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Diese ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' (ohne Datum, [[w:Aktenzeichen (Österreich)|Aktenzeichen]], Geschäftszahl oder BGBl.-Nr. etc.), herausgegeben vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, besteht aus sieben Seiten, davon ein Deckblatt und ein Leerblatt, somit fünf Seiten mit konkretem Inhalt, davon wiederum eine Seite "Allgemeines". | Diese ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' (ohne Datum, [[w:Aktenzeichen (Österreich)|Aktenzeichen]], Geschäftszahl oder BGBl.-Nr. etc.), herausgegeben vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, besteht aus sieben Seiten, davon ein Deckblatt und ein Leerblatt, somit fünf Seiten mit konkretem Inhalt, davon wiederum eine Seite "Allgemeines". | ||
Auf den restlichen vier Seiten finden sich eine Vielzahl von Verweisen auf Begründungen für bereits außer Kraft getretene Verordnungen. Die Bürger, Akteure der Zivilgesellschaft (z. B. [[w:Nichtregierungsorganisation|NGOs]]), die politische Opposition etc. sollen sich daher nach der dahinter stehenden Intention dieser ''Rechtlichen Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' die Begründungen selbst aus diesen anderen, früheren ''Rechtlichen Begründungen'' zusammensuchen um zu wissen, warum die Grund- und Freiheitsrechte ab dem 26. Dezember 2020 in Österreich noch weiter eingeschränkt werden sowie die rigiden sozialen und wirtschaftlichen Maßnahmen getroffen wurden sowie warum der Steuerzahler für den Ersatz | Auf den restlichen vier Seiten finden sich eine Vielzahl von Verweisen auf Begründungen für bereits außer Kraft getretene Verordnungen. Die Bürger, Akteure der Zivilgesellschaft (z. B. [[w:Nichtregierungsorganisation|NGOs]]), die politische Opposition etc. sollen sich daher nach der dahinter stehenden Intention dieser ''Rechtlichen Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' die Begründungen selbst aus diesen anderen, früheren ''Rechtlichen Begründungen'' zusammensuchen um zu wissen, warum die Grund- und Freiheitsrechte ab dem 26. Dezember 2020 in Österreich noch weiter eingeschränkt werden sowie die rigiden sozialen und wirtschaftlichen Maßnahmen getroffen wurden sowie warum der Steuerzahler für den Ersatz des Umsatzentganges für Betriebsschließungen aufkommen sollen muss. | ||
Ebenso sollen sich wohl auch der Verfassungsgerichtshof, die Verwaltungsgerichte, die Behörden etc. die Begründungen für die Verschärfung der COVID-19-Maßnahmen gemäß der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung selbst zusammenstellen und zusammensuchen. | Ebenso sollen sich wohl auch der Verfassungsgerichtshof, die Verwaltungsgerichte, die Behörden etc. die Begründungen für die Verschärfung der COVID-19-Maßnahmen gemäß der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung selbst zusammenstellen und zusammensuchen. |
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