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=== Die Maßnahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Speziellen === | === Die Maßnahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Speziellen === | ||
Gemäß dieser Verordnung ist zwischen 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr das Verlassen (bzw. das Verweilen außerhalb) des eigenen privaten Wohnbereichs nur zulässig: | ==== Ausgangsverbote und -beschränkungen ==== | ||
Gemäß dieser Verordnung ist zwischen 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr das Verlassen (bzw. das Verweilen außerhalb) des eigenen privaten Wohnbereichs nur zulässig zur: | |||
* Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, | * Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, | ||
* Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten, | * Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten, | ||
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* Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung. | * Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung. | ||
==== Öffentliche Orte ==== | |||
* Mindestabstand von 1 Meter gegenüber Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören. | |||
** Ausnahme bei Gruppen von maximal 6 Personen (zzgl. bis zu max. 6 Kindern) aus maximal zwei verschiedenen Haushalten. | |||
* in geschlossenen Räumen besteht zusätzlich Maskenpflicht | |||
** Ausnahme bei gesundheitlicher Unzumutbarkeit, wobei der Betroffene dann ein ärztliches Attest vorlegen können muss | |||
==== Verbot von Gesichtsvisieren ==== | |||
Gesichtsvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) sind verboten und gelten nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken. | |||
==== Mindestfläche in Betrieben für Kunden ==== | |||
* Handel und Dienstleistungsbetriebe dürfen weiterhin betreten werden, | |||
* Es müssen pro Kunden 10m² an Fläche zur Verfügung stehen (wobei bei Geschäften mit einer geringeren Gesamtfläche nur ein Kunde eintreten darf, | |||
* Abstands- und Maskenpflicht sowohl für Kunden als auch für Mitarbeiter mit Kundenkontakt. | |||
==== Betretungsverbote für Gastgewerbe ==== | |||
* Generelles Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe. Ausnahmen: zB Betriebskantinen, in Kranken- und Kuranstalten. | |||
* Selbstabholungen zwischen 06:00 und 20:00 Uhr ist zulässig, | |||
* Lieferservice ist 24 Stunden/Tag zulässig. | |||
==== Betretungsverbote für Beherbergungsbetriebe ==== | |||
* Generelles Beherbergungsbetriebe für Beherbergungsbetriebe. Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe, deren Besuch keinen touristischen Zwecken dient (zB aus beruflichen Gründen, bei dringendem Wohnbedürfnis). | |||
==== Betretungsverbote für bestimmte Freizeiteinrichtungen ==== | |||
Generelles Betretungsverbot für Freizeitbetriebe und –einrichtungen. Dies betrifft zB: | |||
* Bäder/Badeanstalten etc., | |||
* Fitnessstudios (nur für Hobby-Sportler), | |||
* Freizeit- und Vergnügungsparks, | |||
* Indoor-Spielplätze, | |||
* Schaubergwerke und Museumsbahnen, Skilifte, Seilbahnen etc., | |||
* Schaustellerbetriebe, | |||
* Tanzschulen, | |||
* Theater, Kinos, Museen, Museumsbahnen, | |||
* Tierparks, | |||
* Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen, Casinos etc., | |||
An öffentlichen Orten ist „Kontaktsport“ untersagt. Joggen im Freien und ähnliches ist weiterhin zulässig. | |||
==== Verbot von Veranstaltungen ==== | |||
Veranstaltungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken sind generell untersagt. | |||
Ausnahmen: | |||
* berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind, | |||
* im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen (z.B. Garagen) | |||
* Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, | |||
* unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, | |||
* Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjährige, | |||
* Beerdigungen mit maximal 50 Personen. | |||
==== Schulen, Universitäten etc. ==== | |||
* Kindergärten, Volksschulen und Unterstufen sowie Polytechnische Schulen und Sonderschulen bleiben in Betrieb, | |||
* Oberstufen, Fachhochschulen und Universitäten müssen auf Distance-Learning umstellen, | |||
* Fahrschulen bleiben in Betrieb, | |||
* Berufliche Aus- und Fortbildungen, sofern diese erforderlich sind (AMS-Kurse ?). | |||
Besondere Hygieneauflagen gibt es in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern. Die COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020 - siehe unten) tritt temporär außer Kraft. Diese tritt mit dem Außerkrafttreten dieser COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wieder in Kraft und zwar in jener Fassung, die sie, wäre sie nicht außer Kraft getreten, mit 7. November 2020 auf Grund ihrer letzten Änderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020 erlangt hätte. | |||
=== COVID-19-Maßnahmenverordnung (nicht gültig vom 03.11.2020 bis 30.11.2020)=== | === COVID-19-Maßnahmenverordnung (nicht gültig vom 03.11.2020 bis 30.11.2020)=== |
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