Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Gutscheine anstelle der Entgeltrückzahlung ===
=== Gutscheine anstelle der Entgeltrückzahlung ===
Zentraler Inhalt des Gesetzes ist, dass anstelle einer Entgeltrückzahlung, wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 entfallen ist, ein Gutschein ausgegeben werden kann (siehe § 1 Abs. 1 KuKuSpoSiG). Dabei wird je nach Höhe des Entgeltes differenziert (§ 1 Abs. 3 bis 6 KuKuSpoSiG):
Zentraler Inhalt des Gesetzes ist, dass anstelle einer Entgeltrückzahlung, wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 entfallen ist, ein Gutschein ausgegeben werden kann (siehe § 1 Abs. 1 KuKuSpoSiG). Dabei wird je nach Höhe des Entgeltes (Ticketpreises) differenziert (§ 1 Abs. 3 bis 6 KuKuSpoSiG):
* Ticketpreis über 70 bis 250 Euro: der Veranstalter oder Betreiber kann sich bis zum Betrag von 70 Euro durch die Übergabe eines Gutscheins von seiner Rückzahlungspflicht befreien; den 70 Euro übersteigenden Teil des Entgelts hat er hingegen dem Besucher oder Teilnehmer zurückzuzahlen (Abs. 4). Dieser Punkt betrifft in der Praxis den Großteil der Veranstaltungen im Bereich ''Kunst-, Kultur- und Sport''.
* Entgelt bzw. Ticketpreis über 70 bis 250 Euro: der Veranstalter oder Betreiber kann sich bis zum Betrag von 70 Euro durch die Übergabe eines Gutscheins von seiner Rückzahlungspflicht befreien; den 70 Euro übersteigenden Teil des Entgelts hat er hingegen dem Besucher oder Teilnehmer zurückzuzahlen (Abs. 4). Dieser Punkt betrifft in der Praxis den Großteil der Veranstaltungen im Bereich ''Kunst-, Kultur- und Sport''.
* Ticketpreis über 250 Euro : der Veranstalter oder Betreiber hat dem Besucher oder Teilnehmer den Betrag von 180 Euro zurückzuzahlen; hinsichtlich des 180 Euro übersteigenden Teils des Entgelts kann er sich hingegen durch die Übergabe eines Gutscheins von einer sofortigen Rückzahlungspflicht befreien (Abs. 5).  
* Entgelt bzw. Ticketpreis über 250 Euro : der Veranstalter oder Betreiber hat dem Besucher oder Teilnehmer den Betrag von 180 Euro zurückzuzahlen; hinsichtlich des 180 Euro übersteigenden Teils des Entgelts kann er sich hingegen durch die Übergabe eines Gutscheins von einer sofortigen Rückzahlungspflicht befreien (Abs. 5).  
* Abonnements: der Besucher oder Teilnehmer kann anstelle eines Gutscheins verlangen, dass das zurückzuzahlende Entgelt auf die Zahlung für ein folgendes Abonnement angerechnet wird (Abs. 6).  
* Abonnements: der Besucher oder Teilnehmer kann anstelle eines Gutscheins verlangen, dass das zurückzuzahlende Entgelt auf die Zahlung für ein folgendes Abonnement angerechnet wird (Abs. 6).  
*  Bei bereits teilweise konsumierten Veranstaltungen: Es ist nur der noch nicht konsumierte Teil des Tickets durch einen Gutschein zu erstatten (Abs. 3).  
*  Bei bereits teilweise konsumierten Veranstaltungen: Es ist nur der noch nicht konsumierte Teil des Tickets durch einen Gutschein zu erstatten (Abs. 3).


=== Übertragbarkeit und Einlösung des Gutscheins ===
=== Übertragbarkeit und Einlösung des Gutscheins ===
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