COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Betretungsverbote ===
=== Betretungsverbote ===
==== Betretungsverbot öffentlicher Orte ====
==== Betretungsverbot öffentlicher Orte ====
In der Verordnung des Bundesministers {{BGBl|II Nr. 98/2020}} wird in § 1 grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte (Räume) vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr)<ref name=VO13042020>Der ursprüngliche Termin des Ausserkraftretens der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} zum 22. März 2020 (24:00 Uhr), wurde durch die Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 108/2020}} verschoben auf den 13. April 2020.</ref> verboten. Dies entspricht einem grundsätzlichen Ausgangsverbot für alle in Österreich lebende Menschen. In § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} sind jedoch Ausnahmen von § 1 vorgesehen (siehe unten).
In der Verordnung des Bundesministers {{BGBl|II Nr. 98/2020}} wird in § 1 grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte (Räume) vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 30. April 2020 (24:00 Uhr)<ref name=VO13042020>Der ursprüngliche Termin des Ausserkraftretens der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} zum 22. März 2020 (24:00 Uhr), wurde durch die Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 108/2020}} verschoben auf den 13. April 2020 und dann durch {{BGBl|II Nr. 148/2020}} auf den 30. April 2020.</ref> verboten. Dies entspricht einem grundsätzlichen Ausgangsverbot für alle in Österreich lebende Menschen. In § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} sind jedoch Ausnahmen von § 1 vorgesehen (siehe unten).


Es ist in den Verordnungen nicht geregelt, was ein öffentlicher Ort ist. Nach § 27 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind öffentliche Orte solche, die von einem nicht im vornhinein bestimmten Personenkreis betreten werden können (z.B. Straßen, Parkplätze, Bahnsteige etc.). Es sind dies aber auch Flächen im Privateigentum, die dem öffentlichen Publikumsverkehr dienen (z.B. in Einkaufszentren, Tankstellen, Geschäftspassagen, allgemein zugängliche Bereiche in einem Haus, Gänge oder Höfe, frei zugängliche Privatparkplätze, Gastlokale etc.).
Es ist in den Verordnungen nicht geregelt, was ein öffentlicher Ort ist. Nach § 27 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind öffentliche Orte solche, die von einem nicht im vornhinein bestimmten Personenkreis betreten werden können (z.B. Straßen, Parkplätze, Bahnsteige etc.). Es sind dies aber auch Flächen im Privateigentum, die dem öffentlichen Publikumsverkehr dienen (z.B. in Einkaufszentren, Tankstellen, Geschäftspassagen, allgemein zugängliche Bereiche in einem Haus, Gänge oder Höfe, frei zugängliche Privatparkplätze, Gastlokale etc.).
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