein Verein der Platzwahl auch verlustig gehen.  
:Im Sinne der Bestimmungen der § 14 kann ein Verein der Platzwahl auch verlustig gehen.  


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:Jeder Verein hat am Saisonbeginn vom OeEHV eine Anzahl Spielberichtsformulare anzusprechen.  
:Jeder Verein hat am Saisonbeginn vom OeEHV eine Anzahl Spielberichtsformulare anzusprechen.  
:Der das Spiel durchführende Verein hat vor Beginn des Spieles dem Schiedsrichter das von beiden Vereinen ordnungsmässig ausgefüllte Formular (samt den Spielerpässen) zu übergeben und hat nach Beendigung des Spieles vom Schiedsrichter das von diesem ergänzte und gefertigte, bzw. mit allfälligen Anmerkungen versehene Formular (sowie die Spielerpässe) wieder abzuverlangen. Dieser Spielbericht ist vom durchführenden Verein dem OeEHV bis längstens zur nächsten MOBA-Sitzung bei sonstiger Strafe einzusenden. Folgt der Schiedsrichter dem Verein aus irgend einem Grunde den Spielbericht (Spielerpass) nicht aus, so hat sich dieser zu seiner Deckung die Übernahme des Spielberichtes (Spielerpasses ) von diesem Schiedsrichter bestätigen zu lassen. Damit ist die Pflicht zur termingerechten Weiterleitung des Spielberichtes (Spielerpasses) an den OeEHV auf den Schiedsrichter übergegangen.   
:Der das Spiel durchführende Verein hat vor Beginn des Spieles dem Schiedsrichter das von beiden Vereinen ordnungsmässig ausgefüllte Formular (samt den Spielerpässen) zu übergeben und hat nach Beendigung des Spieles vom Schiedsrichter das von diesem ergänzte und gefertigte, bzw. mit allfälligen Anmerkungen versehene Formular (sowie die Spielerpässe) wieder abzuverlangen. Dieser Spielbericht ist vom durchführenden Verein dem OeEHV bis längstens zur nächsten MOBA-Sitzung bei sonstiger Strafe einzusenden. Folgt der Schiedsrichter dem Verein aus irgend einem Grunde den Spielbericht (Spielerpass) nicht aus, so hat sich dieser zu seiner Deckung die Übernahme des Spielberichtes (Spielerpasses ) von diesem Schiedsrichter bestätigen zu lassen. Damit ist die Pflicht zur termingerechten Weiterleitung des Spielberichtes (Spielerpasses) an den OeEHV auf den Schiedsrichter übergegangen.   
:Sind zwei Schiedsrichter nominiert, so finden die Zusatzbestimmungen für die "Vorschriften der Schiedsrichter" und die "Vorschriften für die Vereine" sinngemäße Anwendung (siehe "Vorschriftensammlung" bzw. deren Ergänzung in der Zeitung 5/24. XII. 1934).   
:Sind zwei Schiedsrichter nominiert, so finden die Zusatzbestimmungen für die "Vorschriften der Schiedsrichter" und die "Vorschriften für die Vereine" sinngemäße Anwendung (siehe "Vorschriftensammlung" bzw. deren Ergänzung in der Zeitung 5/24. XI. 1934).   


:§ 9 Beglaubigungen von Wettspielen
:§ 9 Beglaubigungen von Wettspielen
:Die Beglaubigungen der Wettspiele wird auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA vorgenommen. Ordnungsmässig  durchgeführte Spiele werden mit dem tatsächlich erzielten Resultat und Torergebnis beglaubigt. Nicht mit dem erzielten Resultat und Torergebnis und bei Nichtabhaltung eines Spieles durch Verschulden eines Gegners oder beider Gegner sind im Besonderen die Spiele in folgenden fällen zu beglaubigen:  
:Die Beglaubigungen der Wettspiele wird auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA vorgenommen. Ordnungsmässig  durchgeführte Spiele werden mit dem tatsächlich erzielten Resultat und Torergebnis beglaubigt. Nicht mit dem erzielten Resultat und Torergebnis und bei Nichtabhaltung eines Spieles durch Verschulden eines Gegners oder beider Gegner sind im Besonderen die Spiele in folgenden Fällen zu beglaubigen:  


:a) Ein Verein tritt nicht an: Resultat 6:0 für den Gegner (siehe § 14, letzter Absatz).
:a) Ein Verein tritt nicht an: Resultat 6:0 für den Gegner (siehe § 14, letzter Absatz).
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