COVID-19-Krisenbewältigungsfonds: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''COVID-19-Krisenbewältigungsfonds''' wurde auf Grundlage des COVID-19-Fonds-Gesetzes<ref> Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), {{BGBl|I Nr. 12/2020}}</ref> geschaffen. Der Fonds hat keine Rechtspersönlichkeit. Der Fonds ist beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und wird von diesem verwaltet (§ 1 Abs. 1 COVID-19-FondsG) und das Gesetz vollzogen (§ 5 COVID-19-FondsG).
Der '''COVID-19-Krisenbewältigungsfonds''' wurde auf Grundlage des COVID-19-Fonds-Gesetzes<ref> Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), {{BGBl|I Nr. 12/2020}}</ref> geschaffen. Der Fonds hat keine Rechtspersönlichkeit. Der Fonds ist beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und wird von diesem verwaltet (§ 1 Abs. 1 COVID-19-FondsG) und dieser hat auch das Gesetz zu vollziehen (§ 5 COVID-19-FondsG).


Es ist dies ein Finanzrahmen von aktuell bis zu vier Milliarde Euro (§ 2 COVID-19-FondsG). Dies wurde erforderlich, da es aufgrund des [[COVID-19-Maßnahmengesetz|COVID-19-Maßnahmengesetzes]], anderer Anlassgesetze und den Begleitverordnungen der österreichischen Bundesregierung zu umfangreichen Quarantänemaßnahmen, Ausgangsbeschränkungen, faktischen Betriebsschließungen bzw. dem Verbot, Waren und Dienstleistungen an Kunden zu erbringen, und z. B. Unternehmen wesentliche Einnahmenausfälle zu verzeichnen hatten, die in weiterer Folge bis zur [[w: Insolvenz|Insolvenz]] vieler Unternehmen führen könnten und anderes mehr gekommen ist.
Es ist dies ein Finanzrahmen von aktuell bis zu vier Milliarde Euro (§ 2 COVID-19-FondsG). Dies wurde erforderlich, da es aufgrund des [[COVID-19-Maßnahmengesetz|COVID-19-Maßnahmengesetzes]], anderer Anlassgesetze und den Begleitverordnungen der österreichischen Bundesregierung zu umfangreichen Quarantänemaßnahmen, Ausgangsbeschränkungen, faktischen Betriebsschließungen bzw. dem Verbot, Waren und Dienstleistungen an Kunden zu erbringen, und z. B. Unternehmen wesentliche Einnahmenausfälle zu verzeichnen hatten, die in weiterer Folge bis zur [[w: Insolvenz|Insolvenz]] vieler Unternehmen führen könnten und anderes mehr gekommen ist.
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