Benutzer Diskussion:Asurnipal: Unterschied zwischen den Versionen

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→‎Schulbrand: Da hast Du recht
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::::: Da der Anlagenbetreiber keine essentielle Aufnahmebedingung, insbesondere bzgl. des jeweiligen Motivs im Einzelnen von ihm vorab und abschließend festgelegt hat, kann er mM nach auch kein Urheber- oder Leistungsschutzrechte begründen. Dies wäre jedoch nötig. Denn entscheidend für die Annahme eines Urheberrechts an einem „automatisierten“ Bild wäre es, dass der Anlagenbetreiber die gesamte Kontrolle über die Bedingungen besaß, unter denen die konkrete Aufnahme entstand, auch wenn der Aufnahmevorgang selbst automatisiert durch ein „Hilfsmittel“ erfolgte. Also, der Anlagenbetreiber macht nicht irgendein Foto, sondern genau das betreffende und will dies auch. Das Bild war mM nach ganz sicher nicht in den wesentlichen Einzelheiten vorgeplant. Somit wären mM nach ein solches Bild auch nach A und D-Urheberrechtsgesetz gemeinfrei. Da der Anlagenbetreiber jedoch eindeutig einen Hinweis gesetzt hat, ob zu Recht oder nicht, dass diese Bilder von seiner Seite aus in ''TV-, Druck- oder Internetmedien erlaubt ist, wenn als Bildquelle deutlich lesbar die Adresse www.foto-webcam.eu angegeben wird'', hat er der Publikation jedenfalls zugestimmt (ob nun Urheber oder nicht), ''wenn bei Internetmedien diese Quellenangabe als klickbarer Link realisiert wird''. Daher ist mM davon auszugehen, dass er es als Anlagenbetreiber (nicht als Urheber) gestattete, seine Anlage für die Anfertigng von Bildern durch Dritte zu nutzen. Die Frage ist daher mM nach, ob ich nun bei diesem Bild durch das Drücken der Taste "Drucken" (ich habe nicht das Bild aus der Internetseite selbst genommen, sondern einen Screenshoot) zum Urheber geworden bin. MM nach ja, denn die Anlage war ja nur ein Mittel zum Zweck und hat automatisch gespeichert. SG, [[Benutzer:Asurnipal|Asurnipal]] ([[Benutzer Diskussion:Asurnipal|Diskussion]]) 15:38, 18. Okt. 2020 (UTC)
::::: Da der Anlagenbetreiber keine essentielle Aufnahmebedingung, insbesondere bzgl. des jeweiligen Motivs im Einzelnen von ihm vorab und abschließend festgelegt hat, kann er mM nach auch kein Urheber- oder Leistungsschutzrechte begründen. Dies wäre jedoch nötig. Denn entscheidend für die Annahme eines Urheberrechts an einem „automatisierten“ Bild wäre es, dass der Anlagenbetreiber die gesamte Kontrolle über die Bedingungen besaß, unter denen die konkrete Aufnahme entstand, auch wenn der Aufnahmevorgang selbst automatisiert durch ein „Hilfsmittel“ erfolgte. Also, der Anlagenbetreiber macht nicht irgendein Foto, sondern genau das betreffende und will dies auch. Das Bild war mM nach ganz sicher nicht in den wesentlichen Einzelheiten vorgeplant. Somit wären mM nach ein solches Bild auch nach A und D-Urheberrechtsgesetz gemeinfrei. Da der Anlagenbetreiber jedoch eindeutig einen Hinweis gesetzt hat, ob zu Recht oder nicht, dass diese Bilder von seiner Seite aus in ''TV-, Druck- oder Internetmedien erlaubt ist, wenn als Bildquelle deutlich lesbar die Adresse www.foto-webcam.eu angegeben wird'', hat er der Publikation jedenfalls zugestimmt (ob nun Urheber oder nicht), ''wenn bei Internetmedien diese Quellenangabe als klickbarer Link realisiert wird''. Daher ist mM davon auszugehen, dass er es als Anlagenbetreiber (nicht als Urheber) gestattete, seine Anlage für die Anfertigng von Bildern durch Dritte zu nutzen. Die Frage ist daher mM nach, ob ich nun bei diesem Bild durch das Drücken der Taste "Drucken" (ich habe nicht das Bild aus der Internetseite selbst genommen, sondern einen Screenshoot) zum Urheber geworden bin. MM nach ja, denn die Anlage war ja nur ein Mittel zum Zweck und hat automatisch gespeichert. SG, [[Benutzer:Asurnipal|Asurnipal]] ([[Benutzer Diskussion:Asurnipal|Diskussion]]) 15:38, 18. Okt. 2020 (UTC)
:::::::(BK)Ich kann da durchaus beipflcihten. Ein Problem ist dabei, dass es eben bei uns keine bis kaum Urteile gibt und dann kommt natürlich die "Gerichtsbarkeit" bei Commons, bei der man nie weiß, was ihnen einfällt ;-) -- [[Benutzer:Karl Gruber|K@rl]]-<small>-Mid Abstond  hoidn xund bleibn</small> 15:48, 18. Okt. 2020 (UTC)
:::::::(BK)Ich kann da durchaus beipflcihten. Ein Problem ist dabei, dass es eben bei uns keine bis kaum Urteile gibt und dann kommt natürlich die "Gerichtsbarkeit" bei Commons, bei der man nie weiß, was ihnen einfällt ;-) -- [[Benutzer:Karl Gruber|K@rl]]-<small>-Mid Abstond  hoidn xund bleibn</small> 15:48, 18. Okt. 2020 (UTC)
::::: Hallo [[Benutzer:Karl Gruber|K@rl]], da hast du vollkommen recht. Wir sind in solchen Fällen auf die bisherige Rechtsprechung angewiesen und auf Vermutungen. Dass bei Gericht jederzeit, je nach Richter, auch ganz was anderes herauskommen kann, kann ich leider aus eigener Praxis bestätigen. Je nach Richter, ob technisch versiert bzw. interessiert oder nicht, können da ganz konträre Urteile entstehen. Ich habe es mit diesen Bildern probiert, und ich schätze es wird in der Praxis keine Rolle spielen, weil es keinen Kläger geben wird, wie so oft. SG, [[Benutzer:Asurnipal|Asurnipal]] ([[Benutzer Diskussion:Asurnipal|Diskussion]]) 15:56, 18. Okt. 2020 (UTC)
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