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==== Verordnete Ausnahmen an öffentlichen Orten ==== | ==== Verordnete Ausnahmen an öffentlichen Orten ==== | ||
In § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} sind Ausnahmen von § 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} vorgesehen, wenn Betretungen öffentlicher Orte: | In § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} sind Ausnahmen von § 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} vorgesehen, wenn Betretungen öffentlicher Orte: | ||
1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind; | |||
2. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen; | |||
3. zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Eheschließungen und Begräbnisse im engen familiären Kreis mit ein;<ref>Dieser § 2 Zif. 3 wurde zuletzt durch {{BGBl|II Nr. 148/2020}} geändert, so dass die Ausnahme auch Eheschließungen ab dem 13. April 2020 umfasst.</ref> | |||
3a. zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, {{BGBl|II Nr. 96/2020}} idgF; | |||
4. für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann. Das verpflichtende Tragen von den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig;<ref>Der letzte Satz dieser Ziffer 4 wurde erst mit {{BGBl|II Nr. 148/2020}} zum 13. April 2020 eingefügt.</ref> | |||
5. im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. | |||
Nach § 3<ref>§ 3 wurde durch die Novelle der Verordnung durch {{BGBl|II Nr. 107/2020}} eingefügt, und der bisherige § 3 zu § 4.</ref> ist das Betreten | Nach § 3<ref>§ 3 wurde durch die Novelle der Verordnung durch {{BGBl|II Nr. 107/2020}} eingefügt, und der bisherige § 3 zu § 4.</ref> ist das Betreten | ||
# von Kuranstalten gemäß § 42a KAKuG für Kurgäste verboten, | # von Kuranstalten gemäß § 42a KAKuG für Kurgäste verboten, | ||
# von Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, für Patienten verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten. | # von Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, für Patienten verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten. | ||
Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nach § 4 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist. | <s>Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nach § 4 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.</s><ref name=VO13042020 /><ref>Diese Bestimmung wurde durch {{BGBl|II Nr. 148/2020}} zum 13. April 2020 geändert.</ref> <s>Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Freizeitzwecke (§ 2 Ziffer 5) ist vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 13. April 2020 (24:00 Uhr) untersagt (§ 4 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}}).</s><ref name=VO13042020 /><ref>Diese Bestimmung wurde durch {{BGBl|II Nr. 148/2020}} zum 13. April 2020 geändert.</ref> | ||
§ 4. | |||
(1) Das Betreten des Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und bei der Benützung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. | |||
(2) Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. | |||
<u>Anmerkung:</u> ''Da es sich bei einer Benützung eines privaten Fahrzeugs nicht um das Betreten öffentlicher Orte handelt, ist diese Bestimmung des Gesundheitsministers nach gängiger Definition eines "öffentlichen Ortes" wohl gesetzwidrig erlassen worden und unbeachtlich (siehe auch den [[Ostererlass]]). Strafen nach dieser Bestimmung im Sinne des § 4 Abs 2 {{BGBl|II Nr. 98/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 148/2020}} können sehr wahrscheinlich gar nicht rechtsgültig verhängt werden''. | |||
Das Betreten von Sportplätzen ist nach § 5 verboten.<ref>Das Verbot des Betretens von Sportplätzen wurde in die Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} erst mit der Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 107/2020}} eingefügt.</ref> | |||
Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z. B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} idF nach derNovelle nach {{BGBl|II Nr. 107/2020}}). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen. | Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z. B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} idF nach derNovelle nach {{BGBl|II Nr. 107/2020}}). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen. |
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