COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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==== Orte der beruflichen Tätigkeit ====
==== Orte der beruflichen Tätigkeit ====
Auch am Ort einer beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 3 Abs. 1 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).  
Auch am Ort einer beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 3 Abs. 1 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}). Dies können sein: technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.<ref>{{BGBl|II Nr. 231/2020}}).</ref>


Jedoch ist die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, <u>nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig</u> (§ 3 Abs. 2 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).
Jedoch ist die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, <u>nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig</u> (§ 3 Abs. 2 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).
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Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (§ 3 Abs. 3 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).
Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (§ 3 Abs. 3 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).


==== Fahrgemeinschaften ====
==== Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen ====
Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben sowie Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten., soll nur dann zulässig sein, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden (§ 4 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}, geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). Bei Schülertransporten, Transporten von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden (§ 4 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 3 der VO {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ifdF {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben sowie bei Aus- und Weiterbildungsfahrten<ref>"Aus- und Weiterbildungsfahrten" eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref>, Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten, soll nur dann zulässig sein, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden (§ 4 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}, geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). Bei Schülertransporten, Transporten von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden (§ 4 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 3 der VO {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ifdF {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).


; Beachte
; Beachte
Inwieweit diese Bestimmung eine gesetzliche Grundlage in §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' und § 15 des Epidemiegesetzes 1950 Deckung findet, ist noch ungewiss, da es sich bei Fahrgemeinschaften nicht um das ''Betreten von Betriebsstätten'' (§ 1 ''COVID-19- Maßnahmengesetz''), noch um das ''Betreten von bestimmten Orten'' (§ 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetz''), noch um ''Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen'' (§ 15 Epidemiegesetzes 1950) handelt und diese Regelung zudem unverhältnismäßig in den Privatbereich von Personen eingreift.
Inwieweit diese Bestimmung eine gesetzliche Grundlage in §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' und § 15 des Epidemiegesetzes 1950 Deckung findet, ist noch ungewiss, da es sich bei Fahrgemeinschaften nicht um das ''Betreten von Betriebsstätten'' (§ 1 ''COVID-19- Maßnahmengesetz''), noch um das ''Betreten von bestimmten Orten'' (§ 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetz''), noch um ''Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen'' (§ 15 Epidemiegesetzes 1950) handelt und diese Regelung zudem unverhältnismäßig in den Privatbereich von Personen eingreift.


==== Ausbildungseinrichtungen ====
Seit dem 28. Mai gilt bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden. Diese Regelungen (siehe § 1 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}) sind jedoch nur sinngemäß anzuwenden ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende ist nunmehr zu bestimmten Zwecken wieder zulässig, sofern ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird (§ 5 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}), bei:
# Ausbildung in Gesundheits-, Pflege- sowie Sozial- und Rechtsberufen,
# Vorbereitung und Durchführung von Reifeprüfungen, Schulabschlussprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Basisbildungsabschlüssen und beruflichen Qualifikations- bzw. Abschlussprüfungen sowie Zertifikationsprüfungen,
# Vorbereitung und Durchführung von Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsaus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsprüfungen,<ref>Geändert und erweitert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
# Ausbildungseinrichtungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz einschließlich Vorbereitungstätigkeiten,
# zur Erfüllung des Integrationsgesetzes ({{BGBl|I Nr. 68/2017}}) erforderliche Integrationsmaßnahmen,
# Schulungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) und im Auftrag des AMS, Angebote im Rahmen des Europäischen Sozialfonds sowie Angebote des Sozialministeriumsservice (SMS) gemäß Ausbildungspflichtgesetz ({{BGBl|I Nr. 62/2016}}).<ref>Ziffer 5 und 6 eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>


; Ausnahme
Im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 1 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}})
Kann auf Grund der Eigenart der Ausbildung
# der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
# von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,  
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.  


Die Erlaubnis zum Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende gilt nicht für:
==== Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz ====
# <s>Kindergärten und</s>
Dieser Punkt über die Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz wurde durch die Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung zum 28. Mai 2020 als § 5 eingefügt. Die bisherige Regelung in § 5 bzgl. ''Ausbildungseinrichtungen'' wurde ersatzlos gestrichen (siehe den gestrichenen Text: [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Ausbildungseinrichtungen|hier]]).
# <s>Schulen,</s>
 
# <s>land- und forstwirtschaftliche Schulen,</s>
Seit 28. Mai 2020 ist nach § 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}) idF {{BGBl|II Nr. 231/2020}} geregelt, dass Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 Bäderhygienegesetz (BHygG, {{BGBl| Nr. 254/1976}} nur betreten werden dürfen, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert hat.
# <s>Universitäten und Privatuniversitäten,</s>
 
# <s>Fachhochschulen,</s>
Dabei ist (siehe § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}):
# <s>Pädagogische Hochschulen.</s><ref>Gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
* Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Hierfür gelten Sonderregelungen.
* Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (jedoch nicht in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen, und nicht im Freien).
* Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.


==== Gastgewerbe ====
==== Gastgewerbe ====
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** aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder
** aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder
** aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
** aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
** Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen ist möglich, wenn zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.<ref>Dieser Satz wurde durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} eingefügt.</ref>
* Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird  (§ 6 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird  (§ 6 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen (§ 6 Abs. 7 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (§ 6 Abs. 7 {{BGBl|II Nr. 207/2020}})<ref>Dieser letzte Teilsatz wurde durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} eingefügt.</ref>,
* vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten  (§ 6 Abs. 8 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten  (§ 6 Abs. 8 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke  (§ 6 Abs. 9 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke  (§ 6 Abs. 9 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
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==== Beherbergungsbetriebe ====
==== Beherbergungsbetriebe ====
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist weiterhin grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 7 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}). Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten als Beherbergungsbetriebe (§ 7 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
Das bis 27. Mai 2020 fast absolut geltende Betretungsverbot (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Beherbergungsbetriebe|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert.
 
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben<ref>Als Beherbergungsbetriebe gelten solche sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb (§ 7 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).</ref> ist nun seit dem 28. Mai 2020, 0.00 Uhr, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.


; Ausnahmen bei Beherbergungen
* Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Im gesamten Bereich des Eingangs und der Rezeption ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (§ 7 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
# von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,  
* Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 7 Abs. 4 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
# zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,  
* Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (§ 7 Abs. 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
# aus beruflichen Gründen,  
* Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 6 Abs. 2 bis 10 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} genannten Voraussetzungen (siehe oben: ''Gastgewerbe''). Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt. § 6 Abs. 9 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} über Gegenstände, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind und Selbstbedienung gelten nicht für Übernachtungsgäste, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 7 Abs. 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
# zu Ausbildungszwecken <s>gesetzlich anerkannter Einrichtungen</s>,<ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
* Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 8 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} genannten Voraussetzungen (siehe unten: ''Sport''). Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 7 Abs. 7 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
# zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,  
* Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} (''Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz'' - siehe oben) genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 7 Abs. 8 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
# Rehabilitationspatienten in einer Rehabilitationseinrichtung und Kurgästen in einer Kuranstalt gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, die als Beherbergungsbetriebe mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert sind, sowie deren Begleitpersonen, (<s>von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist</s>),<ref>Änderung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
# von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime).  
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist gestattet, wenn sich darin gastronomische Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken befinden. Hierzu ist § 6 Abs. 2 bis 10 anzuwenden (siehe oben ''Gastgewerbe'')


==== Sport ====
==== Sport ====
Das Betreten von Sportstätten<ref>Siehe § 3 Z 11 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}})</ref> <s>zur Ausübung von Sport</s> ist weiterhin grundsätzlich untersagt 8 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).<ref>Die Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} wurde durch die {{BGBl|II Nr. 207/2020}} in diesem Sinne strenger gefasst.</ref>
Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sport|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert.
 
Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}}), ist seit 28. Mai 2020, 0:00 Uhr, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Generell gilt:
* Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
* Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
* Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (siehe § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).  
 
In Freiluftbereiche von Sportstätten ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 1 Abs. 1. der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).
 
Bei Ausübung der Sportart ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist (§ 8 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).


* Abweichend von § 8 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 207/2020}} dürfen Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich betreten werden, wenn während der Sportausübung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird (§ 8 Abs. 2 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
Bei der Ausübung von Mannschaftssport im Freiluftbereich durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte erzielen, kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn der verantwortliche Mannschaftsarzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet hat, wodurch das Infektionsrisiko minimiert werden kann, und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. Dieses ist zu befolgen. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Spiel die gesamte Mannschaft, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen (§ 8 Abs. 3 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
* Bei der Ausübung von Mannschaftssport im Freiluftbereich durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte erzielen, kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn der verantwortliche Mannschaftsarzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet hat, wodurch das Infektionsrisiko minimiert werden kann, und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. Dieses ist zu befolgen. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Spiel die gesamte Mannschaft, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen (§ 8 Abs. 3 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
* Das COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten (§ 8 Abs. 4 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}):
* Das COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten (§ 8 Abs. 4 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}):
** Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
** Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
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** Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
** Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
** bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
** bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
* Abweichend vom grundsätzlichen Betretungsverbot ist das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 zur Sportausübung in geschlossenen Räumlichkeiten nur durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, zulässig. Bei der Sportausübung hat pro Spitzensportler 20m² der Gesamtfläche der jeweiligen Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen und ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 5 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, {{BGBl| Nr. 253/1957}}, sind Sportstätten gleichgestellt. Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
* Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, {{BGBl| Nr. 253/1957}}, sind Sportstätten gleichgestellt. Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
* Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Abs. 11 BSFG 2017 ist auch Betreuern, Trainern und Schiedsrichtern unter den in Abs. 2 bis 6 jeweils genannten Voraussetzungen gestattet. Das Betreten von Sportstätten durch Vertreter der Medien ist zulässig, wenn gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird (§ 8 Abs. 7 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
 
; Anmerkung:
Diese Regelung könnte bereits in Bezug auf die Eingrenzung auf Spitzensportler und bestimmte Vereine gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit der Regelung verstoßen. Die regelungen wurden durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 207/2020}} verändert. Die bisherigen Regelungen sind [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sport|hier]] zu finden.


==== Sonstige Einrichtungen ====
==== Sonstige Einrichtungen ====
Das Betretungsverbot gilt weiterhin grundsätzlich für (§ 9 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}):
Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sonstige Einrichtungen|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert.
 
<s>1. Museen und Ausstellungen,</s><ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
 
<s>2. Bibliotheken und Archiven,</s><ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>


1. <s>(3.)</s> Freizeiteinrichtungen (ausgenommen im privaten Wohnbereich):
Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} zulässig:
* Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,  
# Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
* Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes<ref>BHygG, {{BGBl| Nr. 254/1976}}</ref>, in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Betretungsverbot gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
# Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
* Tanzschulen, jedoch nicht, wenn die Betretungen der Tanzschule durch Tanzpaare erfolgt, die im gemeinsamen Haushalt leben, sofern pro Paar 10 m² Tanzfläche zur Verfügung stehen. Auch Einzelunterricht ist zulässig.<ref>Einfügung nach "Tanzschulen" durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
# Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
* Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
# Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
* <s>Tierparks und Zoos,</s><ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
# Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
* Schaubergwerke,
* Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
* Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, jedoch gilt dies nicht, wenn diese dabei mehrspurige Kraftfahrzeuge betreten werden,<ref>Einfügung nach "Kabaretts" durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
* Indoorspielplätze,  
* Paintballanlagen,  
* Museumsbahnen <s>und Ausflugsschiffe</s>,<ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
* Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen,
* Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr.<ref>Einfügung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
1a. Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven samt deren Lesebereichen sowie von Tierparks und Zoos ist unter den Voraussetzungen des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten zulässig (siehe oben). Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.


1b. Das Betreten der Einrichtungen und Teilnahme an Angeboten der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit ist unter den Voraussetzungen des des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten (ausgenommen der Regelungen bzgl. baulich verbundener Betriebsstätten) zulässig. Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt, dass beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist (§ 1 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).


2. <s>(4.)</s> Seil- und Zahnradbahnen.  
Weiterhin verboten ist das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution bis zum 30. Juni 2020, 0:00 Uhr ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
   
   
==== Veranstaltungen ====
==== Veranstaltungen ====
Mittlere und größere Veranstaltungen sind weiterhin untersagt. Kleinveranstaltungen mit nicht mehr als 10 Personen sind zulässig (§ 10 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}):
Die bis 27. Mai 2020 geltenden Verbote (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Veranstaltungen|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert.


Veranstaltungen sind nach dieser Verordnung geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur  
Veranstaltungen im Sinne der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} sind "insbesondere" geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
* Unterhaltung,  
* Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen sind untersagt (§ 10 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* Belustigung,  
* Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind weiterhin generell untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher delten die Regelungen über das Gastgewerbe (siehe oben) (§ 10 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung,
* Mit 1. August 2020 sind abweichend von Abs. 2 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:
* kulturelle Veranstaltungen,  
** die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
* Sportveranstaltungen,  
** die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung (§ 10 Abs. 4 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* Hochzeiten,  
* Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
* Filmvorführungen,  
** Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
* Ausstellungen,  
** spezifische Hygienevorgaben,
* Kongresse, Angebote zur Förderung von Pflege und Erziehung in Familien, Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen.<ref>Einfügung nach "Kongresse" durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
** Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen. Bei Religionsausübung im Freien ist, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 10 Abs. 6 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
** Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
** Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken (§ 10 Abs. 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}})..
* Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe gemäß § 6 Abs. 5 angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 10 Abs. 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß § 10 Abs. 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 231/2020}} (Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen) in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze gemäß Abs. 6 seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 10 Abs. 7 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für Tänzer gelten § 8 Abs. 1 und 2 (Sportstätten) sinngemäß (es ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist). Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gelten für diesen Punkt die Regelungen über das Gastgewerbe (siehe oben) (§ 10 Abs. 8 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung
** der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
** von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende (§ 10 Abs. 9 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* Für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt (§ 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}):
** Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
** Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
** Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
** Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.


Beim Betreten von Veranstaltungsorten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. In geschlossenen Räumen zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und muss pro Person eine Fläche von 10 m² zur Verfügung stehen.  
; Ausnahmen
 
Diese Bestimmungen gelten nicht für (§ 10 Abs. 11 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).:
; Ausnahmen:
# Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
# Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
# Veranstaltungen zur Religionsausübung mit Ausnahme von Begräbnissen,<ref>Eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}. Siehe auch {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref>
# Veranstaltungen zur Religionsausübung mit Ausnahme von Hochzeiten und Begräbnissen,
# Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 ({{BGBl| Nr. 98/1953}}),
# Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig.
# Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit <s>unbedingt</s> erforderlich sind,<ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
# Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
# Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende und zu beruflichen Zwecken.
# Betreten von Sportstätten (§ 8) und
# Betreten von Schaubergwerken (§ 9 Abs. 5 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 207/2020}})
# Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
# Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
# Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen.
# Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
# Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974 (§ 10 Abs. 11 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).


; Anmerkung:
Bei der Religionsausübung im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 10 Abs. 11 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref>Der § 10 Abs 11 ist in Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} zweimal enthalten.</ref>
Inwieweit die Ausnahme bzgl. Begräbnissen, bei denen 30 Personen nach dieser Verordnung teilnehmen dürfen und z. B. in Bezug auf Hochzeiten im Freien, an denen nur 10 Personen teilnehmen dürfen, sachlich gerechtfertigt sind, muss die Rechtsprechung noch klären. Das verfassungsrechtlich zu gewährleistende Gleichbehandlungsgebot und Verhältnismäßigkeitsprinzip stehen jeder sachlichen Ungleichbehandlung entgegen.


=== Ausnahmen von dieser Verordnung ===
=== Ausnahmen von dieser Verordnung ===
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1. Elementare Bildungseinrichtungen<s>Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz</s>, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,<ref>Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
1. Elementare Bildungseinrichtungen<s>Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz</s>, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,<ref>Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>


2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert.<ref>Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.</ref>
2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen <s>von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften</s><ref>Streichung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref> erfordert.<ref>Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.</ref>


2. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,  
2. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,  
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== Gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ==
== Gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ==
Die untenstehend vor jeder Verordnung angeführte Nummer dient lediglich der Darstellung der Reihenfolge der erlassenen Verordnungen und Erlässe und diese Nummern sind nicht Teil der gesetzlichen Bezeichnung der Verordnung bzw. eines Erlasses.
Die untenstehend vor jeder Verordnung angeführte Nummer dient lediglich der Darstellung der Reihenfolge der erlassenen Verordnungen und Erlässe und diese Nummern sind nicht Teil der gesetzlichen Bezeichnung der Verordnung bzw. eines Erlasses.
=== Regelungen vor Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes ===
=== Regelungen vor Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes ===
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen geändert wird ({{BGBl|II Nr. 21/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen geändert wird ({{BGBl|II Nr. 21/2020}}).
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