Innsbrucker Hexenprozess: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Der Innsbrucker Hexenprozess''' ist eine gerichtliche Verhandlung, die 1485 in [[Innsbruck]] durchgeführt wurde.
'''Der Innsbrucker Hexenprozess''' ist eine gerichtliche Verhandlung, die 1485 in [[Innsbruck]] durchgeführt wurde.


== Ausgangssituation ==
== Ausgangssituation ==
 
Am 23. Juli 1485 legte Heinrich Kramer Bischof Georg (II.) von Brixen die päpstliche Bulle vor. Wenig später reiste er nach Innsbruck weiter, wo er Predigten hielt und außerdem mit den Untersuchungen begann. Bis Ende August 1485 waren bereits ca. 50 Personen der Hexerei verdächtigt.<ref name ="prezi">vgl. [https://prezi.com/eq-lgjtipft-/der-innsbrucker-hexenprozess/ Der Innsbrucker Hexenprozess], Prezi.COM, abgerufen am 25. Dezember 2020</ref>
<ref name ="ooe">vgl. [http://www.ooegeschichte.at/index.php?id=1897&print=1&no_cache=1 Protestantismus (1568–1600)], eingesehen am 27. August 2017</ref>
 




== Prozess ==
== Prozess ==
Die Hauptverhandlung dauerte vom 29. - 31. Oktober 1485 vor einem Gerichtshof, der sich aus mehreren Geistlichen und zwei Notaren zusammensetzte. Heinrich Kramer fungierte als Ankläger. Nach einer Beschwerde von Johannes Merwart, der erst nach Beginn des Verfahrens als Beobachter und Verteidiger der Angeklagten zugezogen wurde, wurde die Verhandlung ausgesetzt.
Die Hauptverhandlung dauerte vom 29. - 31. Oktober 1485 vor einem Gerichtshof, der sich aus mehreren Geistlichen und zwei Notaren zusammensetzte. Heinrich Kramer fungierte als Ankläger. Nach einer Beschwerde von Johannes Merwart, der erst nach Beginn des Verfahrens als Beobachter und Verteidiger der Angeklagten zugezogen wurde, wurde die Verhandlung ausgesetzt. Die Beschwerde basierte auf Vorkommnisse vor und während des Prozesses, die Johannes Merwart als Verfahrensfehler auslegte. Heinrich Kramer hatte den Angeklagten Fragen gestellt, die nicht in seiner Kompetenz als Inquisitor lagen und diese waren bei ihren Verhören außerdem nicht zu den in den Zeugenaussagen gemachten Vorwürfen befragt worden. Zudem war die Inhaftierung der Angeklagten erfolgt, noch ehe der Prozess gegen sie eingeleitet worden war. Der Hauptpunkt betraf allerdings den Umstand, dass die Zeugenvernehmungen und alle Aktenaufzeichnungen ohne öffentlichen Notar vorgenommen worden waren.<ref name ="prezi"/>


== Historische Bedeutung und Folgen ==
== Historische Bedeutung und Folgen ==
48.827

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