Einweggetränkepfand in Österreich: Unterschied zwischen den Versionen

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== „Pfand“ - rechtliche Einordnung ==
== „Pfand“ - rechtliche Einordnung ==
Der Begriff „Flaschenpfand“, „Einwegpfand“ oder ähnliches ist aus rechtlicher Sicht unrichtig. Ein ''Pfandrecht'' ist ein beschränkt [[w:dingliches Recht]] des Pfandgläubigers an einer ganz bestimmten [[w:Sache (Recht)|Sache]] oder an einem ganz bestimmten [[w:Recht|Recht]] hat. Dadurch wird in der Regel eine offene [[w:Forderung|Forderung]] des Pfandgläubigers [[w:Kreditsicherheit|abgesichert]]. Zahlt der [[w:Schuldner|Schuldner]] nicht, so kann der [[w:Gläubiger|Gläubiger]] stattdessen den vorher genau bestimmten [[w:Pfand (Recht)|Pfandgegenstand]] [[w:Verwertung|verwerten]] und sich aus dem [[w:Erlös|Erlös]] soweit befriedigen, wie seine Forderung reicht.
Der Begriff „Flaschenpfand“, „Einwegpfand“ oder ähnliches ist aus rechtlicher Sicht unrichtig. Ein ''Pfandrecht'' ist ein beschränkt [[w:dingliches Recht|dingliches Recht]] des Pfandgläubigers an einer ganz bestimmten [[w:Sache (Recht)|Sache]] oder an einem ganz bestimmten [[w:Recht|Recht]] hat. Dadurch wird in der Regel eine offene [[w:Forderung|Forderung]] des Pfandgläubigers [[w:Kreditsicherheit|abgesichert]]. Zahlt der [[w:Schuldner|Schuldner]] nicht, so kann der [[w:Gläubiger|Gläubiger]] stattdessen den vorher genau bestimmten [[w:Pfand (Recht)|Pfandgegenstand]] [[w:Verwertung|verwerten]] und sich aus dem [[w:Erlös|Erlös]] soweit befriedigen, wie seine Forderung reicht.


Diese rechtliche Definition des Pfandrechtes wird bei einem „Flaschenpfand“, „Einwegpfand“ oder ähnlichem nicht ansatzweise erfüllt. Der Getränkehersteller (=Gläubiger) hat gar kein Interesse und auch, da er den Käufer in der Regel nicht kennt, gar keine Möglichkeit diesen dazu zu verpflichten, Mehrwegflaschen oder Einweggebinde zurückzubringen und hat auch keine Möglichkeit und kein Interesse in das Vermögen des Käufers einzugreifen und hat keinen Zugriff auf den „Pfandgegenstand“, um sich daraus zu befriedigen, wenn der Käufer oder jemand anderes die Mehrwegflasche oder des Einweggebindes oder ähnliches wegwirft, anderweitig verwendet oder an jemand Dritten verschenkt etc.
Diese rechtliche Definition des Pfandrechtes wird bei einem „Flaschenpfand“, „Einwegpfand“ oder ähnlichem nicht ansatzweise erfüllt. Der Getränkehersteller (=Gläubiger) hat gar kein Interesse und auch, da er den Käufer in der Regel nicht kennt, gar keine Möglichkeit diesen dazu zu verpflichten, Mehrwegflaschen oder Einweggebinde zurückzubringen und hat auch keine Möglichkeit und kein Interesse in das Vermögen des Käufers einzugreifen und hat keinen Zugriff auf den „Pfandgegenstand“, um sich daraus zu befriedigen, wenn der Käufer oder jemand anderes die Mehrwegflasche oder des Einweggebindes oder ähnliches wegwirft, anderweitig verwendet oder an jemand Dritten verschenkt etc.
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