COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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# KFZ- und Fahrradwerkstätten;<ref>Hinzufügung von Fahrradwerkstätten durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref>
# KFZ- und Fahrradwerkstätten;<ref>Hinzufügung von Fahrradwerkstätten durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref>
# Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte;<ref>Hinzufügung von Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkten durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020. Unter "Gartenmärkte" sind Gartenzentren und Gärtnereien etc. zu verstehen.</ref>
# Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte;<ref>Hinzufügung von Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkten durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020. Unter "Gartenmärkte" sind Gartenzentren und Gärtnereien etc. zu verstehen.</ref>
# Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen.<ref>Hinzufügung von Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref>
# Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen;<ref>Hinzufügung von Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen durch {{BGBl|II Nr. 152/2020}}, in Geltung ab 13. April 2020.</ref>
# Sportbetriebe zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten.<ref>Dies ab dem 20. April 2020 gemäß {{BGBl|II Nr. 162/2020}} im Sinn des § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, in der jeweils geltenden Fassung.</ref>


Diese Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Zif. 3, 4, 8, 9, 11, 22, 23 und § 2 Abs. 4 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr.<ref>Die Ausnahmen "22, 23 und § 2 Abs. 4" wurden durch {{BGBl|II Nr. 151/2020}} eingefügt und sind ab dem 13. April 2020 in Geltung.</ref> Die Ausnahme nach der Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}}, § 2 Abs. 1 Zif. 2 für den Lebensmittelhandel etc., gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt (z.B. Bauernhof-Direktvermarktung). Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder Anordnungen der Behörden bleiben in allen Fällen unberührt.<ref name=BGBl2020/112>Die Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} wurde durch {{BGBl|II Nr. 112/2020}} am 22. März 2020 geändert, der bisherige § 2 wurde zu § 2 Abs. 1 und es wurden die Absätze 2 und 3 hinzugefügt.</ref>
Diese Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Zif. 3, 4, 8, 9, 11, 22, 23 und § 2 Abs. 4 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr.<ref>Die Ausnahmen "22, 23 und § 2 Abs. 4" wurden durch {{BGBl|II Nr. 151/2020}} eingefügt und sind ab dem 13. April 2020 in Geltung.</ref> Die Ausnahme nach der Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}}, § 2 Abs. 1 Zif. 2 für den Lebensmittelhandel etc., gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt (z.B. Bauernhof-Direktvermarktung). Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder Anordnungen der Behörden bleiben in allen Fällen unberührt.<ref name=BGBl2020/112>Die Verordnung {{BGBl|II Nr. 96/2020}} wurde durch {{BGBl|II Nr. 112/2020}} am 22. März 2020 geändert, der bisherige § 2 wurde zu § 2 Abs. 1 und es wurden die Absätze 2 und 3 hinzugefügt.</ref>
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