4. COVID-19-Gesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz ===
=== 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz ===
Das mit Artikel 37 neu geschaffene und erlassene ''2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 2. COVID-19-JuBG)'' sieht wesentliche Schutzmaßnahmen z. B. für Personen vor, falls diese im Zuge der von der österreichischen Bundesregierung erlassenen COVID-19-Maßnahmen finanziell in Schwierigkeiten geraten sind.
Das mit Artikel 37 im 4. COVID-19-Gesetz neu geschaffene und erlassene ''2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 2. COVID-19-JuBG)'' sieht wesentliche Schutzmaßnahmen z. B. für Personen vor, falls diese im Zuge der von der österreichischen Bundesregierung erlassenen COVID-19-Maßnahmen finanziell in Schwierigkeiten geraten sind.


Die wesentlichen Eckpunkte dieses Gesetzes sind:
Die wesentlichen Eckpunkte dieses Gesetzes sind:
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