Heinrich II. (Österreich): Unterschied zwischen den Versionen

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Nach zähen Verhandlungen verzichtete Herzog Heinrich schließlich auf die bairische Herzogswürde. Als Gegenleistung für seinen Verzicht auf das Herzogtum Baiern wurde die Markgrafschaft Österreich 1156 zu einem eigenständigen Herzogtum, von Baiern nun unabhängigen Herzogtum erhoben, welches er bis zu seinem Tod als Herzog von Österreich regierte. Dieses neu gebildete Herzogtum umfasste damals bereits große Teile des heutigen Bundeslandes Niederösterreich sowie im späteren Bundesland Oberösterreich gelegenen Grafschaften. Außerdem erhielt er als Entschädigung gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau Theodora von Kaiser Friedrich I. "''Barbarossa''" mit dem "[[w:Privilegium minus|Privilegium minus]]" (1156) Sonderrechte verliehen, die für die weitere Geschichte seiner Familie und seines Herzogtums noch wichtig werden sollten.<ref name ="czeike">vgl. {{Czeike|3|168||Herzogtum Österreich}}</ref> Das tatsächliche Ausmaß der im "Privilegium minus" verliehenen Sonderrechte ist in der Forschung wiederholt diskutiert worden. Feststeht, dass einige dieser Rechte als innovativ einzustufen sind, da sie bisher im Rahmen der Reichsverfassung nicht bekannt gewesen oder gestattet worden war. Neben einer Erbfolge von Töchtern beim Fehlen von erbberechtigten Söhnen war zum Beispiel ein Designationsrecht ("''libertas affectandi''") festgeschrieben, dass dem Herzog beim Fehlen von erbberechtigten Kinder eine Mitbestimmung bei der Nachfolgeregelung einräumte. Nach einer weiteren Bestimmung durfte jede Gerichtsbarkeit im Lande nur mit Genehmigung des Herzogs ("''sine ducis consensu vel percessione''") ausgeübt werden. Hinzu kamen noch die rechtliche Erlaubnis, nur mehr an den königlichen und kaiserlichen Hoftagen im Herzogtum Baiern teilnehmen zu müssen und dem König beziehungsweise Kaiser nur mehr auf dessen Kriegszügen in die dem Herzogtum benachbarte Länder Heerfolge leisten zu müssen. Diese verbrieften Rechten gaben dem Herzog mehr Möglichkeit, sich dem Ausbau seiner eigenen Landesherrschaft zu widmen. Er konnte sich so auch eine ganze Reihe von beträchtlichen Kosten ersparen, welche zum Beispiel die Reise zum Hoftag und der Aufenthalt dort für ihn und sein Gefolge bedeuteten, zudem er durchaus verpflichtet war, sich auf einem solchen auch im eigenen Interesse standesgemäß zu präsentieren. Die Eingrenzung der Heerfolge auf die Nachbarländer, konkret auf die Herrschaft von Friedrich Barbarossa bezogen, befreite den Herzog zum Beispiel von der Teilnahme an dessen zahlreichen Italienfeldzügen.<ref>vgl. [w:Georg Scheibelreiter|Georg Scheibelreiter]]: ''Die Babenberger''. Reichsfürsten und Landesherren. Böhlau Verlag, Wien / Köln / Weimar, 2010. ISBN 978-3-205-78573-6. S. 211ff.</ref> Allerdings war der Herzog keineswegs dazu verpflichtet, die rechtlichen Möglichkeiten, die ihm im "Privilegium minus" eingeräumt worden waren, tatsächlich nutzen zu müssen. So begleitete Herzog Heinrich zum Beispiel 1158 den Kaiser auf seinem damaligen Italienfeldzug, wobei er unter den angesehensten Reichsfürsten aufscheint.<ref name ="scheibelreiter213">vgl. [w:Georg Scheibelreiter|Georg Scheibelreiter]]: ''Die Babenberger''. Reichsfürsten und Landesherren. Böhlau Verlag, Wien / Köln / Weimar, 2010. ISBN 978-3-205-78573-6. S 213</ref>  
Nach zähen Verhandlungen verzichtete Herzog Heinrich schließlich auf die bairische Herzogswürde. Als Gegenleistung für seinen Verzicht auf das Herzogtum Baiern wurde die Markgrafschaft Österreich 1156 zu einem eigenständigen Herzogtum, von Baiern nun unabhängigen Herzogtum erhoben, welches er bis zu seinem Tod als Herzog von Österreich regierte. Dieses neu gebildete Herzogtum umfasste damals bereits große Teile des heutigen Bundeslandes Niederösterreich sowie im späteren Bundesland Oberösterreich gelegenen Grafschaften. Außerdem erhielt er als Entschädigung gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau Theodora von Kaiser Friedrich I. "''Barbarossa''" mit dem "[[w:Privilegium minus|Privilegium minus]]" (1156) Sonderrechte verliehen, die für die weitere Geschichte seiner Familie und seines Herzogtums noch wichtig werden sollten.<ref name ="czeike">vgl. {{Czeike|3|168||Herzogtum Österreich}}</ref> Das tatsächliche Ausmaß der im "Privilegium minus" verliehenen Sonderrechte ist in der Forschung wiederholt diskutiert worden. Feststeht, dass einige dieser Rechte als innovativ einzustufen sind, da sie bisher im Rahmen der Reichsverfassung nicht bekannt gewesen oder gestattet worden war. Neben einer Erbfolge von Töchtern beim Fehlen von erbberechtigten Söhnen war zum Beispiel ein Designationsrecht ("''libertas affectandi''") festgeschrieben, dass dem Herzog beim Fehlen von erbberechtigten Kinder eine Mitbestimmung bei der Nachfolgeregelung einräumte. Nach einer weiteren Bestimmung durfte jede Gerichtsbarkeit im Lande nur mit Genehmigung des Herzogs ("''sine ducis consensu vel percessione''") ausgeübt werden. Hinzu kamen noch die rechtliche Erlaubnis, nur mehr an den königlichen und kaiserlichen Hoftagen im Herzogtum Baiern teilnehmen zu müssen und dem König beziehungsweise Kaiser nur mehr auf dessen Kriegszügen in die dem Herzogtum benachbarte Länder Heerfolge leisten zu müssen. Diese verbrieften Rechten gaben dem Herzog mehr Möglichkeit, sich dem Ausbau seiner eigenen Landesherrschaft zu widmen. Er konnte sich so auch eine ganze Reihe von beträchtlichen Kosten ersparen, welche zum Beispiel die Reise zum Hoftag und der Aufenthalt dort für ihn und sein Gefolge bedeuteten, zudem er durchaus verpflichtet war, sich auf einem solchen auch im eigenen Interesse standesgemäß zu präsentieren. Die Eingrenzung der Heerfolge auf die Nachbarländer, konkret auf die Herrschaft von Friedrich Barbarossa bezogen, befreite den Herzog zum Beispiel von der Teilnahme an dessen zahlreichen Italienfeldzügen.<ref>vgl. [w:Georg Scheibelreiter|Georg Scheibelreiter]]: ''Die Babenberger''. Reichsfürsten und Landesherren. Böhlau Verlag, Wien / Köln / Weimar, 2010. ISBN 978-3-205-78573-6. S. 211ff.</ref> Allerdings war der Herzog keineswegs dazu verpflichtet, die rechtlichen Möglichkeiten, die ihm im "Privilegium minus" eingeräumt worden waren, tatsächlich nutzen zu müssen. So begleitete Herzog Heinrich zum Beispiel 1158 den Kaiser auf seinem damaligen Italienfeldzug, wobei er unter den angesehensten Reichsfürsten aufscheint.<ref name ="scheibelreiter213">vgl. [w:Georg Scheibelreiter|Georg Scheibelreiter]]: ''Die Babenberger''. Reichsfürsten und Landesherren. Böhlau Verlag, Wien / Köln / Weimar, 2010. ISBN 978-3-205-78573-6. S 213</ref>  
[[[File:Heinrich Jasomirgott.jpg|thumb|Herzog Heinrich ''Jasomirgott'' an der Außenfassade des Wiener Schottenstiftes]]
[[File:Heinrich Jasomirgott.jpg|thumb|Herzog Heinrich ''Jasomirgott'' an der Außenfassade des Wiener Schottenstiftes]]


== Heinrich ''Jasomirgott'' und die Stadt Wien ==
== Heinrich ''Jasomirgott'' und die Stadt Wien ==
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