COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:Lustenau-Custom Wiesenrain-Bruecke-COVID-19-roadblock-01ASD.jpg|mini|Gesperrte Grenze bei der Wiesenrainbrücke in Lustenau im Frühjahr 2020 (1. Lockdown)]]
[[Datei:Lustenau-Custom Wiesenrain-Bruecke-COVID-19-roadblock-01ASD.jpg|mini|Gesperrte Grenze bei der Wiesenrainbrücke in Lustenau im Frühjahr 2020 (1. Lockdown)]]
Das '''COVID-19- Maßnahmengesetz'''<ref>''1. COVID-19-Maßnahmengesetz''. Langtitel: ''Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19'', {{BGBl|I Nr. 12/2020}}. Nach dem Inkraftreten des ''2. COVID-19-Gesetzes'' wird das erste auch als ''1.COVID-19-Gesetz'' bezeichnet (das COVID-19-Maßnahmengesetz ist Teil des 1. COVID-19-Gesetzes).</ref> (COVID-19-MG) ist ein österreichisches Bundesgesetz, das im Rahmen eines Bündels von weiteren Gesetzen erlassen wurde und die rechtliche Grundlage für die Maßnahmen bilden soll, die von der österreichischen Bundesregierung im Zusammenhang mit der [[w:COVID-19-Fälle in Österreich| COVID-19-Pandemie]] erlassen wurden und werden, sowie mit <s>31. Dezember 2020</s> 30. Juni 2021, längstens jedoch 31. Dezember 2021, seine Gültigkeit verliert.<ref>Gemäß § 5 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' (alt) bzw. § 13  ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' (neu) ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut (mit Ausnahme von § 12 Abs. 3a erster und zweiter Satz).</ref>
Das '''COVID-19- Maßnahmengesetz'''<ref>''1. COVID-19-Maßnahmengesetz''. Langtitel: ''Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19'', {{BGBl|I Nr. 12/2020}}. Nach dem Inkraftreten des ''2. COVID-19-Gesetzes'' wird das erste auch als ''1.COVID-19-Gesetz'' bezeichnet (das COVID-19-Maßnahmengesetz ist Teil des 1. COVID-19-Gesetzes).</ref> (COVID-19-MG) ist ein österreichisches Bundesgesetz, das im Rahmen eines Bündels von weiteren Gesetzen erlassen wurde und die rechtliche Grundlage für die Maßnahmen bilden soll, die von der österreichischen Bundesregierung im Zusammenhang mit der [[w:COVID-19-Fälle in Österreich| COVID-19-Pandemie]] erlassen wurden und werden, sowie mit <s>31. Dezember 2020</s> 30. Juni 2021, längstens jedoch <u>31. Dezember 2021</u> 30. Juni 2022, seine Gültigkeit verliert.<ref>Gemäß § 5 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' (alt) bzw. § 13  ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' (neu) ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut (mit Ausnahme von § 12 Abs. 3a erster und zweiter Satz).</ref>


Es war dies ursprünglich ein relativ kurzes Gesetz mit nur sechs [[w:Paragraph|Paragraphen]] und wurde durch die Änderung zum 25. September 2020<ref name=neu1>Siehe Artikel 3 des Gesetzes {{BGBl|I Nr. 104/2020}}.</ref> zu einem Gesetz mit dreizehn Paragraphen, seit 28. Mai 2021 mit 14 Paragraphen.
Es war dies ursprünglich ein relativ kurzes Gesetz mit nur sechs [[w:Paragraph|Paragraphen]] und wurde durch die Änderung zum 25. September 2020<ref name=neu1>Siehe Artikel 3 des Gesetzes {{BGBl|I Nr. 104/2020}}.</ref> zu einem Gesetz mit dreizehn Paragraphen, seit 28. Mai 2021 mit 14 Paragraphen.
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