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* Abonnements: der Besucher oder Teilnehmer kann anstelle eines Gutscheins verlangen, dass das zurückzuzahlende Entgelt auf die Zahlung für ein folgendes Abonnement angerechnet wird (Abs. 6). | * Abonnements: der Besucher oder Teilnehmer kann anstelle eines Gutscheins verlangen, dass das zurückzuzahlende Entgelt auf die Zahlung für ein folgendes Abonnement angerechnet wird (Abs. 6). | ||
* Bei bereits teilweise konsumierten Veranstaltungen: Es ist nur der noch nicht konsumierte Teil des Tickets durch einen Gutschein zu erstatten (Abs. 3). | * Bei bereits teilweise konsumierten Veranstaltungen: Es ist nur der noch nicht konsumierte Teil des Tickets durch einen Gutschein zu erstatten (Abs. 3). | ||
Der Gutschein kann nur beim selben Veranstalter eingelöst werden, sofern keine abweichende Regelung zugunsten des Konsumenten besteht oder vereinbart wird.<ref name=orf20220402 /> | |||
=== Übertragbarkeit und Einlösung des Gutscheins === | === Übertragbarkeit und Einlösung des Gutscheins === | ||
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§ 4. (1) Das ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' trat mit 6. Mai, 0:00 Uhr, in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die Auszahlungsverpflichtung nach dem 31. Dezember 2023 ist auch über das Außerkrafttreten des ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' anzuwenden (§ 4 bs. 3 KuKuSpoSiG). | § 4. (1) Das ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' trat mit 6. Mai, 0:00 Uhr, in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die Auszahlungsverpflichtung nach dem 31. Dezember 2023 ist auch über das Außerkrafttreten des ''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz'' anzuwenden (§ 4 bs. 3 KuKuSpoSiG). | ||
Das Gesetz ist ''auf Rückzahlungspflichten für nach dem 13. März 2020 entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse oder für nach dem 13. März 2020 durchgeführte Schließungen von Kunst- oder Kultureinrichtungen anzuwenden''. | Das Gesetz ist ''auf Rückzahlungspflichten für nach dem 13. März 2020 entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse oder für nach dem 13. März 2020 durchgeführte Schließungen von Kunst- oder Kultureinrichtungen anzuwenden''. Hätte der Veranstaltung 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 stattfinden sollen, dann kann der Kunde erst ab dem 1. Jänner 2023 die Auszahlung verlangen. War die Veranstaltung im zweiten Halbjahr 2021 geplant, dann kann der Kunde erst ab dem 1. Jänner 2024 die Auszahlung verlangen.<ref name=orf20220402 /> | ||
== Vollziehung == | == Vollziehung == | ||
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* § 4 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten; zeitlicher Anwendungsbereich) | * § 4 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten; zeitlicher Anwendungsbereich) | ||
* § 5 (Vollziehung) | * § 5 (Vollziehung) | ||
== Sonderfälle == | |||
Im Sinne des KuKuSpoSiG sind von der Gutscheinlösung nur die Leistungen umfasst, die direkt mit der Sport- oder Kulturveranstaltung zusammenhängen (z. B. Eintrittspreis). Nicht jeodch Zusatzleistungen, wie Übernachtungen oder Getränkebons etc. Zusatzleistungen müssen sofort zur Gänze zurückerstattet werden.<ref name=orf20220402>[https://help.orf.at/stories/3212290/ Abgesagte Events: Wie Kunden zur ihrem Geld kommen], Webseite: help.orf.at vom 2. April 2022.</ref> | |||
== Siehe auch == | == Siehe auch == |
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