10.172
Bearbeitungen
K (→Übertragbarkeit und Einlösung des Gutscheins: korr. neue VO) |
K (→Inkrafttreten und Außerkrafttreten; zeitlicher Anwendungsbereich: korr. Datum) |
||
Zeile 50: | Zeile 50: | ||
== Inkrafttreten und Außerkrafttreten; zeitlicher Anwendungsbereich == | == Inkrafttreten und Außerkrafttreten; zeitlicher Anwendungsbereich == | ||
§ 4. (1) Das ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' trat mit 6. Mai, 0:00 Uhr, in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember | § 4. (1) Das ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' trat mit 6. Mai, 0:00 Uhr, in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die Auszahlungsverpflichtung nach dem 31. Dezember 2023 ist auch über das Außerkrafttreten des ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' anzuwenden (§ 4 bs. 3 KuKuSpoSiG). | ||
Das Gesetz ist ''auf Rückzahlungspflichten für nach dem 13. März 2020 entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse oder für nach dem 13. März 2020 durchgeführte Schließungen von Kunst- oder Kultureinrichtungen anzuwenden''. | Das Gesetz ist ''auf Rückzahlungspflichten für nach dem 13. März 2020 entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse oder für nach dem 13. März 2020 durchgeführte Schließungen von Kunst- oder Kultureinrichtungen anzuwenden''. | ||
== Vollziehung == | == Vollziehung == |
Bearbeitungen