COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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* wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der entsprechenden Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro)
* wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der entsprechenden Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro)
* wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro).<ref>Z.&nbsp;B. Verbot des Betretens von Kinderspielplätzen, Sportplätzen, See- und Flussufer etc.</ref>
* wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro).<ref>Z.&nbsp;B. Verbot des Betretens von Kinderspielplätzen, Sportplätzen, See- und Flussufer etc.</ref>
Gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
# die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
# der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
# Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
# die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
# die Strafverfolgung nicht möglich ist;
# die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 45 Abs 1 letzter Satz VStG).
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz ({{BGBl|II Nr. 152/2020}}) wurde erst 26 Tage nach dem Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetz Bestimmungen zu den Verwaltungsübertretungen erlassen. Es wurde festgelegt, für welche Verwaltungsübertretungen (Organstrafverfügung) welche Geldstrafen eingehoben werden dürfen und die einzuhebenden Beträge festgesetzt.
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz ({{BGBl|II Nr. 152/2020}}) wurde erst 26 Tage nach dem Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetz Bestimmungen zu den Verwaltungsübertretungen erlassen. Es wurde festgelegt, für welche Verwaltungsübertretungen (Organstrafverfügung) welche Geldstrafen eingehoben werden dürfen und die einzuhebenden Beträge festgesetzt.


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