Maissauer (Adelsfamilie): Unterschied zwischen den Versionen

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* Seit Ende des 13. Jahrhunderts bis Mitte des 14. Jahrhunderts befand sich im Pfandbesitz der Familie der Maissauer die strategisch bedeutende Herrschaft [[Raabs an der Thaya|Raabs]]. Sie wurde Mitte des 14. Jahrhunderts mit landesfürstlicher Zustimmung von der [[Puchheimer (Adelsgeschlecht)|Familie der Puchheimer]] gelöst.<ref name ="Rigele242">vgl. Brigitte Rigele: ''Die Maissauer'', 1990, S. 242</ref>
* Seit Ende des 13. Jahrhunderts bis Mitte des 14. Jahrhunderts befand sich im Pfandbesitz der Familie der Maissauer die strategisch bedeutende Herrschaft [[Raabs an der Thaya|Raabs]]. Sie wurde Mitte des 14. Jahrhunderts mit landesfürstlicher Zustimmung von der [[Puchheimer (Adelsgeschlecht)|Familie der Puchheimer]] gelöst.<ref name ="Rigele242">vgl. Brigitte Rigele: ''Die Maissauer'', 1990, S. 242</ref>
* 1357 gelangten die Maissauer durch eine Pfandlösung und eine Verpfändung in den Besitz des Landgerichtes von [[Tulln]], das 1354 vom Landesfürsten als Entschädigung den [[Tursen]] von Dürnberg verpfändet worden war. Sie liehen dem Landesfürsten einen Teil des Geldes für die Wiedereinlösung. Unter Hinzurechnung einer weiteren Summe, die der Herzog ihnen durch den Verkauf von Anteilen an der Herrschaft Dürnstein noch schuldig war, überließ er ihnen das Tullner Landesgericht vorübergehend als Pfand, bis sie mit dessen Einnahmen die geschuldeten Summen wieder zurückerhalten hatten.<ref name ="Rigele245">vgl. Brigitte Rigele: ''Die Maissauer'', 1990, S. 245</ref> Obwohl der Großteil dieser Schulden 1367 durch die Einnahmen aus dieser Pfandschaft bereits beglichen waren, konnte Heidenreich von Maissau mit dem Nachweis von neu dazu gekommenen Schulden 1367 eine Rückgabe des Pfandes verhindern.<ref name ="Rigele246">vgl. Brigitte Rigele: ''Die Maissauer'', 1990, S. 246</ref>  
* 1357 gelangten die Maissauer durch eine Pfandlösung und eine Verpfändung in den Besitz des Landgerichtes von [[Tulln]], das 1354 vom Landesfürsten als Entschädigung den [[Tursen]] von Dürnberg verpfändet worden war. Sie liehen dem Landesfürsten einen Teil des Geldes für die Wiedereinlösung. Unter Hinzurechnung einer weiteren Summe, die der Herzog ihnen durch den Verkauf von Anteilen an der Herrschaft Dürnstein noch schuldig war, überließ er ihnen das Tullner Landesgericht vorübergehend als Pfand, bis sie mit dessen Einnahmen die geschuldeten Summen wieder zurückerhalten hatten.<ref name ="Rigele245">vgl. Brigitte Rigele: ''Die Maissauer'', 1990, S. 245</ref> Obwohl der Großteil dieser Schulden 1367 durch die Einnahmen aus dieser Pfandschaft bereits beglichen waren, konnte Heidenreich von Maissau mit dem Nachweis von neu dazu gekommenen Schulden 1367 eine Rückgabe des Pfandes verhindern.<ref name ="Rigele246">vgl. Brigitte Rigele: ''Die Maissauer'', 1990, S. 246</ref>  
* Nachdem Aussterben der Dürnsteiner Linie der Kuenringer gelangten außer dem Amt des Obersten Schenken ihre wesentliche Besitzungen wie die [[Burgruine Dürnstein (Niederösterreich)|Herrschaft Dürnstein]] in den Besitz der Maissauer, indem diese der Landesfürst an sich brachte und ihnen als Pfandschaften überließ, wofür sie für die Bezahlung aufzukommen hatten. In diesem Zusammenhang wurde ihnen auch die Feste Peilstein und das Landgericht zu Gars verpfändet. Dabei erhielten die Maissauer auch das Recht, diesen Besitz weiterverpfänden zu dürfen. An dem Landgericht hatten die Maissauer besonderes Interesse, da zu ihren Besitzungen bereits die Herrschaft [[Burgruine Gars am Kamp|Gars]] gehörte. Anfang der 1370er-Jahre erreichten sie von [[Albrecht III. (Österreich)|Herzog Albrecht (III.) "''mit dem Zopfe''"]], das das Landgericht von einer landesfürstlichen Pfandschaft in landesfürstliches Lehen umgewandelt und sie damit belehnt wurden.<ref>vgl. Brigitte Rigele: ''Die Maissauer'', 1990, S. 242f. und S. 247</ref> Die Maissauer waren bereits unter Erzherzog Rudolf (IV.) "''dem Stifter" mit der Herrschaft Gars belehnt worden. 1367 wurde diese Belehnung für Ulrich (II.) von Maissau und Dorothea von Gars, die Ehefrau seines Bruders Hans (I.) von Maissau, von Herzog Albrecht (III.) "''mit dem Zopfe''" erneut vorgenommen. Während sich der Herzog durch die neuerliche Lehensvergabe eine gewisse Einflussnahme auf die Herrschaft sicherte und so in Erinnerung rief, dass es sich bei dieser um ein landesfürstliches Lehen handelte, profitierten Ulrich und Dorothea davon, indem ihnen dabei ein gegenseitiges Erbrecht im Falle des Fehlens von Kindern eingeräumt wurde.<ref name ="Rigele246"/>
* Nachdem Aussterben der Dürnsteiner Linie der Kuenringer gelangten außer dem Amt des Obersten Schenken ihre wesentliche Besitzungen wie die [[Burgruine Dürnstein (Niederösterreich)|Herrschaft Dürnstein]] in den Besitz der Maissauer, indem diese der Landesfürst an sich brachte und ihnen als Pfandschaften überließ, wofür sie für die Bezahlung aufzukommen hatten. In diesem Zusammenhang wurde ihnen auch die Feste Peilstein und das Landgericht zu Gars verpfändet. Dabei erhielten die Maissauer auch das Recht, diesen Besitz weiterverpfänden zu dürfen. An dem Landgericht hatten die Maissauer besonderes Interesse, da zu ihren Besitzungen bereits die Herrschaft [[Burgruine Gars am Kamp|Gars]] gehörte. Anfang der 1370er-Jahre erreichten sie von [[Albrecht III. (Österreich)|Herzog Albrecht (III.) "''mit dem Zopfe''"]], das das Landgericht von einer landesfürstlichen Pfandschaft in landesfürstliches Lehen umgewandelt und sie damit belehnt wurden.<ref>vgl. Brigitte Rigele: ''Die Maissauer'', 1990, S. 242f. und S. 247</ref> Die Maissauer waren bereits unter Erzherzog Rudolf (IV.) "''dem Stifter''" mit der Herrschaft Gars belehnt worden. 1367 wurde diese Belehnung für Ulrich (II.) von Maissau und Dorothea von Gars, die Ehefrau seines Bruders Hans (I.) von Maissau, von Herzog Albrecht (III.) "''mit dem Zopfe''" erneut vorgenommen. Während sich der Herzog durch die neuerliche Lehensvergabe eine gewisse Einflussnahme auf die Herrschaft sicherte und so in Erinnerung rief, dass es sich bei dieser um ein landesfürstliches Lehen handelte, profitierten Ulrich und Dorothea davon, indem ihnen dabei ein gegenseitiges Erbrecht im Falle des Fehlens von Kindern eingeräumt wurde.<ref name ="Rigele246"/>
* 1365 gelangte Heidenreich von Maissau durch Lösung in den Besitz der Feste und Vogtei von [[Kottes]], das zur Herrschaft Dürnstein gehörte und damals an die Brüder von Ehrenbach verpfändet war.<ref name ="Rigele245"/>
* 1365 gelangte Heidenreich von Maissau durch Lösung in den Besitz der Feste und Vogtei von [[Kottes]], das zur Herrschaft Dürnstein gehörte und damals an die Brüder von Ehrenbach verpfändet war.<ref name ="Rigele245"/>


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