Schutz des Andenkens verstorbener Personen: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „Der '''Schutz des Andenkens verstorbener Personen''' (kurz: ''Andenkensschutz'') wird in Österreich unter anderem im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch in § 17a Abs. 3 geregelt (zivilrechtlicher Andenkenschutz). Der Schutz von postmortalen Persönlichkeitrechten war in Österreich auch bereits zuvor z. B. im Urheberrecht und im Strafrecht bekannt.<ref>Siehe zum Schutzumfang des p…“)
 
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== Geschichte ==
== Geschichte ==
=== Allgemein ===
=== Allgemein ===
Der [[w:Tod|Tod]] eines Menschen führt [[w:Römisches Recht|seit Alters her]] zum Erlöschen der [[w:Rechtssubjekt|Rechtssubjektivität]] ([[w:Rechtsfähigkeit|Rechtsfähigkeit]]). Ein [[w:Tod|Toter]] kann daher grundsätzlich nicht mehr [[w:Klage|klagen]] noch kann er geklagt werden. Es kann aus verschiedenen Gründen (z. B. zum Schutz der Geheimnissphäre des Verstorbenen oder seines Andenkens in der Öffentlichkeit) jedoch kann es erforderlich sein, dass persönliche Rechte des Toten auch nach dessen Tod geschützt werden sollen. Daher wurde zuerst durch die [[w:Rechtsprechung|Rechtsprechung]] und dann den [[w:Gesetzgeber|Gesetzgeber]] festgelegt, dass der Tod des Menschen nicht automatisch auch zum Verlust aller Persönlichkeitsrechte führt (Prinzip des [[w:Postmortales Persönlichkeitsrecht|postmortalen Persönlichkeitsschutzes]]). Weil der Tote sich bei einer Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte aber nicht mehr selbst wehren kann, musste bestimmt werden, wer berechtigt sein solle, die Rechte des Verstorbenen wahrzunehmen.
Der [[w:Tod|Tod]] eines Menschen führt [[w:Römisches Recht|seit Alters her]] zum Erlöschen der [[w:Rechtssubjekt|Rechtssubjektivität]] ([[w:Rechtsfähigkeit|Rechtsfähigkeit]]). Ein [[w:Tod|Toter]] kann daher grundsätzlich nicht mehr [[w:Klage|klagen]] noch kann er geklagt werden. Es kann aus verschiedenen Gründen (z. B. zum Schutz der Geheimnissphäre des Verstorbenen oder seines Andenkens in der Öffentlichkeit) jedoch erforderlich sein, dass persönliche Rechte des Toten auch nach dessen Tod geschützt werden sollen. Daher wurde zuerst durch die [[w:Rechtsprechung|Rechtsprechung]] und dann den [[w:Gesetzgeber|Gesetzgeber]] festgelegt, dass der Tod des Menschen nicht automatisch auch zum Verlust aller Persönlichkeitsrechte führt (Prinzip des [[w:Postmortales Persönlichkeitsrecht|postmortalen Persönlichkeitsschutzes]]). Weil der Tote sich bei einer Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte aber nicht mehr selbst wehren kann, musste bestimmt werden, wer berechtigt sein solle, die Rechte des Verstorbenen wahrzunehmen.


Der Schutz der Persönlichkeit [[w:Post mortem|post mortem]] leitet sich bereits grundsätzlich aus dem Schutz der [[w:Würde des Menschen|Würde des Menschen]] ab.
Der Schutz der Persönlichkeit [[w:Post mortem|post mortem]] leitet sich bereits grundsätzlich aus dem Schutz der [[w:Würde des Menschen|Würde des Menschen]] ab.
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