COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Freizeitzwecke (§ 2 Ziffer 5) ist vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) untersagt (§ 4 der 98. Verordnung).<ref name=VO13042020 /> Das Betreten von Sportplätzen ist nach  § 5 verboten.<ref>Das Verbot des Betretens von Sportplätzen wurde in die Verordnung  {{BGBl|II Nr. 98/2020}} erst mit der Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 107/2020}} eingefügt.</ref>
Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Freizeitzwecke (§ 2 Ziffer 5) ist vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) untersagt (§ 4 der 98. Verordnung).<ref name=VO13042020 /> Das Betreten von Sportplätzen ist nach  § 5 verboten.<ref>Das Verbot des Betretens von Sportplätzen wurde in die Verordnung  {{BGBl|II Nr. 98/2020}} erst mit der Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 107/2020}} eingefügt.</ref>


Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z.&nbsp;B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der 98. Verordnung idF nach derNovelle nach {{BGBl|II Nr. 107/2020}}). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen.
Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z.&nbsp;B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} idF nach derNovelle nach {{BGBl|II Nr. 107/2020}}). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen.


==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ====
==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ====
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