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==Durchführungsbestimmungen der Wiener Meisterschaft 1932/33== | ==Durchführungsbestimmungen der Wiener Meisterschaft 1932/33== | ||
:Die Durchführungsbestimmungen der § 1 bis 6 betreffen die Wiener Meisterschaft und sind nachstehend hier aufgeführt: | :Die Durchführungsbestimmungen der § 1 bis 6 betreffen die Wiener Meisterschaft und sind nachstehend hier aufgeführt: | ||
:§ 1 Klasseneinteilung | :§ 1 Klasseneinteilung | ||
*1. Klasse: | |||
:Hockeyclub Währing, PSK (durch Namnsänderung dann EKE), WAC, WEV und der Sieger aus dem Qualifikationsspielen Hakoah- MEC. | |||
*2. Klasse, Gruppe A: | |||
:Der Unterlegene aus den Qualifikationsspielen Hakoah-MEC, weiters Allround, CEV, ÖWSC, VfB und WEC. | |||
*2. Klasse, Gruppe B: | |||
:PSV, Reichsbund, Altmann, Siemens, St. Pölten, Stockerau und TEC | |||
:Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, doch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber Klassenherabsetzungen in Betracht. | |||
:§ 2 Nennungsschluss, Nenngeld | :§ 2 Nennungsschluss, Nenngeld | ||
:Nennungschluss ist am 29. November 1932, 20 Uhr. Nennungen sind schriftlich unter Beischluss des Nenngeldes an den OeEHV zur richten. Das Nenngeld beträgt für die 1. Klasse S 20,--, für die 2. Klasse A und 2. Klasse B S 10,--. | |||
:§ 3 Reservemeisterschaften | :§ 3 Reservemeisterschaften | ||
:Der OeEHV plant die Durchführung von Reservemeisterschaften und fordert die Vereine auf, die auch an diesem Bewerbe eine Mannschaft teilnehmen lassen wollen, gleichzeitig mit der Nennung für die I. Mannschaft die Nennung für die Reservemannschaft abzugeben. Nach Maßgabe der eingelaufenen Nennungen wird der OeEHV die Auslosung und Einteilung der Reservemeisterschaft, bei der die Bestimmungen der Wiener Meisterschaft sinngemäß Anwendung finden, veröffentlichen. Nennungsschluss für die Reservemeisterschaft ist ebenfalls am 29. November 1932, 20 Uhr. Das Nenngeld betragt S 1,--. | |||
:§ 4 Terminfestsetzung | :§ 4 Terminfestsetzung | ||
:Der Sieger der Wiener Meisterschaft muss bis längstens 20. Jänner 1933 ermittelt sein. Vom Wettspielreferenten werden Rundentermine bestimmt, innerhalb welcher die Spiele der betreffenden Runde zur Austragung gebracht werden müssen. Fällt ein Spiel wegen Witterungsschwierigkeiten aus, ist es unbedingt innerhalb der Nächsten Runde (unbeachtet des Spieles dieser Runde) nachzutragen. Der Wettspielreferent ist berechtigt, bei gegebener Notwendigkeit Spiele zu einem bestimmten Zeitpunkt anzusetzen. | |||
:§ 5 Spiele gegen Niederösterreichische Vereine | :§ 5 Spiele gegen Niederösterreichische Vereine | ||
:Die Spiele der Wiener Vereine gegen den St. Pöltener EV und den Stockerauer EV sind ohne Rücksicht auf die Platzwahl auf den Plätzen der beiden Vereine auszutragen. Sollte eines dieser Spiele abgesagt werden müssen, ist diese Absage bis längstens 4 Stunden vor dem angesetzten Wettspielbeginn telefonisch an Vizepräsident Schaffer (Tel.U19-9-92) zu richten bzw. bei der vorbezeichneten Telefonstelle eine entsprechende Nachricht zu hinterlassen. Der Wiener Gegner und der Schiedsrichter sind verpflichtet, sich vor der Abfahrt, frühestens vier Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn, bei der vorbezeichneten Telefonstelle zu erkundigen, ob das Spiel etwa abgesagt wurde. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat zur Folge, das der schuldtragende Verein zum Ersatz der tatsächlichen Kosten (Fahrtauslagen für den reisenden Verein und den Schiedsrichter bzw. Platz- und Reklamespesen usw.) herangezogen wird. | |||
:§ 6 Fahrtvergütung | :§ 6 Fahrtvergütung | ||
:Für Spiele unter Vereinen, die am gleichen Ort ihren Sitz haben, entfällt eine Fahrtvergütung. Für Spiele der Wiener Vereine gegen St. Pölten und Stockerauer gelten hinsichtlich der Fahrtvergütung folgende Bestimmungen: Hat der niederösterreichische Verein Platzwahl, dann hat der reisende Wiener Verein die Fahrtkosten zur tragen. Hat der Wiener Verein Platzwahl, dann hat der niederösterreichische Verein die Fahrtkosten (3. Klasse Personenzug hin und zurück unter Benutzung der günstigsten, erreichbaren Ermässigung) für die tatsächlich reisende Spielerzahl und den Reiseführer, hächstens 11 Personen, zu vergüten. | |||
:Bei Spielen der niederösterreichischen Vereine untereinander hat der platzwahlausübende Verein seinem Gegner die Fahrtkosten im vorbezeichnetem Ausmaße zu vergüten. | |||
:Ist zu einem eines niederösterreichischen Vereines der Gegner am Austragungsort eingetroffen und das Spiel kann ohne Verschulden eines der beiden Vereine nicht ausgetragen werden, wobei die Bestimmungen des obenangeführten § 5 eingehalten wurden, sind die Fahrtkosten für das neuerlich angesetzte Spiel von beiden Vereinen je zur Hälfte zu tragen. | |||
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