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In Ländern, in denen es keinen Anwaltsvorbehalt gibt, z. B in [[w:Liechtenstein|Liechtenstein]] oder weitgehend in der [[w:Schweiz|Schweiz]], ist festzustellen, dass weder das Gerichtssystem durch die Laienvertretung geschädigt wird (angeblich bestehendes Interesse einer geordneten Rechtspflege), noch dass dies in diesen Ländern zum Schutz des Rechtsuchenden erforderlich und angemessen ist | In Ländern, in denen es keinen Anwaltsvorbehalt gibt, z. B in [[w:Liechtenstein|Liechtenstein]] oder weitgehend in der [[w:Schweiz|Schweiz]], ist festzustellen, dass weder das Gerichtssystem durch die Laienvertretung geschädigt wird (angeblich bestehendes Interesse einer geordneten Rechtspflege), noch dass dies in diesen Ländern zum Schutz des Rechtsuchenden erforderlich und angemessen ist<ref>Vgl. dazu die andere Meinung des deutschen [[w:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgerichts]] (BVerfG) in den Entscheidungen (BVerfGE): 10, 185; 75, 246 275 f.; Beschl. v. 29.10.1997 - 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481; Beschl. v. 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93, NJW 2000, 1251.</ref> noch, dass dadurch die Einkommen der Rechtsanwälte wesentlich geschmälert werden. | ||
Verschiedentlich wurde vorgebracht, dass der Anwaltsvorbehalt gegen die der Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung verstößt. Dies wurde mit Hinweis auf bestehende und erforderliche Gründe zum Schutz des Gemeinwohls und die Erforderlichkeit eine geordneten Rechtswesens als nicht gerechtfertigt angesehen. | Verschiedentlich wurde vorgebracht, dass der Anwaltsvorbehalt gegen die der Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung verstößt. Dies wurde mit Hinweis auf bestehende und erforderliche Gründe zum Schutz des Gemeinwohls und die Erforderlichkeit eine geordneten Rechtswesens als nicht gerechtfertigt angesehen. | ||
== Literatur == | == Literatur == |
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