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(erg. neue Rechtslage ab 1.5.2020) |
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=== Auswirkung auf Arbeitnehmer === | === Auswirkung auf Arbeitnehmer === | ||
Nach Rechtsansicht mehrerer Arbeitsrechtsexperten und Universitätsprofessoren hat die österreichsiche Bundesregierung mit dem ''Covid-19-Maßnahmengesetz'' und weiteren Regelungen, z. B. dass die Entschädigung nach dem Epedimiegesetz ausgeschlossen werden, auch dafür gesorgt, dass die Entgeltfortzahlungspflicht der Betriebe gegenüber den Arbeitnehmern entfällt, solange die Schließung der Betriebe gesetzlich angeordnet bleibt.<ref>Andreas Schnauder: [https://www.derstandard.at/story/2000115861390/geschlossene-betriebe-koennen-zahlung-von-loehnen-aussetzen Geschlossene Betriebe können Zahlung von Löhnen aussetzen], Der Standard vom 18. März 2020.</ref><ref>Andreas Schnauder: [https://www.derstandard.at/story/2000115776364/doch-keine-volle-entschaedigung-bei-geschaeftsausfall-wegen-corona Doch keine volle Entschädigung bei Geschäftsausfall wegen Corona], Der Standard vom 16. März 2020.</ref> Zusammen mit der Änderung des § 1155 ABGB (Einfügung von Abs. 3 und 4), wonach Arbeitnehmer, die zwar arbeitswilllig sind, jedoch vom Betrieb nicht gebraucht werden, bis zu acht Wochen Urlaub und Zeitguthaben zu verbrauchen haben, bedeutet dies in der Praxis eine Übertragung des Arbeitgeberrisikos auf die Arbeitnehmer und die weitere Abschaffung von | Nach Rechtsansicht mehrerer Arbeitsrechtsexperten und Universitätsprofessoren hat die österreichsiche Bundesregierung mit dem ''Covid-19-Maßnahmengesetz'' und weiteren Regelungen, z. B. dass die Entschädigung nach dem Epedimiegesetz ausgeschlossen werden, auch dafür gesorgt, dass die Entgeltfortzahlungspflicht der Betriebe gegenüber den Arbeitnehmern entfällt, solange die Schließung der Betriebe gesetzlich angeordnet bleibt.<ref>Andreas Schnauder: [https://www.derstandard.at/story/2000115861390/geschlossene-betriebe-koennen-zahlung-von-loehnen-aussetzen Geschlossene Betriebe können Zahlung von Löhnen aussetzen], Der Standard vom 18. März 2020.</ref><ref>Andreas Schnauder: [https://www.derstandard.at/story/2000115776364/doch-keine-volle-entschaedigung-bei-geschaeftsausfall-wegen-corona Doch keine volle Entschädigung bei Geschäftsausfall wegen Corona], Der Standard vom 16. März 2020.</ref> Zusammen mit der Änderung des § 1155 ABGB (Einfügung von Abs. 3 und 4), wonach Arbeitnehmer, die zwar arbeitswilllig sind, jedoch vom Betrieb nicht gebraucht werden, bis zu acht Wochen Urlaub und Zeitguthaben zu verbrauchen haben, bedeutet dies in der Praxis eine Übertragung des Arbeitgeberrisikos auf die Arbeitnehmer und die weitere Abschaffung von jahrzehntelang gültigen Sozialstandards in Österreich. | ||
== Verhältnismäßigkeit == | == Verhältnismäßigkeit == | ||
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* ob dieses überhaupt ''erforderlich'' ist und im Hinblick auf die gewählte Maßnahme auch | * ob dieses überhaupt ''erforderlich'' ist und im Hinblick auf die gewählte Maßnahme auch | ||
* ''angemessen'' ist. | * ''angemessen'' ist. | ||
Das ''Verhältnismäßigkeitsprinzip'' steht dabei in enger Beziehung zum [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Übermaßverbot]] und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen. Siehe hierzu auch den ''[[Ostererlass]]'' des Gesundheitsministeriums, nach dem sich nicht mehr als fünf fremde Personen in einer Wohnung neben den Bewohnern zusätzlich aufhalten dürfen. Dies | Das ''Verhältnismäßigkeitsprinzip'' steht dabei in enger Beziehung zum [[w:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Übermaßverbot]] und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen. Siehe hierzu auch den ''[[Ostererlass]]'' des Gesundheitsministeriums, nach dem sich nicht mehr als fünf fremde Personen in einer Wohnung neben den Bewohnern zusätzlich aufhalten dürfen. Dies wurde von Verfassungsexperten umgehend als zu weitgehender Eingriff in das Grundrecht angesehen.<ref>[https://www.derstandard.at/story/2000116526047/heftige-kritik-an-erlass-gegen-haeusliche-zusammenkuenfte Heftige Kritik an Oster-Erlass gegen häusliche Zusammenkünfte: "Völlig inakzeptabel"] im Standard vom 4. April 2020 abgerufen am 4. April 2020</ref><ref>[https://orf.at/stories/3160688/ Verwirrung um „Oster-Erlass“ - Regierung verspricht Aufklärung am Montag], Webseite: orf.at.</ref> | ||
== Vollzug == | == Vollzug == | ||
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* wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der entsprechenden Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro) | * wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der entsprechenden Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro) | ||
* wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro).<ref>Z. B. Verbot des Betretens von Kinderspielplätzen, Sportplätzen, See- und Flussufer etc.</ref> | * wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro).<ref>Z. B. Verbot des Betretens von Kinderspielplätzen, Sportplätzen, See- und Flussufer etc.</ref> | ||
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz ({{BGBl|II Nr. 152/2020}}) wurde 26 Tage nach dem Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetz Bestimmungen zu den Verwaltungsübertretungen erlassen. Es wurde festgelegt, für welche Verwaltungsübertretungen (Organstrafverfügung) welche Geldstrafen eingehoben werden dürfen und die einzuhebenden Beträge festgesetzt. | Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz ({{BGBl|II Nr. 152/2020}}) wurde erst 26 Tage nach dem Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetz Bestimmungen zu den Verwaltungsübertretungen erlassen. Es wurde festgelegt, für welche Verwaltungsübertretungen (Organstrafverfügung) welche Geldstrafen eingehoben werden dürfen und die einzuhebenden Beträge festgesetzt. | ||
== Gesetzliche Grundlage == | == Gesetzliche Grundlage == | ||
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Verordnungen auf Grund des ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' können vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Diese dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten. | Verordnungen auf Grund des ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' können vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Diese dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten. | ||
== Vorläufige rechtliche Maßnahmen | == Vorläufige rechtliche Maßnahmen seit dem 1. Mai 2020 == | ||
=== Verordnung des zuständigen Bundesministers === | === Verordnung des zuständigen Bundesministers === | ||
Auf Grundlage des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurden am | Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</ref> Die bisherigen Maßnahmen, die vom 15. März bis 30. April 2020, 24:00 Uhr, gegolten haben (siehe [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich|hier]]), wurden damit außer Kraft gesetzt. Zusätzlich wurde diese Maßnahmen auch auf § 15 des Epidemiegesetzes 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}}) gestützt, wobei nicht abgegrenzt wurde, für welche verordneten Maßnahme welches Gesetz jeweils heranzuziehen ist. | ||
=== | === Die Maßnahmen im Speziellen === | ||
Bei allen Maßnahmen gemäß der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} gilt grundsätzlich (mit Ausnahmen), dass im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von einem Meter bei Personen einzuhalten ist, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.<ref>Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs 7 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}.</ref> | |||
==== Betreten öffentlicher Orte ==== | |||
Nach § 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist | |||
* beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (Abs. 1). | |||
* beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, | |||
** ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <u>und zudem</u> | |||
** eine den [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung]] zu tragen (Abs. 2). | |||
* In Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, | |||
** ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <u>und</u> | |||
** eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist jedoch auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden. | |||
Warum jedoch nach § 11 Abs. 8 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} die Verpflichtung zur Einhaltung des Ein-Meter-Abstands in Luftfahrzeugen (einem hermetisch abgeschlossenen Massenbeförderungsmittel) nicht gilt, erschließt sich aus dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht. | |||
Nach § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist bei Kundenbereichen einzuhalten: | |||
* Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung und in Einrichtungen zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten) zulässig, wenn: | |||
# gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird, | |||
# Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. | |||
# der Betreiber/Unternehmer sicherstellt, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (zB Plexiglasscheibe, räumliche Distanz). | |||
# für jeden Kunden mindestens 10m² Fläche zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen. | |||
# Bei Einkaufszentren, Markthallen etc. dass sowohl bezüglicher der Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des/der Verbindungsbauwerks/e jeweiligen pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen muss. Bei Märkten im Freien sind die Ziffern 1 bis 3 einzuhalten (§ 2 Abs. 4). | |||
Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung | |||
# der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder | |||
# vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, | |||
so ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung). | |||
Bei Betreten von | |||
* Pflegeheimen, | |||
* Krankenanstalten und | |||
* Kuranstalten sowie | |||
* Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, | |||
hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. | |||
1. | ==== Orte der beruflichen Tätigkeit ==== | ||
Auch am Ort einer beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 3 Abs. 1 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}). | |||
2. | Jedoch ist die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, <u>nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig</u> (§ 3 Abs. 2 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}). | ||
Dies ist sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden (§ 3 Abs. 4 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}). | |||
; Ausnahmen | |||
Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (§ 3 Abs. 3 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}). | |||
==== Fahrgemeinschaften ==== | |||
Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben sowie Taxis und taxiähnliche Betriebe, soll nur dann zulässig sein, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden (§ 4 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}). | |||
; Beachte | |||
Inwieweit diese Bestimmung eine gesetzliche Grundlage in §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' und § 15 des Epidemiegesetzes 1950 Deckung findet, ist noch ungewiss, da es sich bei Fahrgemeinschaften nicht um das ''Betreten von Betriebsstätten'' (§ 1 ''COVID-19- Maßnahmengesetz''), noch um das ''Betreten von bestimmten Orten'' (§ 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetz''), noch um ''Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen'' (§ 15 Epidemiegesetzes 1950) handelt und diese Regelung zudem unverhältnismäßig in den Privatbereich von Personen eingreift. | |||
==== Ausbildungseinrichtungen ==== | |||
Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende ist nunmehr zu bestimmten Zwecken wieder zulässig, sofern ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird (§ 5 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}), bei: | |||
# Ausbildung in Gesundheits-, Pflege- sowie Sozial- und Rechtsberufen, | |||
# Vorbereitung und Durchführung von Reifeprüfungen, Schulabschlussprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Basisbildungsabschlüssen und beruflichen Qualifikations- bzw. Abschlussprüfungen sowie Zertifikationsprüfungen, | |||
# Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen, | |||
# Ausbildungseinrichtungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz einschließlich Vorbereitungstätigkeiten. | |||
; Ausnahme | |||
# von | Kann auf Grund der Eigenart der Ausbildung | ||
# von | # der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder | ||
# von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, | |||
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. | |||
Die Erlaubnis zum Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende gilt nicht für: | |||
# Kindergärten und | |||
# Schulen | |||
# land- und forstwirtschaftliche Schulen, | |||
# Universitäten und Privatuniversitäten | |||
# Fachhochschulen | |||
# Pädagogische Hochschulen. | |||
Hierfür gelten Sonderregelungen. | |||
==== Gastgewerbe ==== | |||
Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist weiterhin für Konsumenten grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 6 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}). | |||
; Ausnahmen | |||
Wenn ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird bei: | |||
# Abholung vorbestellter Speisen, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird, | |||
# in Krankenanstalten und Kuranstalten, | |||
# in Gastgewerbebetriebe in Pflegeanstalten und Seniorenheime, | |||
# in Gastgewerbebetriebe in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, | |||
# in Gastgewerbebetriebe, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen, | |||
# in Gastgewerbebetriebe in Beherbergungsbetrieben, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden, | |||
# in Gastgewerbebetriebe in Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht und ausgeschenkt werden, | |||
# Lieferservices. | |||
==== Beherbergungsbetriebe ==== | |||
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist weiterhin grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 7 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}). | |||
; Ausnahmen bei Beherbergungen | |||
# von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung, | |||
# zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen, | |||
# aus beruflichen Gründen, | |||
# zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen, | |||
# zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, | |||
# von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist, | |||
# von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime). | |||
==== | ==== Sport ==== | ||
Das Betreten von Sportstätten<ref>Siehe § 3 Z 11 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}})</ref> zur Ausübung von Sport ist weiterhin grundsätzlich untersagt (§ 8 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}). | |||
; Ausnahmen vom Betretungsverbot: | |||
# für Spitzensportler<ref>Siehe § 3 Z 8 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}})</ref>, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Zwischen Spitzensportlern, Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume. | |||
# durch Kaderspieler, Betreuer und Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuern und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten gilt Z 1. | |||
# Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann (z. B. Tennis). Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. | |||
# Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz ({{BGBl| Nr. 253/1957}}) sind nicht öffentlichen Sportstätten gleichgestellt, sofern der Mindestabstand von 2 Metern eingehalten wird. | |||
; Anmerkung: | |||
Diese Regelung könnte bereits in Bezug auf die Eingrenzung auf Spitzensportler und bestimmte Vereine gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit der Regelung verstoßen. | |||
==== Sonstige Einrichtungen ==== | |||
Das Betretungsverbot gilt weiterhin grundsätzlich für (§ 9 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}): | |||
# Museen und Ausstellungen, | |||
# Bibliotheken und Archiven, | |||
# Freizeiteinrichtungen (ausgenommen im privaten Wohnbereich): | |||
* Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, | |||
* Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes<ref>BHygG, {{BGBl| Nr. 254/1976}}</ref>, in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Betretungsverbot gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet, | |||
* Tanzschulen, | |||
* Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, | |||
* Tierparks und Zoos, | |||
* Schaubergwerke, | |||
* Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, | |||
* Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, | |||
* Indoorspielplätze, | |||
* Paintballanlagen, | |||
* Museumsbahnen und Ausflugsschiffe, | |||
* Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen. | |||
* Seil- und Zahnradbahnen. | |||
==== Veranstaltungen ==== | |||
Mittlere und größere Veranstaltungen sind weiterhin untersagt. Kleinveranstaltungen mit nicht mehr als 10 Personen sind zulässig (§ 10 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}): | |||
Veranstaltungen sind nach dieser Verordnung geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur | |||
* Unterhaltung, | |||
* Belustigung, | |||
* körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung, | |||
* kulturelle Veranstaltungen, | |||
* Sportveranstaltungen, | |||
* Hochzeiten, | |||
* Filmvorführungen, | |||
* Ausstellungen, | |||
* Kongresse. | |||
Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen. | |||
Beim Betreten von Veranstaltungsorten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. In geschlossenen Räumen zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und muss pro Person eine Fläche von 10 m² zur Verfügung stehen. | |||
; Ausnahmen: | |||
# Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, | |||
# Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 ({{BGBl| Nr. 98/1953}}), | |||
# Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, | |||
# Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende und zu beruflichen Zwecken. | |||
; Anmerkung: | |||
Inwieweit die Ausnahme bzgl. Begräbnissen, bei denen 30 Personen nach dieser Verordnung teilnehmen dürfen und z. B. in Bezug auf Hochzeiten im Freien, an denen nur 10 Personen teilnehmen dürfen, sachlich gerechtfertigt sind, muss die Rechtsprechung noch klären. Das verfassungsrechtlich zu gewährleistende Gleichbehandlungsgebot und Verhältnismäßigkeitsprinzip stehen jeder sachlichen Ungleichbehandlung entgegen. | |||
=== Ausnahmen von dieser Verordnung === | |||
Diese Verordnung gilt nach § 11 grundsätzlich nicht für | |||
# Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen, | |||
# Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen, | |||
# die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung. | |||
Die Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung sind nicht anzuwenden: | |||
# zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, | |||
# zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder | |||
# zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder. | |||
Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht | |||
# für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und | |||
# für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann. | |||
Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen. | |||
Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden | |||
Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen. | |||
=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot === | === Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot === |
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