COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

K
erg. VO zum 14.09.2020
K (erg. VO zum 14.09.2020)
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=== Verordnung des zuständigen Bundesministers ===
=== Verordnung des zuständigen Bundesministers ===
Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</ref> Die bisherigen Maßnahmen, die vom 15. März bis 30. April 2020, 24:00 Uhr, gegolten haben (siehe [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich|hier]]), wurden damit außer Kraft gesetzt. Zusätzlich wurde diese Maßnahmen auch auf § 15 des Epidemiegesetzes 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}}) gestützt, wobei nicht abgegrenzt wurde, für welche verordneten Maßnahme welches Gesetz jeweils heranzuziehen ist.
Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</ref> Die bisherigen Maßnahmen, die vom 15. März bis 30. April 2020, 24:00 Uhr, gegolten haben (siehe [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich|hier]]), wurden damit außer Kraft gesetzt. Zusätzlich wurde diese Maßnahmen auch auf § 15 des Epidemiegesetzes 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}}) gestützt, wobei nicht abgegrenzt wurde, für welche verordneten Maßnahme welches Gesetz jeweils heranzuziehen ist.
Obwohl eine sogenannte "Corona-Ampel" Anfang September 2020 eingeführt wurde, mit der partiell Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn eine Region verstärkt von COVID-19-Infektionen betroffen sein sollte, werden durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 398/2020}}) wieder generell für ganz Österreich geltende Regelungen eingeführt, welche das öffenliche Leben und die Wirtschaft maßgeblich einschränken.


=== Die Maßnahmen im Speziellen ===
=== Die Maßnahmen im Speziellen ===
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Nach § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten, Märkte im Freien und bei Einrichtungen in ''geschlossenen Räumen''<ref>Kursivsetzung geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten) zulässig, wenn:  
Nach § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten, Märkte im Freien und bei Einrichtungen in ''geschlossenen Räumen''<ref>Kursivsetzung geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten) zulässig, wenn:  
:1. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.
:1. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.
:1a. Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen gilt ab dem 24. Juli 2020 (0:00 Uhr) wiederum neu<ref>Gemäß der 8. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 332/2020}}.</ref>, dass:
:1a. Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen galt ab dem 24. Juli 2020 (0:00 Uhr) wiederum neu<ref>Gemäß der 8. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 332/2020}}.</ref>, dass:
# in öffentlichen Apotheken,  
# in öffentlichen Apotheken,  
# in Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),  
# in Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),  
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zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.


Ab dem 14. September 2020 gilt jedoch: ''Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet''. Dies gilt auch:
* in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr,
* nicht aber in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.<ref>Neu eingeführt § 2 Abs. 1a und 1 b der Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}).</ref>
<s>Beim Betreten des Kundenbereichs von öffentlichen</s><ref>"Öffentlich" eingefügt durch  {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref><s>Apotheken ist zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,</s><ref name=5LV3>Satz eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref> <s>sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.</s><ref>Letzter Teilsatz eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref><ref>Bestimmung in § 2 Abs. 1 a geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (8. COVID-19-LV-Novelle) ({{BGBl|II Nr. 332/2020}}).</ref>
<s>Beim Betreten des Kundenbereichs von öffentlichen</s><ref>"Öffentlich" eingefügt durch  {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref><s>Apotheken ist zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,</s><ref name=5LV3>Satz eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref> <s>sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.</s><ref>Letzter Teilsatz eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref><ref>Bestimmung in § 2 Abs. 1 a geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (8. COVID-19-LV-Novelle) ({{BGBl|II Nr. 332/2020}}).</ref>
:2. <s>Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen (ausgenommen im Freien</s><ref>Änderung durch die Verordnung vom 29. Mai 2020 (4. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 246/2020}}).</ref>).<ref name=5LV2 />
:2. <s>Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen (ausgenommen im Freien</s><ref>Änderung durch die Verordnung vom 29. Mai 2020 (4. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 246/2020}}).</ref>).<ref name=5LV2 />
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* <s>Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (jedoch nicht in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen, und nicht im Freien).</s>
* <s>Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (jedoch nicht in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen, und nicht im Freien).</s>
* <s>Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.</s>
* <s>Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.</s>
* Ab dem 14. September 2020 gilt: Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet, ausgenommen in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.<ref>Neu eingeführt § 2 Abs. 1a und § 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref>


==== Gastgewerbe ====
==== Gastgewerbe ====
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* der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 <s>06.00</s><ref>Bis 30. Juni 2020 galt 6:00 Uhr. Änderung gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> und <s>23.00</s> 01:00 Uhr zulassen.<ref name=5LV4 /> Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 6 Abs. 2 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 <s>06.00</s><ref>Bis 30. Juni 2020 galt 6:00 Uhr. Änderung gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> und <s>23.00</s> 01:00 Uhr zulassen.<ref name=5LV4 /> Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 6 Abs. 2 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt  (§ 6 Abs. 3 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt  (§ 6 Abs. 3 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* ab dem 14. September 2020 gilt zusätzlich: ''In geschlossenen Räumen ist die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig''.<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref>
* der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann  (§ 6 Abs. 4 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann  (§ 6 Abs. 4 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* <s>Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese (§ 6 Abs. 5</s> {{BGBl|II Nr. 207/2020}})
* <s>Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese (§ 6 Abs. 5</s> {{BGBl|II Nr. 207/2020}})
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** <s>Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen ist möglich, wenn zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.</s><ref>Dieser Satz wurde durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} eingefügt.</ref><ref>§ 6 Absatz 5 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
** <s>Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen ist möglich, wenn zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.</s><ref>Dieser Satz wurde durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} eingefügt.</ref><ref>§ 6 Absatz 5 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
* <s>Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird  (§ 6 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),</s><ref>Absatz gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
* <s>Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird  (§ 6 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),</s><ref>Absatz gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
* <s>der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (§ 6 Abs. 7 {{BGBl|II Nr. 207/2020}})<ref>Dieser letzte Teilsatz wurde durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} eingefügt.</ref>,</s><ref>Absatz gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
* der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (§ 6 Abs. 7 {{BGBl|II Nr. 207/2020}})<ref>Dieser letzte Teilsatz wurde durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} eingefügt.</ref><ref>Absatz gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref><ref>Absatz als Absatz 5a wieder neu eingeführt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref>
* vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <s>und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen</s>.<ref name=5LV1 /> Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 6 Abs. 5 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),<ref>Absatzzählung von 9 auf 5 geändert durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
* vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <s>und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen</s>.<ref name=5LV1 /> Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 6 Abs. 5 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),<ref>Absatzzählung von 9 auf 5 geändert durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
* <s>der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke  (§ 6 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),</s>Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.<ref>Absatz geändert und Absatzzählung von 9 auf 6 geändert durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
* <s>der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke  (§ 6 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),</s>Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.<ref>Absatz geändert und Absatzzählung von 9 auf 6 geändert durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
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* Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. <s>Im gesamten Bereich des Eingangs und der Rezeption ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen</s> (§ 7 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref name=5LV2 />
* Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. <s>Im gesamten Bereich des Eingangs und der Rezeption ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen</s> (§ 7 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref name=5LV2 />
* Wieder eingeführt am 14. September 2020: ''Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber und deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet''.<ref>Absatz 3a, eingeführt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref>
* Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 7 Abs. 4 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 7 Abs. 4 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* <s>Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet</s> (§ 7 Abs. 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref>§ 7 Absatz 5 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
* <s>Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet</s> (§ 7 Abs. 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref>§ 7 Absatz 5 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
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==== Sport ====
==== Sport ====
Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sport|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert.
Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sport|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 und durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} zm 14. September 2020 wieder geändert.


Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}}), ist seit 28. Mai 2020, 0:00 Uhr, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Generell gilt:
Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}}), ist seit 28. Mai 2020, 0:00 Uhr, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Generell gilt:
* Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
* Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
* <s>Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.</s>
* Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
* <s>Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (siehe § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}})</s>.<ref name=5LV1 />
* Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (siehe § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}).<ref name=5LV1 />


<s>In Freiluftbereiche von Sportstätten ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 1 Abs. 1. der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</s><ref>Satz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
<s>In Freiluftbereiche von Sportstätten ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 1 Abs. 1. der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</s><ref>Satz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
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Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sonstige Einrichtungen|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert.
Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sonstige Einrichtungen|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert.


Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1<ref>Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 5 wurde durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 246/2020}}) auf Zif. 1 bis 3 geändert und die Ziffren 4 und 5 ersatzlos gestrichen.</ref><ref>Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 3 wurde durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}}) auf Absatz 1 geändert und die Ziffren 1 und 3 ersatzlos gestrichen.</ref> der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} zulässig, wenn:
Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1<ref>Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 5 wurde durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 246/2020}}) auf Zif. 1 bis 3 geändert und die Ziffren 4 und 5 ersatzlos gestrichen.</ref><ref>Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 3 wurde durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}}) auf Absatz 1 geändert und die Ziffern 1 und 3 ersatzlos gestrichen und dann durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} wieder eingeführt.</ref> der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} zulässig, wenn:
# gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
# gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
# <s>Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.</s>
# Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
# <s>Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.</s>
# Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
# <s>Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.</s>
# <s>Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.</s>
# <s>Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.</s>
# <s>Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.</s>
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==== Veranstaltungen ====
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Die bis 27. Mai 2020 geltenden Verbote (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Veranstaltungen|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert.
Die bis 27. Mai 2020 geltenden Verbote (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Veranstaltungen|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert udn sodann wieder durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} zum 14. September 2020.


Veranstaltungen im Sinne der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} sind "insbesondere" geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse<ref name=5LV4 />, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
Veranstaltungen im Sinne der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} sind "insbesondere" geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse<ref name=5LV4 />, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
* <s>Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen sind untersagt (§ 10 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).</s><ref name=5LV2 />
* <s>Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen sind untersagt (§ 10 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).</s><ref name=5LV2 />
* <s>Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind weiterhin generell untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung<ref>"sowie für die Sperrstundenregelung" eingefügt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020.</ref> gelten die Regelungen über das Gastgewerbe (siehe oben) (§ 10 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}}).</s><ref>Absatz geändert gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
* <s>Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind weiterhin generell untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung<ref>"sowie für die Sperrstundenregelung" eingefügt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020.</ref> gelten die Regelungen über das Gastgewerbe (siehe oben) (§ 10 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}}).</s><ref>Absatz geändert gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
* Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6. (Fassung gemäß VO {{BGBl|II Nr. 287/2020}}, § 10 Abs. 2)
* <s>Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig.</s> Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich sind untersagt.<ref>Geändert durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref> Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6. (Fassung gemäß VO {{BGBl|II Nr. 287/2020}}, § 10 Abs. 2 idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}})
* Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 200 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6. (Fassung gemäß VO {{BGBl|II Nr. 287/2020}}, neuer § 10 Abs. 3)
* <s>Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 200 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig.</s> Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind mit einer Höchstzahl bis zu 1 500 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Höchstzahl bis zu 3 000 Personen im Freiluftbereich zulässig.<ref>Geändert durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref> Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6. (Fassung gemäß VO {{BGBl|II Nr. 287/2020}}, neuer § 10 Abs. 3 idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}})
* Mit 1. August 2020 sind abweichend von Abs. 3 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Mit 1. September 2020 sind abweichend von Abs. 3 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 5000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 10000 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.<ref>Dieser Satz wurde durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} neu engefügt.</ref> Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:
* <s>Mit 1. August 2020 sind abweichend von Abs. 3 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Mit 1. September 2020 sind abweichend von Abs. 3 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 5000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 10000 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.<ref>Dieser Satz wurde durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} neu engefügt.</ref> Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:</s> Veranstaltungen gemäß Abs. 3 mit mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 750 Personen im Freiluftbereich bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:
** die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
** die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
** die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung (§ 10 Abs. 4 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
** die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung (§ 10 Abs. 4 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}).
* Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen und ab 1. August mit über 200 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. <s>Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen.</s><ref>Satz ersetzt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> <s>Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.</s><ref>Satz eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} und wenige Tage später wieder gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 299/2020}} und diesen in einen Absatz 5a eingefügt.</ref> Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
* Jeder Veranstalter von Veranstaltungen <s>mit über 100 Personen und ab 1. August</s><ref>Gestrichen mit den Änderngen gemäß Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref> mit über 200 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. <s>Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen.</s><ref>Satz ersetzt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> <s>Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.</s><ref>Satz eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} und wenige Tage später wieder gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 299/2020}} und diesen in einen Absatz 5a eingefügt.</ref> Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
** Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
** Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
** spezifische Hygienevorgaben,
** spezifische Hygienevorgaben,
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