Österreichischer Eishockeyverband: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 276: Zeile 276:
*Die Verbandsversammlung findet am 15. April 1928 im großen Saal des österreichischen Hauptverbandes für Körpersport, Wien, statt.  
*Die Verbandsversammlung findet am 15. April 1928 im großen Saal des österreichischen Hauptverbandes für Körpersport, Wien, statt.  


Wahlen:
:An der Versammlung nahmen alle Wiener Vereine teil. Aus der Provinz waren Innsbruck, Linz, Klagenfurt, St. Pölten, Kapfenberg und vom Semmering.
:Die TOP Prüfung der Vertretervollmachten und Feststellung der Anwesenheitsliste, Genehmigung des Protokolls des letzten Verbandstages, Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, der Referenten und der Unterausschüss sowie der Kassenbericht wurden abgearbeitet. Die Verbandsgebühren bleiben in der Höhe der Vorjahre bestehen.
:Dann trug der Verband die Schwerpunkte seiner Arbeit für die kommende Saison vor. Es waren das besondere Konditionstraining der Verbandsspieler, das frühzeitig begonnen werden muss. Die Anstellung eines kanadischen Trainers ist vorgesehen. Sektionsleiterversammlungen sollen zukünftig monatlich stattfinden. Das Training soll ausgebaut werden. Diese sind nur einige der Punte, die vorgetragen wurden.
:Bei den Wahlen übernahm Alterspräsident Oskar Schlesinger den Vorsitz. Auf seinen Vorschlag wurde die Wahl des Präsidenten durchgeführt. Der bisherige Präsident Dr. Alfred Schwarz wurde durch Zuruf wieder zum Präsidenten gewählt.
:die Wahl der Vorstandsmitglieder ergab folgendes Ergebnis: Hans Weinberger 54 Stimmen, Wollinger 54 St., Albrecht 54 St., Schaffer 54 St., Dr. Theyenthal 51 St., Netreffa 39 St.. In der Minorität blieben Zimmermann 6 St., Dietrichstein 3 St. und Wollner 3 St.
:Als Revisoren wurde gewählt: Urbach, Poisson,
:Eine längere Diskussion ergab sich auf der Haftungserklärung der Vereine. Hier griff auch der Verbandsanwalt Dr. Weiss in die Debatte ein, der für die Beistellung von Haftungserklärung von Seiten der Vereine eintrat. Die Vereine lehnten weiterhin die bereits im Vorjahr bestandene Einrichtung ab. 
:Um 13.00 Uhr am Mittag war die Verbandsversammlung beendet.
 
 
 
'''Wahlen:'''
*Präsident: Dr. Alfred Schwarz
*Präsident: Dr. Alfred Schwarz
*Vorstandsmitglieder: Alois Schaffer, Hans Weinberger, Kurt Wollinger, Josef Albrecht, Kurt Tayenthal, Otto Netreffa,
*Vorstandsmitglieder: Alois Schaffer, Hans Weinberger, Kurt Wollinger, Josef Albrecht, Kurt Tayenthal, Otto Netreffa,
Zeile 337: Zeile 348:
*Franz Woratscheck  
*Franz Woratscheck  


*10. April 1929: In der nächsten Sektionsleiterversammlung soll eine Anpassung der Amateurbestimmungen besprochen werden. Die Vereine sollen zukünftig gebrochene Stöcke bei Meisterschaftspielen, Internationalen Spielen und bei Spielen gegen Provinzvereine den Spielern ersetzen dürfen. Jugendliche, die noch nicht im Erwerbsleben stehen, dürfen Leihstöcke der Vereine erhalten. Schlittschuhe sind weiterhin selbst anzuschaffen. Ein Ersatz findet nicht statt. Die Beschaffung von Körperschutzmitteln ist weiterhin Sache eines jeden Spielers. Die Vereine dürfen durch leihweise Vorstreckung gegen ratenweise Rückerstattung bis zum neuen Saisonbeginn die Anschaffung begünstigen. Die Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vereins. Von dieser Maßregel bleiben die bisherigen Anschaffungen der Vereine unberührt. Zur Hebung und Verbreitung des Eishockeysports darf für eine zu gründende Sektion eines neuen oder bereits bestehenden Vereines eine erstmalige Anschaffung im Ausmaße von zehn Ausrüstungen aus Vereinsmitteln angeschafft werden, die Vereinseigentum bleiben. Die zur einheitlichen Ausstattung der Mannschaften notwendigen Bekleidungsstücke wie Dress, Laufhosen, Stutzen, Kappen, kann der Verein bereitstellen. Dasselbe gilt für die Tormannausrüstung.  
*10. April 1929: In der nächsten Sektionsleiterversammlung soll eine Anpassung der :Amateurbestimmungen besprochen werden. Die Vereine sollen zukünftig gebrochene Stöcke bei Meisterschaftspielen, Internationalen Spielen und bei Spielen gegen Provinzvereine den Spielern ersetzen dürfen. Jugendliche, die noch nicht im Erwerbsleben stehen, dürfen Leihstöcke der Vereine erhalten. Schlittschuhe sind weiterhin selbst anzuschaffen. Ein Ersatz findet nicht statt. Die Beschaffung von Körperschutzmitteln ist weiterhin Sache eines jeden Spielers. Die Vereine dürfen durch leihweise Vorstreckung gegen ratenweise Rückerstattung bis zum neuen Saisonbeginn die Anschaffung begünstigen. Die Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vereins. Von dieser Maßregel bleiben die bisherigen Anschaffungen der Vereine unberührt. Zur Hebung und Verbreitung des Eishockeysports darf für eine zu gründende Sektion eines neuen oder bereits bestehenden Vereines eine erstmalige Anschaffung im Ausmaße von zehn Ausrüstungen aus Vereinsmitteln angeschafft werden, die Vereinseigentum bleiben. Die zur einheitlichen Ausstattung der Mannschaften notwendigen Bekleidungsstücke wie Dress, Laufhosen, Stutzen, Kappen, kann der Verein bereitstellen. Dasselbe gilt für die Tormannausrüstung.  


*A Die Amatuerbestimmungen des internationalen Eishockeyverbandes:
*A Die Amatuerbestimmungen des internationalen Eishockeyverbandes:
Dem Amateur ist es lediglich gestattet...: 4. seine Ausrüstungsgegenstände und Spielgeräte, die jedoch stets Eigentum seines Vereins bleiben müssen, von diesem zur Verfügung gestellt zu erhalten.  
:Dem Amateur ist es lediglich gestattet...: 4. seine Ausrüstungsgegenstände und Spielgeräte, die jedoch stets Eigentum seines Vereins bleiben müssen, von diesem zur Verfügung gestellt zu erhalten.  
*B Ergänzende Amateurbestimmungen des OeHV:
*B Ergänzende Amateurbestimmungen des OeHV:
Einem beim OeEHV tätigen Amateur ist gestattet: .... c)jende Sportbelfe die zur einheitlichen Ausrüstung der Mannschaft notwendig sowie die Tormannsausrüstung vom Verein in Benützung zu nehmen, wenn sie Eigentum des Vereines bleiben. Als solche Sportbehelfe sind vor allem die gesamte Spielbekleidung (Hemden oder Leibchen, Hosen, Wadenstrümpfe) für alle Spieler, sowie Stock und Schutzausrüstung für den Tormann anzusehen. Die persönlichen Sportbehelfe, wie zum Beispiel Schuhe, Stöcke und dergleichen mehr, die nur vom Spieler selbst benützt werden, sind auch von ihm selbst zu beschaffen. Doch ist ihm gestattet, vom Verein für solche Behelfe, die bei Wettspielen und Übungen durch plötzlichen Unfall unbrauchbar wurden, in einem der Beschaffenheit und Abnützungsstand entsprechenden Aussmass, Ersatz zum Zwecke der Nachbeschaffung oder in natura entgegenzunehmen.  
:Einem beim OeEHV tätigen Amateur ist gestattet: .... c)jende Sportbelfe die zur einheitlichen Ausrüstung der Mannschaft notwendig sowie die Tormannsausrüstung vom Verein in Benützung zu nehmen, wenn sie Eigentum des Vereines bleiben. Als solche Sportbehelfe sind vor allem die gesamte Spielbekleidung (Hemden oder Leibchen, Hosen, Wadenstrümpfe) für alle Spieler, sowie Stock und Schutzausrüstung für den Tormann anzusehen. Die persönlichen Sportbehelfe, wie zum Beispiel Schuhe, Stöcke und dergleichen mehr, die nur vom Spieler selbst benützt werden, sind auch von ihm selbst zu beschaffen. Doch ist ihm gestattet, vom Verein für solche Behelfe, die bei Wettspielen und Übungen durch plötzlichen Unfall unbrauchbar wurden, in einem der Beschaffenheit und Abnützungsstand entsprechenden Aussmass, Ersatz zum Zwecke der Nachbeschaffung oder in natura entgegenzunehmen.  


Die Amateureigenschaft verliert, wer ..... g) von seinem Verein Darlehen nimmt, h) von anderen Personen Darlehen nimmt, welche im Zusammenhang mit seiner sportlichen Tätigkeit stehen, wenn deren Rückzahlungsbedingungen sie als langdauernde Zuwendungen erscheinen lassen. Der Spieler ist in jedem Falle verpflichtet, dem Verein eine schriftliche Erklärung zu übermitteln, worin er lediglich leihweise Überlassung der Spielbehelfe oder den Erhalt des Ersatzes für unbrauchbar gewordene Geräte bestätigt. Solche eine Erklärung ist ehestens dem Verband zur Einsichtnahme vorzulegen.  
:Die Amateureigenschaft verliert, wer ..... g) von seinem Verein Darlehen nimmt, h) von anderen Personen Darlehen nimmt, welche im Zusammenhang mit seiner sportlichen Tätigkeit stehen, wenn deren Rückzahlungsbedingungen sie als langdauernde Zuwendungen erscheinen lassen. Der Spieler ist in jedem Falle verpflichtet, dem Verein eine schriftliche Erklärung zu übermitteln, worin er lediglich leihweise Überlassung der Spielbehelfe oder den Erhalt des Ersatzes für unbrauchbar gewordene Geräte bestätigt. Solche eine Erklärung ist ehestens dem Verband zur Einsichtnahme vorzulegen.  




Zeile 409: Zeile 420:
*Ersatzvertreter im Hauptverband: Egar Dietrichstein
*Ersatzvertreter im Hauptverband: Egar Dietrichstein


Da bisher nach der Satzung nur Wiener in den Vorstand und als Präsident gewählt werden konnten, hat der Vorstand zusätzlich Eduard Hofstetter, St. Pölten, in den Vorstand berufen. Dieses war ein Wunsch der Provinzvereine.  
:Da bisher nach der Satzung nur Wiener in den Vorstand und als Präsident gewählt werden konnten, hat der Vorstand zusätzlich Eduard Hofstetter, St. Pölten, in den Vorstand berufen. Dieses war ein Wunsch der Provinzvereine.  


*Mitgliedsvereine:
*Mitgliedsvereine:
16.174

Bearbeitungen

Navigationsmenü