Diskussion:Kaspar Kalb: Unterschied zwischen den Versionen

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Am 6 . Jänner 1822 überreichte er ein Gesuch um ehestmögliche Entlassung; durch mehrjährige Erfahrung habe er sich überzeugt, das Lehramt der Humanität sei zumal in seinem gegenwärtigen Bestande ebenso wenig seiner Gesundheit als seiner fernern wissenschaftlichen Vervollkommnung zuträglich. Direktor Grasser (später Bischof in Treviso) schrieb hierüber an das Gubernium, Khüenys Entschluß sei
Am 6 . Jänner 1822 überreichte er ein Gesuch um ehestmögliche Entlassung; durch mehrjährige Erfahrung habe er sich überzeugt, das Lehramt der Humanität sei zumal in seinem gegenwärtigen Bestande ebenso wenig seiner Gesundheit als seiner fernern wissenschaftlichen Vervollkommnung zuträglich. Direktor Grasser (später Bischof in Treviso) schrieb hierüber an das Gubernium, Khüenys Entschluß sei
nicht erst , jetzt entstanden , sondern von ihm schon im vorigen Schuljahre geäußert und auch im heurigen bereits wiederholt mit aller Gemütsruhe, aber bloß mündlich angezeigt worden; Grasser habe ihm jedesmal freundschaftlich bemerkt, Khüeny möge diesen in seinen Folgen so wichtigen Schritt doch wohl bedenken und mit seinen Freunden und Verwandten beraten; auch sei eine mündliche Erklärung unannehmbar; Khueny möge also ein Gesuch um Enthebung an die Behörde einreichen, von der er sein Lehramt empfangen habe. Über seine Vermögensverhältnisse bemerkte Khüeny bei dieser Gelegenheit, er besitze die Zusicherung hinreichender Unterstützung für alle Fälle von einem wohlhabenden unverehelichten Onkel.
nicht erst jetzt entstanden, sondern von ihm schon im vorigen Schuljahre geäußert und auch im heurigen bereits wiederholt mit aller Gemütsruhe, aber bloß mündlich angezeigt worden; Grasser habe ihm jedesmal freundschaftlich bemerkt, Khüeny möge diesen in seinen Folgen so wichtigen Schritt doch wohl bedenken und mit seinen Freunden und Verwandten beraten; auch sei eine mündliche Erklärung unannehmbar; Khueny möge also ein Gesuch um Enthebung an die Behörde einreichen, von der er sein Lehramt empfangen habe. Über seine Vermögensverhältnisse bemerkte Khüeny bei dieser Gelegenheit, er besitze die Zusicherung hinreichender Unterstützung für alle Fälle von einem wohlhabenden unverehelichten Onkel.


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Gilt nun hier der Spruch: "Quod non est in actis non est in factis" ? In Innsbruck glaubte man damals an andere Gründe, welche die Entfernung Khüenys von der Anstalt herbeigeführt hätten. So schrieb mir dessen ehemaliger Schüler Josef von Ganahl, Fabriksbesitzer und Apotheker in Bludenz, noch in seinem Alter,
Khüenys offener, gerader Sinn habe sich mit dem damaligen Zeitgeist umso weniger vertragen, als er durch und durch Volksmann und ein Feind der allmächtigen Herrschaft des Adels und der Geistlichkeit gewesen sei, deren Ränke ihn vom Lehramte verdrängt hätten.
 
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