COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

K
Zeile 552: Zeile 552:
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird ({{BGBl|II Nr. 302/2021}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird ({{BGBl|II Nr. 302/2021}}).
# Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung – 3. NPO-FondsRLV) ({{BGBl|II Nr. 307/2021}}).
# Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung – 3. NPO-FondsRLV) ({{BGBl|II Nr. 307/2021}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz ({{BGBl|II Nr. 314/2021}}).
#  Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2021, dass § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, gesetzwidrig war ({{BGBl|II Nr. 318/2021}}).
# Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2021, dass § 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig war ({{BGBl|II Nr. 319/2021}}).


=== Erlässe ===
=== Erlässe ===
10.187

Bearbeitungen