COVID-19-Gesetze: Unterschied zwischen den Versionen

K
Zeile 21: Zeile 21:
* 18. COVID-19-Gesetz vom 14. Mai 2020 (Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, geändert werden sowie das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG) erlassen wird, {{BGBl|I Nr. 44/2020}})
* 18. COVID-19-Gesetz vom 14. Mai 2020 (Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, geändert werden sowie das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG) erlassen wird, {{BGBl|I Nr. 44/2020}})


== Weitere Gesetze ==
== Weitere Gesetze und Verordnungen ==
Im Rahmen der COVID-19-Gesetze wurden weitere Gesetze erlassen. Das für die Restriktionen im öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Leben wichtigste war das [[COVID-19-Maßnahmengesetz]], welches im Rahmen des (1.) COVID-19-Gesetzes erlassen wurde ({{BGBl|I Nr. 12/2020}}).
Im Rahmen der COVID-19-Gesetze wurden weitere Gesetze und Verordnungen erlassen (Liste der Verordnungen: [[COVID-19-Maßnahmengesetz#Vorläufige rechtliche Maßnahmen seit dem 1. Mai 2020|siehe hier]]). Das für die Restriktionen im öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Leben wichtigste war das [[COVID-19-Maßnahmengesetz]], welches im Rahmen des (1.) COVID-19-Gesetzes erlassen wurde ({{BGBl|I Nr. 12/2020}}).


Wesentliche Eingriffe in die Eigentumsfreiheit der Konsumenten in Österreich wurde durch das [[Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz|Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz]] (KuKuSpoSiG) vom 5. Mai 2020 vorgenommen ({{BGBl|I Nr. 40/2020}}).
Wesentliche Eingriffe in die Eigentumsfreiheit der Konsumenten in Österreich wurde durch das [[Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz|Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz]] (KuKuSpoSiG) vom 5. Mai 2020 vorgenommen ({{BGBl|I Nr. 40/2020}}).
Zeile 29: Zeile 29:


Das [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz]] wurde im Rahmen des [[3. COVID-19-Gesetz]]es erlassen und hatte wesentliche Auswirkungen auf die Freiheit der Person, sich im öffentlichen Raum zu bewegen und kann unter Umständen als in einem direkten gesetzlichen Widerspruch zum [[w:Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz|Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz]] ({{BGBl|I Nr. 68/2017}}) gesehen werden.
Das [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz]] wurde im Rahmen des [[3. COVID-19-Gesetz]]es erlassen und hatte wesentliche Auswirkungen auf die Freiheit der Person, sich im öffentlichen Raum zu bewegen und kann unter Umständen als in einem direkten gesetzlichen Widerspruch zum [[w:Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz|Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz]] ({{BGBl|I Nr. 68/2017}}) gesehen werden.
Mit der Verordnung vom 15. Mai 2020 betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 ({{BGBl|II Nr. 213/2020}}).<ref>Diese Verordnung wurde am 15. Mai 2020 veröffentlicht und trat rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.</ref> wurde in Artikel 2 - entgegen § 45 Abs. 2 Arzneimittelgesetz ({{BGBl| Nr. 158/1983}}) - die klinische Prüfung eines Arzneimittels nach § 7, 17, 24 und 25 Epidemiegesetz 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}}) an von SARS-CoV-2 betroffenen Personen rückwirkend zum 1. März 2020 in Österreich eingeführt und damit wesentlich gesetzlich in die freie Selbstbestimmung des Menschen über seinen Körper eingegriffen. Dies kommt, aufgrund des gesellschaftlichen Druckes z. B. in einem unter Quarantäne stehenden Ort, einem Behandlungszwang nahe.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
10.166

Bearbeitungen