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Noch während der Geltung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde die COVID-19-Notsituationsverordnung (gültig vom 17. November bis 6. Dezember 2020) erlassen. Diese wurde in einer Pressekonferenz vom 14. November 2020 von der österreichischen Bundesregierung angekündigt, weil angeblich weitere Maßnahmen erforderlich seien, um die Bewohner in Österreich noch weiter in ihren Bürger- und Freiheitsrechte im Zeitraum zwischen dem 17. November 2020 (0.00 Uhr) und dem 6. Dezember 2020 (24:00 Uhr) einzuschränken, weil es die Pandemie so erfordere. Auch die weiteren Einschränkungen der persönlichen Freiheit und des Hausrechtes durch die Verordnung vom 25. November 2020, in Kraft getreten am 27. November 2020, 0:00 Uhr, wurden wiederum zuvor weder mit der Zivilgesellschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition diskutiert und sind, da diese Maßnahmen auch auf keiner bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, mit großer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig (Die wichtigsten Maßnahmen der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Speziellen siehe [[COVID-19-Notmaßnahmenverordnung|hier]]). | Noch während der Geltung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde die COVID-19-Notsituationsverordnung (gültig vom 17. November bis 6. Dezember 2020) erlassen. Diese wurde in einer Pressekonferenz vom 14. November 2020 von der österreichischen Bundesregierung angekündigt, weil angeblich weitere Maßnahmen erforderlich seien, um die Bewohner in Österreich noch weiter in ihren Bürger- und Freiheitsrechte im Zeitraum zwischen dem 17. November 2020 (0.00 Uhr) und dem 6. Dezember 2020 (24:00 Uhr) einzuschränken, weil es die Pandemie so erfordere. Auch die weiteren Einschränkungen der persönlichen Freiheit und des Hausrechtes durch die Verordnung vom 25. November 2020, in Kraft getreten am 27. November 2020, 0:00 Uhr, wurden wiederum zuvor weder mit der Zivilgesellschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition diskutiert und sind, da diese Maßnahmen auch auf keiner bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, mit großer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig (Die wichtigsten Maßnahmen der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Speziellen siehe [[COVID-19-Notmaßnahmenverordnung|hier]]). | ||
Am 4. Dezember 2020 wurde sodann eine neue Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV) | Am 4. Dezember 2020 wurde sodann eine neue Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden ([[2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] – 2. COVID-19-SchuMaV)<ref>{{BGBl|II Nr. 544/2020}}.</ref> erlassen. Auch diese wiederum ohne Einbindung der Zivilgesellschaft oder der politischen Opposition und ohne wissenschaftlichen Nachweis der Notwendigkeit der Maßnahmen durch die österreichische Bundesregierung. Diese 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft und soll mit Ablauf des 23. Dezember 2020 außer Kraft treten, während § 2 über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Bürger mit Ablauf des 16. Dezember 2020 außer Kraft treten soll (§ 20 der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung). | ||
== Gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie == | == Gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie == |
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