COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ====
==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ====
In § 2 Abs. 1<ref name=BGBl2020/112 /> dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche:
In § 2 Abs. 1<ref name=BGBl2020/112 /> dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 30. April 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche:
# öffentliche Apotheken;
# öffentliche Apotheken;
# Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
# Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
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# Notfall-Dienstleistungen;
# Notfall-Dienstleistungen;
# Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
# Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
# Tankstellen;
# Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen;<ref>Hinzufügung von Waschstrassen durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref>
# Banken;
# Banken;
# Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation<ref>Geändert durch {{BGBl|II Nr. 110/2020}}.</ref>;
# Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation<ref>Geändert durch {{BGBl|II Nr. 110/2020}}.</ref>;
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# Hygiene und Reinigungsdienstleistungen;
# Hygiene und Reinigungsdienstleistungen;
# Abfallentsorgungsbetriebe;
# Abfallentsorgungsbetriebe;
# KFZ-Werkstätten.
# KFZ- und Fahrradwerkstätten;<ref>Hinzufügung von Fahrradwerkstätten durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref>
# Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte;<ref>Hinzufügung von Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkten durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref>
# Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen.<ref>Hinzufügung von Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref>
In § 3 Abs. 2 bis 6 werden Sonderregelungen für Gastgewerbetriebe festgelegt, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
In § 3 Abs. 2 bis 6 werden Sonderregelungen für Gastgewerbetriebe festgelegt, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
# Kranken-und Kuranstalten;
# Kranken-und Kuranstalten;
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