Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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== Inkrafttreten und Außerkrafttreten; zeitlicher Anwendungsbereich ==
== Inkrafttreten und Außerkrafttreten; zeitlicher Anwendungsbereich ==
§ 4. (1) Das ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' trat mit 6. Mai, 0:00 Uhr, in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die Auszahlungsverpflichtung nach dem 31. Dezember 2022 ist auch über das Außerkrafttreten des ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' anzuwenden (§ 4 bs. 3 KuKuSpoSiG).
§ 4. (1) Das ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' trat mit 6. Mai, 0:00 Uhr, in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die Auszahlungsverpflichtung nach dem 31. Dezember 2023 ist auch über das Außerkrafttreten des ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' anzuwenden (§ 4 bs. 3 KuKuSpoSiG).


Das Gesetz ist ''auf Rückzahlungspflichten für nach dem 13. März 2020 entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse oder für nach dem 13. März 2020 durchgeführte Schließungen von Kunst- oder Kultureinrichtungen anzuwenden''.  
Das Gesetz ist ''auf Rückzahlungspflichten für nach dem 13. März 2020 entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse oder für nach dem 13. März 2020 durchgeführte Schließungen von Kunst- oder Kultureinrichtungen anzuwenden''.


== Vollziehung ==
== Vollziehung ==
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