Stadtrichter: Unterschied zwischen den Versionen

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== Das Amt des Stadtrichters ==
== Das Amt des Stadtrichters ==
Stadtrichter wurden stets von der Landesherrschaft, also gewöhnlich vom Landesfürsten oder Landesherrn, ernannt. Sie vertraten diesen in allen Rechten, die ihm in seiner Funktion als Herrscher einer Stadt zukamen. Die Machtposition des Stadtrichters wurde im Hoch- und Spätmittelalter in vielen Städten durch die Entstehung von Bürgergemeinden allmählich eingeschränkt. Leitete der Stadtrichter zunächst noch die Sitzungen des von der Bürgergemeinde als ihre Vertretung gewählten Stadtrates, so wurde diesem allmählich das Mitspracherecht bei der Bestellung des Stadtrichters eingeräumt. Durch die Schaffung des Bürgermeisteramtes und dessen Aufstieg zum obersten städtischen Funktionär durch den Vorsitz im Stadtrat und als Wortführer der Bürgergemeinde, verlor der Stadtrichter endgültig seine politische Machtposition, wenn er auch gewöhnlich Mitglied des Stadtrates blieb. Das Amt wurde entweder aufgegeben oder auf seine richterlichen Funktionen beschränkt.<ref name ="czeike">vgl. {{Czeike|5|302||Stadtrichter}}</ref>  
Stadtrichter wurden stets von der Landesherrschaft, also gewöhnlich vom Landesfürsten oder Landesherrn, ernannt. Sie vertraten diesen in allen Rechten, die ihm in seiner Funktion als Herrscher einer Stadt zukamen. Die Machtposition des Stadtrichters wurde im Hoch- und Spätmittelalter in vielen Städten durch die Entstehung von Bürgergemeinden allmählich eingeschränkt. Leitete der Stadtrichter zunächst noch die Sitzungen des von der Bürgergemeinde als ihre Vertretung gewählten Stadtrates, so wurde diesem allmählich das Mitspracherecht bei der Bestellung des Stadtrichters eingeräumt. Durch die Schaffung des Bürgermeisteramtes und dessen Aufstieg zum obersten städtischen Funktionär durch den Vorsitz im Stadtrat und als Wortführer der Bürgergemeinde, verlor der Stadtrichter endgültig seine politische Machtposition, wenn er auch gewöhnlich Mitglied des Stadtrates blieb. Das Amt wurde entweder aufgegeben oder auf seine richterlichen Funktionen beschränkt.<ref name ="czeike302">vgl. {{Czeike|5|302||Stadtrichter}} [https://www.digital.wienbibliothek.at/wbrobv/content/pageview/1115876 digital]</ref>  


== Die Stadtrichter von Wien ==
== Die Stadtrichter von Wien ==
In [[Wien]]<ref group="A">Wien war im Mittelalter eine Stadt im [[w:Erzherzogtum Österreich|Österreich]], die unter den [[w:Babenberg|Babenbergern]] seit Herzog [[w:Heinrich II. (Österreich)|Heinrich (II.)]] von Österreich ("''Heinrich Jasomirgott''") gewöhnlich der Sitz des Herzogs von Österreich. war. Unter [[Friedrich II. (Österreich)|Herzog Friedrich (II.) von Österreich ("''Friedrich dem Streitbaren''") versuchte sich die Stadt einige Jahre vergeblich als "[[w:Reichsstadt|Reichsstadt]]" gegen ihn zu behaupten. Während des [[Interregnum|Interregnums]] beanspruchte sie diesen Status ebenfalls, der ihr erst unter [[Albrecht I. (HRR)|Herzog Albrecht (I.) von Österreich]] ([[w:Habsburg|Haus Österreich (Habsburg)]] endgültig aberkannt wurde. Wien gehörte daraufhin zu den Residenzen der [[w:Habsburg|Habsburger]], war unter der Herrschaft von einigen Habsburgern der Hauptsitz ihrer Herrschaftsgebiete, und wurde im 17. Jahrhundert die Hauptstadt des "Habsburger-Reiches", nachdem sie sich im 15. Jahrhundert als Hauptstadt des Herzogtums Österreich "unter der Enns" behauptet hatte. Sie gehörte seit dem Spätmittelalter außerdem zu den wichigsten [[w:Landstände|Landständen]] des Herzogtums Österreich.</ref>gab es seit dem Ende des 12. Jahrhunderts einen Stadtrichter. Die dortige Bürgergemeinde wurde seit ca. 1221 von einem gewählten Rat vertreten, dessen Sitzungen der Stadtrichter zunächst leitete. Bereits 1237 und neuerlich 1278 wurde dem Wiener Stadtrat ein Mitspracherecht bei der Bestellung des Stadtrichters eingeräumt. Der Wiener Bürgermeister, dessen Amt seit 1282 belegt ist, wurde Vorsitzender des Rats und Wortführer der Bürgergemeinde. Als oberster städtischer Funktionär der Stadt Wien, löste er in dieser Funktion den Wiener Stadtrichter ab. Dieser war seit 1296 zwar Mitglied des Stadtrates, übte zu diesem Zeitpunkt in Wien jedoch nur mehr richterliche Funktionen aus. Innerhalb des Wiener Burgfrieds, dessen Grenzen durch das "Burgfriedensprivileg" unter [[w:Leopold I. (HRR)|Kaiser Leopold I.]] 1698 endgültig festgelegt wurden, übte der Stadtrichter die "niedere Gerichtsbarkeit" in allen Zivilsachen und in minderen Strafsachen aus. Die "hohe Gerichtsbarkeit" für alle Delikte, die mit Tod oder Verstümmelung bestraft wurden ("Land- oder Blutgerichtsbarkeit"), welche der Verleihung des "Blutbannes" durch den Landesfürsten bedurfte, übte er nicht nur im Burgfrieden der Stadt Wien aus, sondern auch in der Stadt damals benachbarten Dörfern [[Altmannsdorf]], [[Atzgersdorf]], [[Breitensee]], [[Dornbach]], [[Erlaa]], [[Gumpendorf]], [[Hernals]], [[Hetzendorf]], [[Inzersdorf]], [[Liesing]], [[Matzleinsdorf]], [[Meidling]], [[Oberdöbling]], [[Ottakring]], [[Pötzleinsdorf]], [[Siebenhirten]], [[Vösendorf]] und [[Währing]].<ref group="A">Die übrigen Dörfer, die später in das Wiener Stadtgebiet einbezogen wurden, gehörten zu den Hochgerichtssprengeln von [[Klosterneuburg]], Sankt Veit, [[Schwechat]], [[Stadlau]] und zum "Waldamt für den Wienerwald."</ref>.<ref name ="czeike">vgl. {{Czeike|5|302||Stadtrichter}}</ref>  
In [[Wien]]<ref group="A">Wien war im Mittelalter eine Stadt im [[w:Erzherzogtum Österreich|Österreich]], die unter den [[w:Babenberg|Babenbergern]] seit Herzog [[w:Heinrich II. (Österreich)|Heinrich (II.)]] von Österreich ("''Heinrich Jasomirgott''") gewöhnlich der Sitz des Herzogs von Österreich. war. Unter [[Friedrich II. (Österreich)|Herzog Friedrich (II.) von Österreich ("''Friedrich dem Streitbaren''")]] versuchte sich die Stadt einige Jahre vergeblich als "[[w:Reichsstadt|Reichsstadt]]" gegen ihn zu behaupten. Während des [[w:Interregnum|Interregnums]] beanspruchte sie diesen Status ebenfalls, der ihr erst unter [[Albrecht I. (HRR)|Herzog Albrecht (I.) von Österreich]] ([[w:Habsburg|Haus Österreich (Habsburg)]] endgültig aberkannt wurde. Wien gehörte daraufhin zu den Residenzen der [[w:Habsburg|Habsburger]], war unter der Herrschaft von einigen Habsburgern der Hauptsitz ihrer Herrschaftsgebiete, und wurde im 17. Jahrhundert die Hauptstadt des "Habsburger-Reiches", nachdem sie sich im 15. Jahrhundert als Hauptstadt des Herzogtums Österreich "unter der Enns" behauptet hatte. Sie gehörte seit dem Spätmittelalter außerdem zu den wichigsten [[w:Landstände|Landständen]] des Herzogtums Österreich.</ref>gab es seit dem Ende des 12. Jahrhunderts einen Stadtrichter. Die dortige Bürgergemeinde wurde seit ca. 1221 von einem gewählten Rat vertreten, dessen Sitzungen der Stadtrichter zunächst leitete. Bereits 1237 und neuerlich 1278 wurde dem Wiener Stadtrat ein Mitspracherecht bei der Bestellung des Stadtrichters eingeräumt. Der Wiener Bürgermeister, dessen Amt seit 1282 belegt ist, wurde Vorsitzender des Rats und Wortführer der Bürgergemeinde. Als oberster städtischer Funktionär der Stadt Wien, löste er in dieser Funktion den Wiener Stadtrichter ab. Dieser war seit 1296 zwar Mitglied des Stadtrates, übte zu diesem Zeitpunkt in Wien jedoch nur mehr richterliche Funktionen aus. Innerhalb des Wiener Burgfrieds, dessen Grenzen durch das "Burgfriedensprivileg" unter [[w:Leopold I. (HRR)|Kaiser Leopold I.]] 1698 endgültig festgelegt wurden, übte der Stadtrichter die "niedere Gerichtsbarkeit" in allen Zivilsachen und in minderen Strafsachen aus. Die "hohe Gerichtsbarkeit" für alle Delikte, die mit Tod oder Verstümmelung bestraft wurden ("Land- oder Blutgerichtsbarkeit"), welche der Verleihung des "Blutbannes" durch den Landesfürsten bedurfte, übte er nicht nur im Burgfrieden der Stadt Wien aus, sondern auch in der Stadt damals benachbarten Dörfern [[Altmannsdorf]], [[Atzgersdorf]], [[Breitensee]], [[Dornbach]], [[Erlaa]], [[Gumpendorf]], [[Hernals]], [[Hetzendorf]], [[Inzersdorf]], [[Liesing]], [[Matzleinsdorf]], [[Meidling]], [[Oberdöbling]], [[Ottakring]], [[Pötzleinsdorf]], [[Siebenhirten]], [[Vösendorf]] und [[Währing]].<ref group="A">Die übrigen Dörfer, die später in das Wiener Stadtgebiet einbezogen wurden, gehörten zu den Hochgerichtssprengeln von [[Klosterneuburg]], Sankt Veit, [[Schwechat]], [[Stadlau]] und zum "Waldamt für den Wienerwald."</ref>.<ref name ="czeike302"/>


== Liste der Stadtrichter von Wien ==
== Liste der Stadtrichter von Wien ==
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