Verbandspokal 1937 und 1938: Unterschied zwischen den Versionen

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*1938 Eishockey Klub Engelmann
*1938 Eishockey Klub Engelmann


=Verbandspokal 1937=
==Eishockeyspiele==
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! Datum !! Spielort !! Mannschaften !! Art!! Ergebnis !! Zuschauer !! Bemerkungen


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=Verbandspokal 1937=
==Tabelle==
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| 4 || [[Klagenfurter Athletiksport Club]] ||6  ||0  || 3 ||3  ||4:13  ||3
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*Die Einzelspiele sind unter den Vereinen aufgeführt.


==Ausschreibung Verbandspokal 1937==
:§ 1 Teilnehmer, Nennung
:Zur Teilnahme an diesem Bewerb sind alle Vereine verpflichtet, die in der Staatsmeisterschaft spielen. Eine seperate Meldung ist nicht erforderlich.
:§ 2 Austragungsart, Wertung
:Jeder teilnehmende Verein spielt zweimal gegen jeden anderen; die Wertung erfolgt nach Punkten in der gleichen Weise wie im § 2 der Staatsmeisterschaft ausgeführt.
:Für die Spiele der Provinzvereine gegeneinander zählen die Resultate der beiden Alpenländerpokalspiele des vergangenen Verbandsjahres gleichzeitig als Resultate für den Verbandespokal. 
:§ 3 Sieger, Ehrenzeichen
:Der Sieger erhält den Pokal für das betreffende Verbandsjahr in Verwahrung, hat ihn jedoch vor dem nächsten ordentlichen Verbandstag dem OeEHV wieder zu übergeben. Der Pokal geht in den endgültigen Besitz jenes Vereines über, der den Pokal zum dritten Male gewonnen hat.
: Jedes Jahr erhält der Sieger 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, weitere Ehrenzeichen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn mit diesen Ehrenzeichen nicht alle Spieler beteilt werden könnten, die mindestens an der Hälfte der Pokalspiele teilgenommen haben.
:§ 4 Wettspieltermine
:Der Wettspieltermin für ein Spiel im Verbandspokal ist der Tag nach dem Staatsmeisterschaftsspiel der betreffenden Mannschaften.
:Bei den Spielen der Wiener Vereine gegeneinander zählen die Resultate der Ligaspiele des vergangenen Verbandsjahres gleichzeitig als Resultat für den Verbandspokal, d.h. es entfallen diese Spiele im laufenden Verbandsjahre.
:Bei den Spielen der Provinzvereine gegen die Wiener Vereine, bei denen der Wiener Verein platzwahlberechtigt ist, zählen die Resultate der bezüglichen Staatsmeisterschaftsspiele als Resultat für den Verbandspokal, d.h. es findet nur ein Spiel statt, dass gleichzeitig für die  Staatsmeisterschaft und den Verbandspokal zählt.
:Im übrigen wird auf die allfälligen Durchführungsbestimmungen verwiesen. 
:§ 5 Finanzielle Bestimmungen
:Hinsichtlich der vom gastgebenden Verein zu leistenden Vergütungen wird auf die Durchführungsbestimmungen verwiesen.
:§ 6 Regeln, Schiedsrichter
:In dieser Hinsicht haben die Bestimmungen des § 9 der Staatsmeisterschaft sinngemäß Anwendung zu finden.
:§ 7 Allgemeine Bestimmungen
:In dieser Hinsicht haben die Bestimmungen des § 9 der Staatsmeisterschaft sinngemäß Anwendung zu finden, jedoch sind Ausländer spielberechtigt.
:§ 8 Schlussbestimmungen
:In allen in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstand des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.
:Die vorstehenden Bestimmungen können ausschließlich vom Vorstande des OeEHV abgeändert werden.
:Beschlossen in der Vorstandssitzung am 11. November 1936.
==Durchführungsbestimmungen für die Staatsmeisterschaft und den Verbandspokal 1936/37<ref>Der Eishockeysport 21. November 1936</ref>==
:§ 1 Wettspieltermine
:Die Vereine haben bis zum 05. Dezember 1936 dem OeEHV bekanntzugeben, auf welche Spieltermine sie sich geeinigt haben.
:Die Spiele haben in der Zeit vom 15. Dezember 1936 bis 10. Februar 1937 stattzufinden.
:Kann ein Staatsmeisterschaftsspiel in den Bundesländern ohne Verschulden eines Vereines an dem angesetzten Termin nicht stattfinden, so ist ein allfällig am nächsten Tag stattfindendes Spiel gleichzeitig als Staatsmeisterschaftsspiel und als Pokalspiel auszutragen.
:Kann das Verbandspokalspiel ohne Verschulden eines Vereines an dem angesetzten Termin nicht ausgetragen werden, so zählt das am Vortage ausgetragene Staatsmeisterschaftsspiel gleichzeitig als Pokalspiel.
:Kann keines der beiden Spiele ausgetragen werden, so ist nach § 6 der Staatsmeisterschaft vorzugehen; wird in einem solchen Falle ein Staatsmeisterschaftsspiel in Wien ausgetragen, so zählt es gleichzeitig als Pokalspiel.
§ 2 Finanzielle Bestimmungen
:Die vom gastgebenden Verein zu leistenden Vergütungen betragen:
:A) vom Provinzverein an den zu Gast weilenden Wiener Verein:
::1. die Fahrtkosten III. Klasse D-Zug(mit 50%iger Ermäßigung) in Barem für 11 Personen, ungeachtet der Zahl der tatsächlich reisenden Personen,
::2. an sonstigen Vergütungen und zwar
:::a) falls zwei Spiel stattfinden:
::::S 150 für kleine Spesen + 200 S Aufenthaltsvergütung;
:::b) falls nur das für den 2. Tag festgesetzte Spiel stattfindet:
::::S 150 für kleine Spesen + S 200 Aufenthaltsvergütung;
:::c) falls nur das für den 1. Tag festgesetzte Spiel stattfindet:
::::S 100 für kleine Spesen + S 100 Aufenthaltsvergütung;
:B) vom Provinzverein an den zu Gast weilenden Provinzverein, bzw. vom Wiener Verein an den zu Gast weilenden Provinzverein:
::1. die Fahrtkosten III. Klasse D-Zug(mit 50%iger Ermäßigung) in Barem für 11 Personen, ungeachtet der Zahl der tatsächlich reisenden Personen,
::2. an sonstigen Vergütungen und zwar
:::a) falls zwei Spiel stattfinden:
::::S 200 Aufenthaltsvergütung;
:::b) falls nur das für den 2. Tag festgesetzte Spiel stattfindet:
::::S 200 Aufenthaltsvergütung;
:::c) falls nur das für den 1. Tag festgesetzte Spiel stattfindet:
::::S 100 Aufenthaltsvergütung.
*Beschlossen in der Vorstandssitzung vom 11. November 1936.




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*Die Einzelspiele sind unter den Vereinen aufgeführt.
*Die Einzelspiele sind unter den Vereinen aufgeführt.


==Ausschreibung Verbandspokal 1938==
==Ausschreibung Verbandspokal 1938==
Der Vorstand des OeEHV hat in seiner Sitzung am 19. November 1937 beschlossen, die Staatsmeisterschaft im Eishockey, die Wiener Meisterschaft, die Provinzmeisterschaft, den Verbandspokal und die Alpenländerpokal wie im Vorjahre auszuschreiben. Nachstehend ist diese Ausschreibung aus dem Vorjahr 1936/37 aufgeführt.
:§ 1 Teilnehmer, Nennung
:Zur Teilnahme an diesem Bewerb sind alle Vereine verpflichtet, die in der Staatsmeisterschaft spielen. Eine seperate Meldung ist nicht erforderlich.
:§ 2 Austragungsart, Wertung
:Jeder teilnehmende Verein spielt zweimal gegen jeden anderen; die Wertung erfolgt nach Punkten in der gleichen Weise wie im § 2 der Staatsmeisterschaft ausgeführt.
:Für die Spiele der Provinzvereine gegeneinander zählen die Resultate der beiden Alpenländerpokalspiele des vergangenen Verbandsjahres gleichzeitig als Resultate für den Verbandespokal. 
:§ 3 Sieger, Ehrenzeichen
:Der Sieger erhält den Pokal für das betreffende Verbandsjahr in Verwahrung, hat ihn jedoch vor dem nächsten ordentlichen Verbandstag dem OeEHV wieder zu übergeben. Der Pokal geht in den endgültigen Besitz jenes Vereines über, der den Pokal zum dritten Male gewonnen hat.
: Jedes Jahr erhält der Sieger 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, weitere Ehrenzeichen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn mit diesen Ehrenzeichen nicht alle Spieler beteilt werden könnten, die mindestens an der Hälfte der Pokalspiele teilgenommen haben.
:§ 4 Wettspieltermine
:Der Wettspieltermin für ein Spiel im Verbandspokal ist der Tag nach dem Staatsmeisterschaftsspiel der betreffenden Mannschaften.
:Bei den Spielen der Wiener Vereine gegeneinander zählen die Resultate der Ligaspiele des vergangenen Verbandsjahres gleichzeitig als Resultat für den Verbandspokal, d.h. es entfallen diese Spiele im laufenden Verbandsjahre.
:Bei den Spielen der Provinzvereine gegen die Wiener Vereine, bei denen der Wiener Verein platzwahlberechtigt ist, zählen die Resultate der bezüglichen Staatsmeisterschaftsspiele als Resultat für den Verbandspokal, d.h. es findet nur ein Spiel statt, dass gleichzeitig für die  Staatsmeisterschaft und den Verbandspokal zählt.
:Im übrigen wird auf die allfälligen Durchführungsbestimmungen verwiesen. 
:§ 5 Finanzielle Bestimmungen
:Hinsichtlich der vom gastgebenden Verein zu leistenden Vergütungen wird auf die Durchführungsbestimmungen verwiesen.


:§ 6 Regeln, Schiedsrichter
:In dieser Hinsicht haben die Bestimmungen des § 9 der Staatsmeisterschaft sinngemäß Anwendung zu finden.


:§ 7 Allgemeine Bestimmungen
:In dieser Hinsicht haben die Bestimmungen des § 9 der Staatsmeisterschaft sinngemäß Anwendung zu finden, jedoch sind Ausländer spielberechtigt.
:§ 8 Schlussbestimmungen
:In allen in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstand des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.
:Die vorstehenden Bestimmungen können ausschließlich vom Vorstande des OeEHV abgeändert werden.
:Beschlossen in der Vorstandssitzung am 11. November 1936 und gültig auch für diese Saison.




==Durchführungsbestimmungen für die Staatsmeisterschaft und den Verbandspokal 1937/38<ref>Der Eishockeysport 27. November 1937</ref>==  
==Durchführungsbestimmungen für die Staatsmeisterschaft und den Verbandspokal 1937/38<ref>Der Eishockeysport 27. November 1937</ref>==  


*§ 1 Wettspieltermine
:§ 1 Wettspieltermine
:Die Vereine haben bis zum 13. Dezember 1937 dem OeEHV bekanntzugeben, auf welche Spieltermine sie sich geeinigt haben.  
:Die Vereine haben bis zum 13. Dezember 1937 dem OeEHV bekanntzugeben, auf welche Spieltermine sie sich geeinigt haben.  
:Die Spiele haben in der Zeit vom 19. Dezember 1937 bis 13. Februar 1938 stattzufinden.  
:Die Spiele haben in der Zeit vom 19. Dezember 1937 bis 13. Februar 1938 stattzufinden.  
:Kann ein Staatsmeisterschaftsspiel in den Bundesländeren ohne Verschulden eines Vereines an dem angesetzten Termin nicht stattfinden, so ist ein allfällig am nächsten Tag stattfindendes Spiel gleichzeitig als Staatsmeisterschaftsspiel und als Pokalspiel auszutragen.  
:Kann ein Staatsmeisterschaftsspiel in den Bundesländeren ohne Verschulden eines Vereines an dem angesetzten Termin nicht stattfinden, so ist ein allfällig am nächsten Tag stattfindendes Spiel gleichzeitig als Staatsmeisterschaftsspiel und als Pokalspiel auszutragen.  
:Kann das Verbandspokalspiel ohne Verschulden eines Vereines an dem angesetzten Termin nicht ausgetragen werden, so zählt das am Vortage ausgetragene Staatsmeisterschaftsspiel gleichzeitig als Pokalspiel.
:Kann das Verbandspokalspiel ohne Verschulden eines Vereines an dem angesetzten Termin nicht ausgetragen werden, so zählt das am Vortage ausgetragene Staatsmeisterschaftsspiel gleichzeitig als Pokalspiel.
:Kann keines der beiden Spiele ausgetragen werden, so ist nach § 6 der Staatsmeisterschaft vorzugehen; wird einem solchen Falle ein Staatsmeisterschafsspiel in Wien ausgetragen, so zählt es gleichzeitig als Pokalspiel.  
:Kann keines der beiden Spiele ausgetragen werden, so ist nach § 6 der Staatsmeisterschaft vorzugehen; wird in einem solchen Falle ein Staatsmeisterschaftsspiel in Wien ausgetragen, so zählt es gleichzeitig als Pokalspiel.  


:§ 2 Finanzielle Bestimmungen
*§ 2 Finanzielle Bestimmungen
:Die vom gastgebenden Verein zu leistenden Vergütungen betragen:
:Die vom gastgebenden Verein zu leistenden Vergütungen betragen:


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::::S 100 Aufenthaltsvergütung.  
::::S 100 Aufenthaltsvergütung.  


*Beschlossen in der Vorstandssitzung vom 19. November 1937.  
:Beschlossen in der Vorstandssitzung vom 19. November 1937.  
 




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