COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== § 1 ===
=== § 1 ===
§ 1 regelt dabei die Möglichkeit der Verordnung eines Verbots des Betretens von Betriebsstätten oder von bestimmten Betriebsstätten oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.<ref>Die Wortfolge: "oder Arbeitsorte im
§ 1 regelt dabei die Möglichkeit der Verordnung eines Verbots des Betretens von Betriebsstätten oder von bestimmten Betriebsstätten oder Arbeitsorte<ref>Arbeitorte sind z. B.: Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien oder mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers. Baustellen (zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen) an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden (dazu zählen z. B. folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, aber auch Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten ode Sanierungen.</ref> im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.<ref>Die Wortfolge: "oder Arbeitsorte im
Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" wurde mit dem 2. COVID-Maßnahmengesetz eingeführt.</ref> Dieses Verbot kann vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung  
Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" wurde mit dem 2. COVID-Maßnahmengesetz eingeführt.</ref> Dieses Verbot kann vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung  
* für bestimmte Betriebsstätten generell<ref>Z.&nbsp;B. bezüglich der Beherbergung von Gästen in einem Hotel oder der Schließung von Geschäften, die keine lebensnotwendigen Waren oder Dienstleistungen anbieten.</ref> oder  
* für bestimmte Betriebsstätten generell<ref>Z.&nbsp;B. bezüglich der Beherbergung von Gästen in einem Hotel oder der Schließung von Geschäften, die keine lebensnotwendigen Waren oder Dienstleistungen anbieten.</ref> oder  
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