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* Betreibung strittiger Forderungen.<ref>Das unberechtigte Anbieten von anwaltlichen Dienstleistungen kann auch einen Verstoß gegen § 1 Abs 1 Z 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, BGBl. Nr. 448/1984) darstellen, da zwischen Anwälten und Nicht-Anwälten ein Wettbewerbsverhältnis bestehen kann, wenn jemand in den Anwaltsvorbehalt eingreift.</ref> | * Betreibung strittiger Forderungen.<ref>Das unberechtigte Anbieten von anwaltlichen Dienstleistungen kann auch einen Verstoß gegen § 1 Abs 1 Z 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, BGBl. Nr. 448/1984) darstellen, da zwischen Anwälten und Nicht-Anwälten ein Wettbewerbsverhältnis bestehen kann, wenn jemand in den Anwaltsvorbehalt eingreift.</ref> | ||
Wer gegen den Anwaltsvorbehalt verstößt, ist an die Schutzbestimmungen zugunsten des Klienten, denen auch der Rechtsanwalt unterliegt, gebunden (z. B. Verschwiegenheitspflicht). Es ist einem Zuwiderhandelnden daher z. B. auch untersagt, das Verbot des [[w: | Wer gegen den Anwaltsvorbehalt verstößt, ist an die Schutzbestimmungen zugunsten des Klienten, denen auch der Rechtsanwalt unterliegt, gebunden (z. B. Verschwiegenheitspflicht). Es ist einem Zuwiderhandelnden daher z. B. auch untersagt, das Verbot des [[w:Anteilshonorar|pactum de quota litis]] (Anteilshonorar) zu umgehen. Es reicht dabei, dass der Nichtberechtigte den Anschein erweckt, zu der Leistung befugt zu sein.<ref>OGH-Entscheidung vom 17.7.2018, 4 Ob 14/18i.</ref> | ||
== Anwaltspflicht == | == Anwaltspflicht == |
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