COVID-19-Fonds für KünstlerInnen: Unterschied zwischen den Versionen

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Unberechtigt in Anspruch genommene Förderungen sind ganz oder teilweise zurückzubezahlen.<ref>Pkt. 6.6 der Richtlinien.</ref>
Unberechtigt in Anspruch genommene Förderungen sind ganz oder teilweise zurückzubezahlen.<ref>Pkt. 6.6 der Richtlinien.</ref>
Gemäß § 39f Transparenzdatenbankgesetz 2012<ref>{{BGBl|I Nr. 99/2012}}.</ref> iVm mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) können gewährte Beihilfen:
# COVID-19 Ausfallbonus
# COVID-19 Verlustersatz
# COVID-19 Härtefallfonds
# COVID-19 Non-Profit-Organisation – Unterstützungsfonds
# COVID-19 Überbrückungsfonds für selbstständige Künstlerinnen und Künstler
# COVID-19 Härtefallfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
# COVID-19 Ausfallsbonus für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
# COVID-19 Verlustersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter.</ref>
Von der auszahlenden Stelle zurückgefordert werden, wenn eine Person, der solche Leistungen gewährt wurden, nach dem 1. November 2021 ein Betretungsverbot missachten oder in mindestens zwei Fällen aufgrund der Unterlassung von Einlasskontrollen hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr, festgelegter Personenzahlen oder festgelegter Zeiten nicht beachtet hat. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Verhängung einer Verwaltungsstrafe der auszahlenden Stelle zu melden, die wiederum das notwendige für die Rückforderung der Leistung zu unternehmen hat.<ref>Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung, {{BGBl|I2 Nr. 189/2022}}</ref>


== Weitere Fördermöglichkeiten ==
== Weitere Fördermöglichkeiten ==
10.195

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