Ortschaft: Unterschied zwischen den Versionen
→Österreich: Definition laut Fachliteratur
(→Österreich: dass in den Gemeindeordnungen der Begriff "Ortschaft" ERSTMALS auftaucht, ist ebenso falsch wie unbequellt.) |
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== Österreich == | == Österreich == | ||
Eine Ortschaft ist heute in | Eine Ortschaft ist in Österreich als Teil der Siedlungsgliederung eine Gesamtheit von Häusern. Die Gliederung nach Ortschaften geht im wesentlichen auf die [[Numerierungsabschnitt]]e zurück: {{Zitat |Text=Unter Ortschaft versteht man eine Gesamtheit von Häusern, die ursprünglich durch eine gemeinsame Konskriptionsnumerierung zusammengehalten wurde. | ||
|Quelle=Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hrsg.): ''Die territorialen Grundlagen der österreichischen Bundesstatistik.'' Wien, 1987. S. 14.}} | |||
Dieser Ursprung der Ortschaften ist heute in vielen Fällen kaum mehr ohne weiteres erkennbar, da die ursprünglichen Konskriptionsnummern längst durch andere, oft straßenweise verlaufenden Nummerierungssysteme ersetzt wurden. Mitunter erstrecken sich benannte Straßen, entlang derer die Häuser heute nummeriert werden, sogar durch mehrere Ortschaften. Da laut den von den Bundesländern erlassenen Gemeindeordnungen zur Abänderung des Bestands von Ortschaften zumindest ein Gemeinderatsbeschluss nötig ist, bleiben Ortschaften oft auch dann bestehen, wenn sie keine eigenständige Hausnummerierung mehr aufweisen.<ref name="TerrGrundlage">Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hrsg.): ''Die territorialen Grundlagen der österreichischen Bundesstatistik.'' Wien, 1987. S. 14.</ref> | |||
Auch wurden die ursprünglichen Konskriptionsortschaften mancherorts bald durch Katastralgemeindegrenzen und später durch Gemeindegrenzen zerschnitten. Das Österreichische Statistische Zentralamt hängt jedoch die Siedlungsgliederung nach Ortschaften so in das System der Verwaltungsgliederung ein, dass ''Ortschaften'' eine Unterteilung der [[Gemeinde (Österreich)|Politischen Gemeinden]] darstellen. Ein durch Gemeindegrenzen zerschnittener Ort besteht demnach amtlich aus mehreren Ortschaften, selbst wenn er im alltäglichen Sprachgebrauch gewöhnlich als ''eine'' Ortschaft betrachtet wird und obwohl sogar die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen ''Ortsverzeichnissen'' bis 1971 die in unterschiedlichen Gemeinden liegenden Teile solcher Orte als „Ortschafts''anteile''“ bezeichnete.<ref>Wilhelm Rausch: Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs. (= Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs, Band 2). Linz, 1989. S. 54f.</ref> | |||
Ausgehend von der Bundesverfassung, wo im Artikel 115, Absatz (2) die Bundesländer beauftragt wurden, für ihre Verwaltungssprengel und Selbstverwaltungskörper, das sind die Politischen Gemeinden, ein eigenes Gemeinderecht im Sinne der Artikel 116 bis 120 der Bundesverfassung zu erlassen, haben die Bundesländer als Landesgesetzgeber neun unterschiedliche, zumeist ''Gemeindeordnung'' genannte Gesetze erlassen. | |||
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|Text=Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. | |Text=Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. |