Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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** Gastronomie – sofern geöffnet (z.B. beim Abholen von Speisen und in Betriebskantinen),
** Gastronomie – sofern geöffnet (z.B. beim Abholen von Speisen und in Betriebskantinen),
** Beherbergungsbetriebe – sofern geöffnet – in allgemein zugänglichen Bereichen wie der Lobby oder an der Rezeption.
** Beherbergungsbetriebe – sofern geöffnet – in allgemein zugänglichen Bereichen wie der Lobby oder an der Rezeption.
:Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass Monatelang zuvor das Tragen von einfachsten [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund-Nasen-Schnellmasken]] als ausreichend angesehen wurde. Dass es irgendeine wissenschaftliche Änderung im Hinblick auf eine dringende Erhöhung des Schutzniveaus in diesem Zusammenhang gegeben hat, ist nicht durch Quellen nachweisbar und kann auch vom Gesundheitsminister nicht belegt werden. Dies ist zudem auch unverständlich, weil in den Gebrauchsanleitungen von FFP2-Masken durchwegs der Hinweis angebracht ist, dass diese Masken nicht gegen Viren, Krankheiten oder Infektionen schützen.<ref>Beispiele: [https://office2019.ch/wp-content/uploads/2020/03/Anleitung-FFP2-Maco-Masken.pdf Bedienungsanleitung zu Atemschutzmasken FFP1, FFP2 und FFP3 für einmaligen Gebrauch], Webseite: office2019.ch; [https://www.medizinische-atemschutzmaske.de/gebrauchsanleitung.htm Gebrauchsanleitung Atemschutzmaske], Webseite: medizinische-atemschutzmaske.de.</ref> Es gibt auch zahlreiche Fragen zu Verfügbarkeit, Kosten, Verwendungsdauer und den Grenzen der Schutzwirkung dieser FFP2-Masken, die vom Gesundheitsminister in der Begründung auch der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung nicht in rechtlich schlüssiger Weise dargelegt werden.
:Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass Monatelang zuvor das Tragen von einfachsten [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund-Nasen-Schnellmasken]] als ausreichend angesehen wurde und die [[w:Weltgesundheitsorganisation|WHO]] weiterhin Stoffmasken als ausreichend ansieht zum Schutz.<ref>[https://brf.be/international/1452042/ WHO: Stoffmasken reichen bei Bekämpfung der Corona-Pandemie], Webseite: brf.be vom 23. Jänner 2021.</ref><ref>[https://www.n-tv.de/panorama/WHO-setzt-weiterhin-auf-Stoffmasken-article22311261.html WHO setzt weiterhin auf Stoffmasken], Webseite: n-tv vom 23. Jänner 2021.</ref> Dass es irgendeine wissenschaftliche Änderung im Hinblick auf eine dringende Erhöhung des Schutzniveaus in diesem Zusammenhang gegeben hat, ist nicht durch Quellen nachweisbar und kann auch vom Gesundheitsminister nicht belegt werden. Dies ist zudem auch unverständlich, weil in den Gebrauchsanleitungen von FFP2-Masken durchwegs der Hinweis angebracht ist, dass diese Masken nicht gegen Viren, Krankheiten oder Infektionen schützen.<ref>Beispiele: [https://office2019.ch/wp-content/uploads/2020/03/Anleitung-FFP2-Maco-Masken.pdf Bedienungsanleitung zu Atemschutzmasken FFP1, FFP2 und FFP3 für einmaligen Gebrauch], Webseite: office2019.ch; [https://www.medizinische-atemschutzmaske.de/gebrauchsanleitung.htm Gebrauchsanleitung Atemschutzmaske], Webseite: medizinische-atemschutzmaske.de.</ref> Es gibt auch zahlreiche Fragen zu Verfügbarkeit, Kosten, Verwendungsdauer und den Grenzen der Schutzwirkung dieser FFP2-Masken, die vom Gesundheitsminister in der Begründung auch der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung nicht in rechtlich schlüssiger Weise dargelegt werden.
* Obwohl das Tragen von FFP2-Schutzmasken für Bartträger nutzlos ist (weil sie nicht eng anliegen können) und auch in jeder Gebrauchsanweisung zu FFP2-Masken dies angeführt ist, erklärt der Gesundheitsminister hierzu weder in der Verordnung noch in den rechtlichen Begründungen, warum es in Bezug auf Bartträger keine Notwendigkeit gibt, diese FFP2-Masken so eng anliegend zu tragen bzw. wird nicht verordnet, dass sich diese zwingend rasieren müssen.<ref>[https://wien.orf.at/stories/3078643/ Pandemie: Weniger Deos, mehr Bärte], Webseite: orf.at vom 2. Dezember 2020.</ref>
* Obwohl das Tragen von FFP2-Schutzmasken für Bartträger nutzlos ist (weil sie nicht eng anliegen können) und auch in jeder Gebrauchsanweisung zu FFP2-Masken dies angeführt ist, erklärt der Gesundheitsminister hierzu weder in der Verordnung noch in den rechtlichen Begründungen, warum es in Bezug auf Bartträger keine Notwendigkeit gibt, diese FFP2-Masken so eng anliegend zu tragen bzw. wird nicht verordnet, dass sich diese zwingend rasieren müssen.<ref>[https://wien.orf.at/stories/3078643/ Pandemie: Weniger Deos, mehr Bärte], Webseite: orf.at vom 2. Dezember 2020.</ref>
* Die Sozialpartner und die [[w:Industriellenvereinigung|Industriellenvereinigung]] (IV) haben einen Generalkollektivvertrag beschlossen, in dem COVID-19-Testungen und Maskenpflicht (z. B. FFP2-Masken) am Arbeitsplatz geregelt werden. Es sei in diesem Zusammenhang keine verpflichtende Maskenpause beschlossen worden, betonte WKÖ-Generalsekretär Karlheinz Kopf. Denn der als "Maskenpause" bezeichnete Zeitraum von mindestens zehn Minuten nach drei Stunden Arbeitszeit bedeutet nur, dass der Arbeitnemer die Maske ablegen, nicht jedoch, dass er mit seiner Arbeitstätigkleit aufhören darf. Arbeitsmedizinisch sind FFP-Masken Atemschutzgeräte und haben einen erheblich höhere Widerstand beim Ausatmen, im Vergleich zum einfachen Mund-Nasen-Schutz, und dies könne laut [[w:Arbeitsinspektorat|Arbeitsinspektorat]] zu Beschwerden wie Kopfschmerzen führen. Die Regelungen zur Benutzung von Atemschutzgeräten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sehen anders als die nunmehrige Regelung im Generalkollektivvertrag in Österreich vor, dass die maximale Tragedauer einer FFP2-Masken ohne Ventil 75 Minuten betragen soll. Darauf müsse eine anschließende Erholungsdauer von 30 Minuten folgen, in der leichte körperliche Arbeit durchgeführt werden können. Warum die Sozialpartner, welche den Generalkollektivvertrag vom 15. Jänner 2021 abgeschlossen haben, für Österreich jedoch nur eine  zehnminütige Pause nach drei Stunden Arbeitszeit vereinbart haben und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage, ist unbekannt.<ref>[https://orf.at/stories/3197523/ General-KV zu Tests beschlossen], Webseite: orf.at vom 15. Jänner 2021.</ref><ref>[https://orf.at/stories/3197935/ Pause von der Maske], Webseite: orf.at vom 23. Jänner 2021.</ref>
* Die Sozialpartner und die [[w:Industriellenvereinigung|Industriellenvereinigung]] (IV) haben einen Generalkollektivvertrag beschlossen, in dem COVID-19-Testungen und Maskenpflicht (z. B. FFP2-Masken) am Arbeitsplatz geregelt werden. Es sei in diesem Zusammenhang keine verpflichtende Maskenpause beschlossen worden, betonte WKÖ-Generalsekretär Karlheinz Kopf. Denn der als "Maskenpause" bezeichnete Zeitraum von mindestens zehn Minuten nach drei Stunden Arbeitszeit bedeutet nur, dass der Arbeitnemer die Maske ablegen, nicht jedoch, dass er mit seiner Arbeitstätigkleit aufhören darf. Arbeitsmedizinisch sind FFP-Masken Atemschutzgeräte und haben einen erheblich höhere Widerstand beim Ausatmen, im Vergleich zum einfachen Mund-Nasen-Schutz, und dies könne laut [[w:Arbeitsinspektorat|Arbeitsinspektorat]] zu Beschwerden wie Kopfschmerzen führen. Die Regelungen zur Benutzung von Atemschutzgeräten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sehen anders als die nunmehrige Regelung im Generalkollektivvertrag in Österreich vor, dass die maximale Tragedauer einer FFP2-Masken ohne Ventil 75 Minuten betragen soll. Darauf müsse eine anschließende Erholungsdauer von 30 Minuten folgen, in der leichte körperliche Arbeit durchgeführt werden können. Warum die Sozialpartner, welche den Generalkollektivvertrag vom 15. Jänner 2021 abgeschlossen haben, für Österreich jedoch nur eine  zehnminütige Pause nach drei Stunden Arbeitszeit vereinbart haben und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage, ist unbekannt.<ref>[https://orf.at/stories/3197523/ General-KV zu Tests beschlossen], Webseite: orf.at vom 15. Jänner 2021.</ref><ref>[https://orf.at/stories/3197935/ Pause von der Maske], Webseite: orf.at vom 23. Jänner 2021.</ref>
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