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:§ 8 Teilnehmer | :§ 8 Teilnehmer | ||
:An der Wiener Meisterschaft sind alle Verbandsvereine teilnahmeberechtigt, die ihre Tätigkeit in Wien und Niederösterreich ausüben. Der Vorstand des OeEHV ist jedoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angebae von Gründen zur Meisterschaft nicht zuzulassen. Die teilnahmeberechtigten Vereine können sich in der Klasse, in die sie eingereiht werden, mit einer Mannschaft am Bewerbe beteiligen, sie sind allerdings verpflichtet ihre spielstärkste Mannschaft antreten zu lassen. Die vom Verbandsvorstande in die 1. Klasse eingeteilten Vereine sind zur Teilnahme an der Meisterschaft unbedingt verpflichtet,; nimmt ein erstklassiger Verein an der Meisterschaft nicht teil, verliert er seine Klassenzugehörigkeit und ist an der nächstjährigen Meisterschaft nicht teilnahmeberechtigt. | |||
:§ 9 Austragungsart und Wertung | :§ 9 Austragungsart und Wertung | ||
Die teilnehmenden Mannschaften werden vom Verbandsvorstande in drei Klassen eingeteilt: | |||
:-in die 1. Klasse, | |||
:-in die 2. Klasse, Gruppe A und | |||
:-in die 2. Klasse, Gruppe B. | |||
Die 1. Klasse besteht aus fünf Vereinen, von denen jeder zweimal gegen jeden anderen spielt. Die 2. Klasse, Gruppe A, besteht im Verbandsjahr 1932/33 aus sieben, in den folgenden Jahren aus sechs Vereinen; die 2. Klasse, Gruppe B besteht aus den übrigen Vereinen; in der 2. Klasse A und B spielt jeder Verein einmal gegen jeden anderen. | |||
:Die Wertung der Spiele erfolgt in der Weise, dass ein Sieg mit zwei Punkten für den Sieger und ein unentschiedenes Spiel mit einem Punkt für jede Partei gewertet wird; der Unterlegene erhält keinen Punkt. Sieger einer Klasse ist jene Mannschaft, die am meisten Punkte erzielt hat. Haben zwei oder mehrere Mannschaften einer Klasse die gleiche Punkteanzahl, entscheidet das bessere Torverhältnis. Das Torverhältnis wird ermittelt, indem man die Summe der erzielten Tore durch die Summe der erhaltenen Tore dividiert. Der höhere Quotient gilt als besseres Torverhältnis und ist in diesem Sinne für die Reihenfolge maßgebend. Für den Fall, dass sich bei Ermittlung des Torverhältnisses für zwei oder mehrere Mannschaften ein unendlicher Bruch, die Zahl Null oder wieder Gleichheit ergeben sollte, wird die Reihenfolge durch das bessere Subtraktionsergebnis in der Weise bestimmt, dass die erhaltenen Tore von den erzielten abgezogen werden. | |||
:§ 10 Meistertitel, Sieger, Ehrenzeichen | :§ 10 Meistertitel, Sieger, Ehrenzeichen | ||
Der in der 1. Klasse bei Endstand der Meisterschaft an erster Selle placiere Verein erhält den Titel "Wiener Meister 19.." und 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, weitere Ehrenzeichen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn mit diesen Ehrenzeichen nicht alle Spieler beteilt werden konnten, die mindestens an der Hälfte der Meisterschaftsspiele teilgenommen haben, um auch diese Spieler mit Ehrenzeichen beteilen zu können. Geswinnt der Wiener Meister die Meisterschaft von Österreich, unterbleibt die Ausgabe der Ehrenzeichen für die Wiener Meisterschaft. | |||
:Die in der 2. Klasse Gruppe A und 2. Klasse Gruppe B bei Endstand der Meisterschaft an erster Stelle placierten Vereine erhalten die Titel "Sieger der 2. Klasse Gruppe A" bzw. "Sieger der 2. Klasse Gruppe B", sowie das Recht des Aufstieges in die nächsthöhere Klasse (siehe § 11). | |||
:Der Titel "Wiener Meister 19.." verpflichtet zur Annahme der Herausforderung des Provinzmeisters um die "Meisterschaft von Österreich". Tritt der Wiener Meister zu den hierfür vorgesehenen Entscheidungspielen nicht an, dann ist ihm der Titel "Wiener Meister" abzuerkennen, der auf den nächstplacierten Verein übergeht, der an Stelle des Vorgängers das Entscheidungsspiel um die "Meisterschaft von Öesterreich" auszutragen hat. Wird derart einem Verein der Meistertitel aberkannt, verliert er überdies seine Klassenzugehörigkeit und das Recht, im nächsten Jahre an der Meisterschaft teilzunehmen. | |||
:§ 11 Aufstieg und Abstieg | :§ 11 Aufstieg und Abstieg | ||
:Der in der 1. Klasse bei Endstand der Meisterschaft an letzter Stelle placierte Verein steigt in die 2. Klasse, Gruppe A, ab, das heißt, er spielt im nächsten Jahre in der Klasse 2, Gruppe A. An seiner Stelle spielt im nächsten Jahr der "Sieger der 2. Klasse, Gruppe A", in der 1. Klasse. | |||
:Ebenso wechselt im nächsten Jahre der bei Endstand der Meisterschaft in der 2. Klasse, Gruppe A, letztplacierte Verein mit dem "Sieger der 2. Klasse, Gruppe B,, die Klasseneinteilung, er steigt in die 2. Klasse, Gruppe B, ab. | |||
:Im Verbandsjahr 1932/33 jedoch gelten für den Auf- und abstieg zwischen der 2. Klasse , Gruppe A, und der 2. Klasse , Gruppe B, besondere Bestimmungen. Zu Ende der Meisterschaft dieses Verbandesjahres steigen der bei Endstand Letzt- und Vorletzplacierte der 2. Klasse, Gruppe A, in die 2. Klase , Gruppe B, ab und der Erstplacierte der 2. Klasse, Gruppe B, in die 2. Klasse, Gruppe A, auf. Auf diese Weise erfolgt die im § 9, 1. Absatz, vorgesehene Verminderung der Teilnehmer in der 2. Klasse, Gruppe A. | |||
:§ 12 Einteilung in die Klassen | |||
:Der Verbandsvorstand nimmt für die Meisterschaft des Verbandsjahres 1932/33 die Einteilung der Vereine in die drei Klassen vor, in den folgenden Jahren ergibt sich die Einteilung durch den Auf- und abstieg. Gegen die Klasseneinteilung gibt es keinen Einspruch. | |||
:§ 13 Nennung | :§ 13 Nennung | ||
:Alljährlich wird vom Verbandsvorstand die Nennungfrist bestimmt, den Termin, bis zu dem jeder Verein die Teilnahme seiner Mannschaft dem Verbande anzeigen muss. Gleichzeitig wird ein Nenngeld bestimmt, das jeder Nennung beigefügt sein muss. Die Nennung der erstklassigen Vereine gilt automatisch auch für die Meisterschaft von Österreich. | |||
:§ 14 Platzwahl, Pflichtkarten | :§ 14 Platzwahl, Pflichtkarten | ||
:Nach dem Nennungsschluss (Nennungstermin) wird durch das Los bestimmt, welcher Verein Platzwahl hat. Bei der in der 1. Klasse vorgesehenen zweiten Begegnung hat jeweils der Verein Platzwahl, der sie bei der ersten Begegnung nicht hatte. | |||
:Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet für die Bereitstellung eines spielfähigen Platzes, von Umkleideräumen für die Gastmannschaft und den Schiedrichter zu sorgen und gilt als Gastgeber. | |||
:Er ist verpflichtet dem Gegner mindestens 24 Stunden vor dem Spielbeginn 15 Pflichtkarten für Spieler, Ersatzleute und Funktionäre zu übergeben. | |||
:Im Sinne der Bestimmungen der § 22 kann ein Verein der Platzwahl auch verlustig gehen. | |||
:§ 15 Wettspieltermine, Wettspielzeit | :§ 15 Wettspieltermine, Wettspielzeit | ||
:Die Wettspieltermine werden durch den Verband festgesetzt, doch ist es den Vereinen freigestellt, die Spiele mit Bewilligung des Verbandes auch schon vor dem festgesetzten Termin auszutragen. | |||
:Der platzwahlhabende, bzw. das Spiel durchführende Verein, welcher das recht der Terminfestsetzung hat, hat zeitgerecht alles zu veranlassen, damit die Spiele innerhalb der Rundenendtermine ausgetragen werden können. Die Unterlassung der vorerwähnten Maßnahmen zieht Punktverlust nach sich. | |||
:Im übrigen gelten die Bestimmungen drü die "Anmeldung von Wettspielen". | |||
:Die Meisterschaftspiele dürfen nicht vor 8 Uhr und nicht nach 21 Uhr 30 Minuten angesetzt sein. Im beiderseitigen Einvernehmen ist aber eine diesbezügliche Ausnahme zulässig. Bei Wettspielen zwischen zwei Vereinen mit dem Sitz an verschiedenen Orten ist der Wettspielbeginn derart festzulegen, dass der reisende Verein seinen Heimatort nicht vor 7 Uhr 30 Minuten verlassen und dort nicht nach Mitternacht eintreffen muss. | |||
:§ 16 Regeln, Schiedsrichter, Spielbericht | :§ 16 Regeln, Schiedsrichter, Spielbericht |
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