Österreichische Eishockey-Provinz-Meisterschaft 1932/33: Unterschied zwischen den Versionen

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In der Vorstandssitzung des OeEHV am 11. November 1932 werden Ausschreibungen der Meisterschaft und die Durchführungsbestimmungen beschlossen. Die Ausschreibung für die Provinz-Meisterschaft beinhaltet hierbei die §§ 25 bis 38 der Gesamtausschreibung. <ref>Der Eishockeysport vom 19. November 1932</ref>  
In der Vorstandssitzung des OeEHV am 11. November 1932 werden Ausschreibungen der Meisterschaft und die Durchführungsbestimmungen beschlossen. Die Ausschreibung für die Provinz-Meisterschaft beinhaltet hierbei die §§ 25 bis 38 der Gesamtausschreibung. <ref>Der Eishockeysport vom 19. November 1932</ref>  


§ 25 Teilnehmer
:§ 25 Teilnehmer
An der Provinz-Meisterschaft können alle Verbandsvereine teilnahmen, die ihre Tätigkeit in den Bundesländern , mit Ausnahme von Wien und Niederösterreich, ausüben. Der Vorstand des OeEHV ist jedoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angabe von Gründen zur Meisterschaft nicht zuzulassen. Diese Maßnahme wird er besonders dann zu treffen haben, falls ein Verein sportlich noch schwach ist und falls eine zu große Zahl von Teilnehmern die Austragung der Meisterschaft erschwert. Die teilnahmeberechtigten Vereine können sich in der Klasse, in der sie eingereiht werden, mit einer Mannschaft am Bewerbe beteiligen und sind verpflichtet ihre spielstärkste Mannschaft antreten zu lassen.  
:An der Provinz-Meisterschaft können alle Verbandsvereine teilnahmen, die ihre Tätigkeit in den Bundesländern , mit Ausnahme von Wien und Niederösterreich, ausüben. Der Vorstand des OeEHV ist jedoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angabe von Gründen zur Meisterschaft nicht zuzulassen. Diese Maßnahme wird er besonders dann zu treffen haben, falls ein Verein sportlich noch schwach ist und falls eine zu große Zahl von Teilnehmern die Austragung der Meisterschaft erschwert. Die teilnahmeberechtigten Vereine können sich in der Klasse, in der sie eingereiht werden, mit einer Mannschaft am Bewerbe beteiligen und sind verpflichtet ihre spielstärkste Mannschaft antreten zu lassen.  




§ 26 Austragungsart und Wertung
:§ 26 Austragungsart und Wertung
Die teilnehmenden Mannschaften werden vom Verbandsvorstande in zwei Klassen eingeteilt:
:Die teilnehmenden Mannschaften werden vom Verbandsvorstande in zwei Klassen eingeteilt:
:-in die 1. Klasse, und
:-in die 1. Klasse, und
:-in die 2. Klasse.
:-in die 2. Klasse.
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:§ 27 Meistertitel, Sieger, Ehrenzeichen, Herausforderungsrecht
:Der in der 1. Klasse bei Endstand der Meisterschaft an erster Stelle placierte Verein erhält den Titel "Provinz-Meister 19.." und 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, weitere Ehrenzeichen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn mit diesen Ehrenzeichen nicht alle Spieler beteilt werden konnten, die mindestens an der Hälfte der Meisterschaftsspiele teilgenommen haben, um auch diese Spieler mit Ehrenzeichen geben zu können. Gewinnt der Provinz-Meister die Meisterschaft von Österreich, unterbleibt die Ausgabe der Ehrenzeichen für die Provinz-Mannschaft.
:Der Provinzmeister ist ferner berechtigt, den Wiener Meister um die Meisterschaft von Österreich innerhalb von acht Tagen, nachdem sein Sieg i n der Provinz-Meisterschaft feststeht, herauszufordern (siehe Bestimmungen für die Meisterschaft von Österreich). 
:Der in der 2. Klasse als Sieger aus dem Entscheidungskampf der Gruppensieger der Ost- und West-Gruppe verbleibende Verein erhält den Titel "Sieger der 2. Klasse 19..", sowie das Recht den Letztplacierten der 1. Klasse herauszufordern (siehe § 29).




:§ 28 Entscheidungskampf um den Sieg in der II. Klasse
:Die beiden in der Ostgruppe und in der W
estgruppe der 2. Klasse siegreich gebliebenen Vereine tragen gegeneinander einen Entscheidungskampf um den Sie in der 2. Klasse aus. Bewerben sich beide Vereine um die Durchführung des Spieles, finden zwei Spiele statt, wobei jeweils einmal jeder Verein der durchführende ist; die Reihenfolge der beiden Spiele wird vom Verbande durch das Los ermittelt; die Resultate beider Spiele werden addiert und die Addition ergibt das Endergebnis. Ist dieses Endergebnis unentschieden, muss noch ein weiteres Endspiel ausgetragen werden. Bewerben sich beide Vereine um die Durchführung dieses Spieles, wird der Durchführende vom Verbande durch das Los bestimmt. Bewirbt sich nur ein Verein um das Spiel, findet nur ein Spiel um die Entscheidung statt, bei dem der Bewerbende der Durchführende ist. Endet dieses Spiel trotz der vorgesehenen Nachspiele unentschieden, muss es wiederholt werden; der Verein, der im unentschieden gebliebenen Spiele nicht der Durchführende war, erhält, falls er sich darum bewirbt, das Durchführungsrecht für das Wiederholungsspiel. Bewirbt sich kein Verein um die Durchführung des Entscheidungskampfes, entfällt dieser und es gibt sodann im laufenden Jahre keinen Sieger der 2. Klasse.
:Der durchführende Verein hat die Rechte und Pflichten der Platzwahl, ist verpflichtet beim Verbande um Bestimmung eines Schiedsrichters anzusuchen und ist verpflichtet, seinem Gegner einen Betrag von S 250,-- als Reiseentschädigung auszufolgen.
:Der Sieger erhält den Titel "Sieger der 2. Klasse 19..", sowie das Herausforderungsrecht (siehe § 29). 


:§ 29 Klassenwechsel, Herausforderung zwischen 1. und 2. Klasse
Acht Tage nach dem Entscheidungsspiel um den Sieg in der 2. Klasse bleibt dem Sieger der 2. Klasse das Recht gewahrt, den Letztplacierten der 1. Klasse zu einem Qualifikationskampf herauszufordern. Im Falle seines Sieges in diesem Spiele steigt er in die 1. Klasse auf, der Besiegte in die 2. Klasse ab. Die Herausforderung hat innerhalb dieser acht Tage in Form eines eingeschriebenen Briefes an den Verband zu erfolgen, der den Herausgeforderten verständigt und nach Anfrage beim Herausgeforderten den Spieltermin festsetzt. Der Herausgeforderte hat in drei Tagen die Herausforderung anzunehmen. Nimmt er diese nicht an, hat er kampflos in die 2. Klasse abzusteigen, der Sieger der 2. Klasse steigt kampflos in die 1. Klasse auf. Es findet bei dieser Herausforderung nur ein Spiel statt und in diesem hat der erstklassige Verein die Rechte und Pflichten der Platzwahl, die jedoch auf seinen Wunsch hin auf den zweitklassigen Verein übergehen. Der die Platzwahl ausübende Verein ist verpflichtet, seinem Gegner freien Aufenthalt und die Fahrtkosten für 10 Mann, bei Entfernungen unter 200 km Personenzug, über 200 km Schnellzug, zu bieten, wobei die Summe der Fahrtkosten mit höchsten S 250 begrenzt sind.
:Endet das Herausforderungsspiel trotz der in den Regeln vorgesehenen Nachspiele unentschieden, gilt die Herausforderung als missglückt und er Klassenwechsel unterbleibt.


27 Meistertitel, Sieger, Ehrenzeichen, Herausforderungsrecht
30 Nennung
§ 10
:Alljährlich wird vom Verbandsvorstand die Nennungsfrist bestimmt, den Termin, bis zu dem jeder Verein die Teilnahme seiner Mannschaft dem Verbande anzeigen muss. Gleichzeitig wird ein Nenngeld bestimmt, das jeder Nennung beigefügt sein muss. Die Nennung der erstklassigen Vereine gilt automatisch auch für die Meisterschaft von Österreich.  
:Der in der 1. Klasse bei Endstand der Meisterschaft an erster Selle placiere Verein erhält den Titel "Wiener Meister 19.." und 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, weitere Ehrenzeichen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn mit diesen Ehrenzeichen nicht alle Spieler beteilt werden konnten, die mindestens an der Hälfte der Meisterschaftsspiele teilgenommen haben, um auch diese Spieler mit Ehrenzeichen beteilen zu können. Geswinnt der Wiener Meister die Meisterschaft von Österreich, unterbleibt die Ausgabe der Ehrenzeichen für die Wiener Meisterschaft.  
:Die in der 2. Klasse Gruppe A und 2. Klasse Gruppe B bei Endstand der Meisterschaft an erster Stelle placierten Vereine erhalten die Titel "Sieger der 2. Klasse Gruppe A" bzw. "Sieger der 2. Klasse Gruppe B", sowie das Recht des Aufstieges in die nächsthöhere Klasse (siehe § 11).
:Der Titel "Wiener Meister 19.." verpflichtet zur Annahme der Herausforderung des Provinzmeisters um die "Meisterschaft von Österreich". Tritt der Wiener Meister zu den hierfür vorgesehenen Entscheidungspielen nicht an, dann ist ihm der Titel "Wiener Meister" abzuerkennen, der auf den nächstplacierten Verein übergeht, der an Stelle des Vorgängers das Entscheidungsspiel um die "Meisterschaft von Öesterreich" auszutragen hat. Wird derart einem Verein der Meistertitel aberkannt, verliert er überdies seine Klassenzugehörigkeit und das Recht, im nächsten Jahre an der Meisterschaft teilzunehmen.  


§ 28 Entscheidungskampf um den Sieg in der II. Klasse


:§31 Platzwahl, Entschädigungen
:Nach dem Nennungsschluss (Nennungstermin) wird vom Verband durch das Los der Platzberechtigte bestimmt. In der 1. Klasse hat der auf diese Weise bestimmte Verein die Platzwahl bei der ersten Begegnung; bei der zweiten Begegnung hat jeweils jener Verein Platzwahl, der sie bei der erste nicht hatte. In der 2. Klasse kann ein Verein, dessen Gegner im Vorjahr Platzwahl hatte und im laufenden Jahr neuerdings das Platzwahlrecht erhält, innerhalb von fünf Tagen nach Verlautbarung des Losungsergebnisses trotzdem das Platzwahlrecht nunmehr für sich verlangen; überdies ist es den Vereinen gestattet, in gegenseitigen Einvernehmen die Platzwahl zu tauschen, was aber dem Verbande vor der Austragung des Spieles gemeldet werden muss. Bezüglich der Platzwahl beim Entscheidungsspiel  sind die Bestimmungen in den §§ 28 und 29 festgelegt.   
:Der platzwahlberechtigte Verein hat das Recht den Platz und die Tageszeit des Spieles festzusetzen, hat sich aber bvezüglich der Terminfestsetzung an die vom Verbande erlassenen Vorschriften zu halten.
:Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet das Spiel in der vom Verbande vorgeschriebenen Form vor der Austragung beim Verbande anzumelden und bestimmungsgemäss um die Bereitstellung des Schiedsrichters Sorge zu tragen. Er hat einen spielfähigen Platz beizustellen, der Gastmannschaft und dem Schiedsrichter geeignete Räume zum Umkleiden und Aufbewahren ihrer Sachen zur Verfügung zu stellen; er gilt als Gastgeber. Er hat zu sorgen, dass die Spieler und Begleitpersonen des Gastvereines, im Ganzen jedoch höchstens 15 Personen, freien Eintritt zum Wettspiel geniessen.


§ 29 Klassenwechsel, Herausforderung zwischen 1. und 2. Klasse


§ 30 Nennung


§31 Platzwahl, Entschädigungen


:§ 14 Platzwahl, Pflichtkarten
:Nach dem Nennungsschluss (Nennungstermin) wird durch das Los bestimmt, welcher Verein Platzwahl hat. Bei der in der 1. Klasse vorgesehenen zweiten Begegnung hat jeweils der Verein Platzwahl, der sie bei der ersten Begegnung nicht hatte.
:Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet für die Bereitstellung eines spielfähigen Platzes, von Umkleideräumen für die Gastmannschaft und den Schiedrichter zu sorgen und gilt als Gastgeber.
:Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet für die Bereitstellung eines spielfähigen Platzes, von Umkleideräumen für die Gastmannschaft und den Schiedrichter zu sorgen und gilt als Gastgeber.
:Er ist verpflichtet dem Gegner mindestens 24 Stunden vor dem Spielbeginn 15 Pflichtkarten für Spieler, Ersatzleute und Funktionäre zu übergeben.  
:Er ist verpflichtet dem Gegner mindestens 24 Stunden vor dem Spielbeginn 15 Pflichtkarten für Spieler, Ersatzleute und Funktionäre zu übergeben.  
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§ 32 Wettspieltermine, Verständigung des Gegners, Absagen
:§ 32 Wettspieltermine, Verständigung des Gegners, Absagen






§ 33 Regeln, Schiedsrichter
:§ 33 Regeln, Schiedsrichter


:§ 16 Regeln, Schiedsrichter, Spielbericht
:§ 16 Regeln, Schiedsrichter, Spielbericht
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§ 34 Antreten einer Mannschaft, Tauwettereinbruch
:§ 34 Antreten einer Mannschaft, Tauwettereinbruch


:§ 18 Nichtantreten einer Mannschaft, Wartezeit, Spielfähigkeit des Platzes
:§ 18 Nichtantreten einer Mannschaft, Wartezeit, Spielfähigkeit des Platzes
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§ 35 Spielberechtigung
:§ 35 Spielberechtigung




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§ 36 Beglaubigung von Wettspielen
:§ 36 Beglaubigung von Wettspielen


:§ 17 Beglaubigungen von Wettspielen
:§ 17 Beglaubigungen von Wettspielen
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§ 39 Schlussbestimmung
:§ 39 Schlussbestimmung
:§ 24 Schlussbestimmung  
:§ 24 Schlussbestimmung  
:In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.  
:In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.  
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