Abstammung (Recht): Unterschied zwischen den Versionen

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In Österreich galt und gilt wie in Deutschland der altrömische Grundsatz: '' [[w:Mater semper certa est|Mater semper certa est]] '' („die Mutter ist immer gewiss“). Rechtliche [[w:Mutter|Mutter]] des Kindes ist immer die Frau, die es geboren hat.<ref> § 143 [[w:Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB)]]: „Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.“ § 1591 [[w:Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)]] (Deutschland): „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“</ref> Unabhängig von einer möglichen Abweichung wegen z. B. [[w:Künstliche Befruchtung|künstlicher Befruchtung]]. Die Mutterschaft (Abstammung mütterlicherseits) ist damit nach diesem Rechtsprinzip leicht festzustellen. [[w:Leihmutterschaft|Leihmutterschaft]] ändert in Österreich und Deutschland nichts an der Abstammung (rechtlichen Zuordnung) des Kindes zur Mutter, die das Kind geboren hat.
In Österreich galt und gilt wie in Deutschland der altrömische Grundsatz: '' [[w:Mater semper certa est|Mater semper certa est]] '' („die Mutter ist immer gewiss“). Rechtliche [[w:Mutter|Mutter]] des Kindes ist immer die Frau, die es geboren hat.<ref> § 143 [[w:Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB)]]: „Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.“ § 1591 [[w:Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)]] (Deutschland): „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“</ref> Unabhängig von einer möglichen Abweichung wegen z. B. [[w:Künstliche Befruchtung|künstlicher Befruchtung]]. Die Mutterschaft (Abstammung mütterlicherseits) ist damit nach diesem Rechtsprinzip leicht festzustellen. [[w:Leihmutterschaft|Leihmutterschaft]] ändert in Österreich und Deutschland nichts an der Abstammung (rechtlichen Zuordnung) des Kindes zur Mutter, die das Kind geboren hat.


== Vaterschaft ==
=== Grundsatz ===
=== Grundsatz ===
Anders ist es seit [[w:Römisches Recht|früher Zeit]] bei der Vaterschaft (''Pater semper incertus est'' im Sinne von: „der Vater ist immer ungewiss“). Hier mussten zur Festlegung der ''Abstammung'' bereits im [[w:Römisches Reich|Römischen Reich]] juristische Fiktionen geschaffen werden, die einen grundsätzlichen Rechtszustand festlegten (im Sinne von: ''Vater ist …''), der nur durch den Beweis des Gegenteils erschüttert und geändert werden kann. Dieses System wurde in z. B. Deutschland und Österreich grundlegend übernommen.
Anders ist es seit [[w:Römisches Recht|früher Zeit]] bei der Vaterschaft (''Pater semper incertus est'' im Sinne von: „der Vater ist immer ungewiss“). Hier mussten zur Festlegung der ''Abstammung'' bereits im [[w:Römisches Reich|Römischen Reich]] juristische Fiktionen geschaffen werden, die einen grundsätzlichen Rechtszustand festlegten (im Sinne von: ''Vater ist …''), der nur durch den Beweis des Gegenteils erschüttert und geändert werden kann. Dieses System wurde in z. B. Deutschland und Österreich grundlegend übernommen.
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* ''an der Mutter innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten durchgeführt worden'' ist. Dann ist ''als Vater der Mann festzustellen, der dieser medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht durch diese medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist. Ist an der Mutter innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten durchgeführt worden, so ist als Vater der Mann festzustellen, der dieser medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht durch diese medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist.''
* ''an der Mutter innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten durchgeführt worden'' ist. Dann ist ''als Vater der Mann festzustellen, der dieser medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht durch diese medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist. Ist an der Mutter innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten durchgeführt worden, so ist als Vater der Mann festzustellen, der dieser medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht durch diese medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist.''
* ''Ein Dritter, dessen Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden. Dritter ist, wer seinen Samen einer für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen zugelassenen Krankenanstalt mit dem Willen überlässt, nicht selbst als Vater eines mit diesem Samen gezeugten Kindes festgestellt zu werden.''
* ''Ein Dritter, dessen Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden. Dritter ist, wer seinen Samen einer für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen zugelassenen Krankenanstalt mit dem Willen überlässt, nicht selbst als Vater eines mit diesem Samen gezeugten Kindes festgestellt zu werden.''
 
(Diese Ausnahmeregelungen sind wichtig, um z. B. Unterhaltsansprüche und erbrechtliche Ansprüche klar festzulegen, die daher nicht der [[w:Biologie|biologische]] Vater zu tragen hat).
=== Elternschaft ===
Lebt eine Frau mit der Mutter eines Kindes in einer [[w:Ehe|Ehe]] oder einer [[w:Eingetragene Partnerschaft|eingetragenen Partnerschaft]], so wird das Verhältnis dieser Frau zum Kind in Österreich z. B. gemäß §§ 141, 144 und 145 ABGB als Elternschaft bezeichnet ([[w:Analaogie|analog]] zur Vaterschaft eines Mannes – siehe § 144 Abs. 3 ABGB).<ref>Änderungen zu § 148 Abs. 2 und 3 ABGB zum 31. Dezember 2023 siehe [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_G_230_2021_vom_30._Juni_2022.pdf VfGH-Erkenntnis G 230/2021], Webseite: vfgh.gv.at.</ref>
 
=== Änderung der Abstammung ===
Die Feststellung der Abstammung von einem bestimmten Vater bzw. die Feststellung der Nichtabstammung können nach § 142 ABGB auch nach dem Tod der betroffenen Person erfolgen (auch durch z. B. den/die [[w:Erbe|Erben]]) und wirken auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück ([[w:ex tunc|ex tunc]], es können unter Umständen somit z. B. Erbansprüche rückwirkend entfallen). Zur postmortalen Abstammungsänderung sind berechtigt der Vater oder das Kind und auch bei einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die andere Frau (siehe auch § 144 Abs. 2 und 3 ABGB).
 
Die Änderung der Abstammung ist ein [[w:Außerstreitgesetz|außerstreitiges Verfahren]], welches in § 81 ff [[w:Außerstreitgesetz|AußStrG]] geregelt ist. Hat jemand den Verdacht ihm sei ein [[w:Kuckuckskind|Kuckuckskind]] untergeschoben worden (oder die Erben, dies sei dem [[w:Erbfall|Verstorbenen]] so geschehen) oder will ein solches Kind seine wahre Abstammung klären (siehe auch [[w:Scheinvater|Scheinvater]]) so erfolgt dies in der Regel durch ein [[w:Genetische Genealogie|DNA-Gutachten]] ([[w:Abstammungsgutachten (DNA-Analyse)|Vaterschaftstest]]). Die widerlegbare Zeugungsvermutung nach § 148 Abs. 2 ABGB, nach welcher Vater ist, wer der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt [[w:Geschlechtsverkehr|beigewohnt]] hat oder mit dessen [[w:Sperma|Samen]] an der Mutter in diesem Zeitraum eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist, hat eher untergeordnete Bedeutung.
 
=== Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ===
Aus Artikel 8 [[w:UN-Kinderrechtskonvention|UN-Kinderrechtskonvention]], Artikel 7 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention und dem [[w:Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption|Haager Adoptionsübereinkommen]] folgt das Recht auf [[w:Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung|Kenntnis der eigenen Abstammung]].  Es ist dies ein [[w:Persönlichkeitsrecht|Persönlichkeitsrecht]]. Daraus folgt z. B. auch, dass ein [[w:Adoption|adoptiertes]] Kind und ein durch künstliche Befruchtung gezeugter Mensch das Recht auf die Herausgabe des Namens seines biologischen Vaters hat.


== Verwandtschaftsbeziehung bzw. Blutsverwandtschaft ==
== Verwandtschaftsbeziehung bzw. Blutsverwandtschaft ==
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