Österreichische Eishockey-Provinz-Meisterschaft 1933/34: Unterschied zwischen den Versionen

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|14. Jänner 1934 || Kapfenberg  || Mariazell - Kapfenberg  ||M ||5:1 || ||
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|14. Jänner 1934 || Leoben || Mariazell - Leoben II  ||M || 3:0 || ||
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| 29. Jänner 1934 ||Graz, ||  Kastner & Oehler - Grazer AK|| M || 3:0(3-0,0-0,0-0)||  ||s.u.
| 29. Jänner 1934 ||Graz, ||  Kastner & Oehler - Grazer AK|| M || 3:0(3-0,0-0,0-0)||  ||s.u.
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==Provinz-Meisterschaft 2. Klasse West==
==Provinz-Meisterschaft 2. Klasse West==
*Der Linzer BC zieht seine Meldung zur Meisterschaft mit Schreiben vom 2. Jänner 1934 zurück.


===Eishockeyspiele===
===Eishockeyspiele===
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=Vorschriften der Provinz-Meisterschaft=
=Vorschriften der Provinz-Meisterschaft=


==Ausschreibung der Provinz-Meisterschaft 1932/33==
==Ausschreibung der Provinz-Meisterschaft 1933/34==
In der Vorstandssitzung des OeEHV am 11. November 1932 werden Ausschreibungen der Meisterschaft und die Durchführungsbestimmungen beschlossen. Die Ausschreibung für die Provinz-Meisterschaft beinhaltet hierbei die §§ 25 bis 38 der Gesamtausschreibung. <ref>Der Eishockeysport vom 19. November 1932</ref>  
In der Vorstandssitzung des OeEHV am 09. November 1933 werden die Ausschreibungen der Meisterschaft und die Durchführungsbestimmungen beschlossen. Die Ausschreibung für die Provinz-Meisterschaft beinhaltet hierbei die §§ 25 bis 38 der Gesamtausschreibung. Die Ausschreibung des Vorjahres wird übernommen und nur die § 26(2), 31(1),(5),(6) und § 35(3) erhalten eine Änderung. Die Änderung sind nachstehend vorgenommen worden.<ref>Der Eishockeysport vom 18. November 1933</ref>  


:§ 25 Teilnehmer
:§ 25 Teilnehmer
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:Gegen diese Einteilung gibt es keinen Einspruch.  
:Gegen diese Einteilung gibt es keinen Einspruch.  
:Die 1. Klasse besteht aus 3 Vereinen. Der Verbandsvorstand kann diese Zahl aus Gründen sportlicher Erfordernis auf Fünf erhöhen.  
:Die 1. Klasse besteht aus 3 Vereinen. Der Verbandsvorstand kann diese Zahl aus Gründen sportlicher Erfordernis auf Fünf erhöhen.  
:Die 2. Klasse besteht aus den übrigen Vereinen, die in zwei separate Gruppen geteilt werden, in eine Ostgruppe und eine Westgruppe. Die Vereine jeder dieser beiden Gruppen spielen einmal gegen jeden anderen ihrer Gruppe. Die Gruppensieger spielen gegeneinander um den Sieg in der 2. Klasse (siehe § 28). Der Sieger der 2. Klasse hat das Recht den Letztplacierten der 1. Klasse herauszufordern (siehe § 29) und steigt im Falle eines Sieges im Herausforderungskampf in die 1. Klasse auf, sein Gegner in die 2. Klasse ab.
:Die 2. Klasse besteht aus den übrigen Vereinen, sowie aus etwaigen Reservemannschaften der in der 1. Klasse eingeteilten Vereine, die in zwei separate Gruppen geteilt werden, in eine Ostgruppe und eine Westgruppe. Die Mannschaften jeder dieser beiden Gruppen spielen einmal gegen jede andere ihrer Gruppe. Die Gruppensieger spielen gegeneinander um den Sieg in der 2. Klasse (siehe § 28). Der Sieger der 2. Klasse hat das Recht den Letztplacierten der 1. Klasse herauszufordern (siehe § 29) und steigt im Falle eines Sieges im Herausforderungskampf in die 1. Klasse auf, sein Gegner in die 2. Klasse ab. Sollte eine der teilnehmenden Reserve-Mannschaften Gruppensieger werden, so gehen ihre Rechte für die Spiele nach §§ 28 und 29 auf die nächstplacierte Mannschaft, die keine Reserve-Mannschaft ist, über. 
:Die Wertung der Spiele erfolgt in der Weise, dass ein Sieg mit zwei Punkten für den Sieger und ein unentschiedenes Spiel mit einem Punkt für jede Partei gewertet wird; der Unterlegene erhält keinen Punkt. Sieger in der 1. Klasse und in den einzelnen Gruppen der 2. Klasse ist jene Mannschaft, die die meisten Punkte erzielt hat. Haben zwei oder mehrere Mannschaften der 1. Klasse oder einer Gruppe der 2. Klasse die gleiche Punkteanzahl, entscheidet das bessere Torverhältnis. Das Torverhältnis wird ermittelt, indem man die Summe der erzielten Tore durch die Summe der erhaltenen Tore dividiert. Der höhere Quotient gilt als besseres Torverhältnis und ist in diesem Sinne für die Reihenfolge maßgebend. Für den Fall, dass sich bei Ermittlung des Torverhältnisses für zwei oder mehrere Mannschaften ein unendlicher Bruch, die Zahl Null oder wieder Gleichheit ergeben sollte, wird die Reihenfolge durch das bessere Subtraktionsergebnis in der Weise bestimmt, dass die erhaltenen Tore von den erzielten abgezogen werden.  
:Die Wertung der Spiele erfolgt in der Weise, dass ein Sieg mit zwei Punkten für den Sieger und ein unentschiedenes Spiel mit einem Punkt für jede Partei gewertet wird; der Unterlegene erhält keinen Punkt. Sieger in der 1. Klasse und in den einzelnen Gruppen der 2. Klasse ist jene Mannschaft, die die meisten Punkte erzielt hat. Haben zwei oder mehrere Mannschaften der 1. Klasse oder einer Gruppe der 2. Klasse die gleiche Punkteanzahl, entscheidet das bessere Torverhältnis. Das Torverhältnis wird ermittelt, indem man die Summe der erzielten Tore durch die Summe der erhaltenen Tore dividiert. Der höhere Quotient gilt als besseres Torverhältnis und ist in diesem Sinne für die Reihenfolge maßgebend. Für den Fall, dass sich bei Ermittlung des Torverhältnisses für zwei oder mehrere Mannschaften ein unendlicher Bruch, die Zahl Null oder wieder Gleichheit ergeben sollte, wird die Reihenfolge durch das bessere Subtraktionsergebnis in der Weise bestimmt, dass die erhaltenen Tore von den erzielten abgezogen werden.  


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:§31 Platzwahl, Entschädigungen
:§31 Platzwahl, Entschädigungen
:Nach dem Nennungsschluss (Nennungstermin) wird vom Verband durch das Los der Platzberechtigte bestimmt. In der 1. Klasse hat der auf diese Weise bestimmte Verein die Platzwahl bei der ersten Begegnung; bei der zweiten Begegnung hat jeweils jener Verein Platzwahl, der sie bei der erste nicht hatte. In der 2. Klasse kann ein Verein, dessen Gegner im Vorjahr Platzwahl hatte und im laufenden Jahr neuerdings das Platzwahlrecht erhält, innerhalb von fünf Tagen nach Verlautbarung des Losungsergebnisses trotzdem das Platzwahlrecht nunmehr für sich verlangen; überdies ist es den Vereinen gestattet, in gegenseitigen Einvernehmen die Platzwahl zu tauschen, was aber dem Verbande vor der Austragung des Spieles gemeldet werden muss. Bezüglich der Platzwahl beim Entscheidungsspiel sind die Bestimmungen in den §§ 28 und 29 festgelegt.  
:Das Recht der Platzwahl wird wie folgt bestimmt:
:a) in der 1. Klasse haben für das erste Spiel diejenigen Vereine das Platzwahlrecht, die im Vorjahre das Platzwahlrecht beim zweiten Spiel hatten und umgekehrt; sollte die Teilnehmerzahl gegenüber dem Vorjahre erhöht werden (§ 26 (2)), so wird das Platzwahlrecht für einen neu hinzugekommenen Verein im ersten Jahr seiner Teilnahme vom Verbande bestimmt.  
:b) in der 2. Klasse wird das Platzwahlrecht vom Verbande durch das Los bestimmt; es ist den Vereinen gestattet, im gegenseitigen Einvernehmen das Platzwahlrecht zu tauschen, was aber dem Verbande von beiden Vereinen vor Austragung des Spieles gemeldet werden muss; bezüglich der Platzwahl beim Entscheidungsspiel der zweiten Klasse und beim Klassenwechsel-Herausforderungsspiel sind die Bestimmungen in den §§ 28 und 29 festgelegt.
:Der platzwahlberechtigte Verein hat das Recht den Platz und die Tageszeit des Spieles festzusetzen, hat sich aber bezüglich der Terminfestsetzung an die vom Verbande erlassenen Vorschriften zu halten.  
:Der platzwahlberechtigte Verein hat das Recht den Platz und die Tageszeit des Spieles festzusetzen, hat sich aber bezüglich der Terminfestsetzung an die vom Verbande erlassenen Vorschriften zu halten.  
:Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet das Spiel in der vom Verbande vorgeschriebenen Form vor der Austragung beim Verbande anzumelden und bestimmungsgemäß um die Bereitstellung des Schiedsrichters Sorge zu tragen. Er hat einen spielfähigen Platz beizustellen, der Gastmannschaft und dem Schiedsrichter geeignete Räume zum Umkleiden und Aufbewahren ihrer Sachen zur Verfügung zu stellen; er gilt als Gastgeber. Er hat zu sorgen, dass die Spieler und Begleitpersonen des Gastvereines, im Ganzen jedoch höchstens 15 Personen, freien Eintritt zum Wettspiel genießen.  
:Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet das Spiel in der vom Verbande vorgeschriebenen Form vor der Austragung beim Verbande anzumelden und bestimmungsgemäß um die Bereitstellung des Schiedsrichters Sorge zu tragen. Er hat einen spielfähigen Platz beizustellen, der Gastmannschaft und dem Schiedsrichter geeignete Räume zum Umkleiden und Aufbewahren ihrer Sachen zur Verfügung zu stellen; er gilt als Gastgeber. Er hat zu sorgen, dass die Spieler und Begleitpersonen des Gastvereines, im Ganzen jedoch höchstens 15 Personen, freien Eintritt zum Wettspiel genießen.  
:Der die Platzwahl ausübende Verein hat die Pflicht folgenden Leistungen nachzukommen:t
:Der die Platzwahl ausübende Verein hat die Pflicht folgenden Leistungen nachzukommen:
:In der 1. Klasse hat er der Gastmannschaft den freien Aufenthalt für 11 Mann zu gewähren.
:In der 1. Klasse hat er der Gastmannschaft einen Betrag von S 350,-- als Reiseentschädigung zu vergüten.  
:In der 2. Klasse hat der platzwahlberechtigte Verein dem reisenden Gegner die Fahrtkosten für 10 Mann Personenzug, bei Entfernungen über 200 km überdies die Differenz von Personenzug auf Schnellzug für die Hinreise, in der Gesamtsumme jedoch höchstens S 250,-- zu vergüten; er muss der Gastmannschaft in dem Austragungsort tagsüber einen geheizten Raum zur Verfügung stellen, in dem sich die Spieler niedersetzen und ihre Gepäckstücke sicher aufbewahren können.  
:In der 2. Klasse hat der platzwahlberechtigte Verein dem reisenden Gegner die Fahrtkosten für 10 Mann Personenzug, bei Entfernungen über 200 km überdies die Differenz von Personenzug auf Schnellzug für die Hinreise, in der Gesamtsumme jedoch höchstens S 250,-- zu vergüten; er muss der Gastmannschaft in dem Austragungsort tagsüber einen geheizten Raum zur Verfügung stellen, in dem sich die Spieler niedersetzen und ihre Gepäckstücke sicher aufbewahren können. Werden auf einer Wettspielreise mehrere Meisterschaftsspiele ausgetragen, so sind die Fahrtkosten dieser Reise von den zu deren Vergütung verpflichteten Vereine zu gleichen Teilen zu tragen. 
:Unter freiem Aufenthalt versteht sich das kostenlose Wohnen in einem bürgerlichen Hotel oder Gasthof ohne Bettbenützung, ferner kostenlose Verabreichung von Frühstück, Mittagessen und Nachtmahl, beides in der für den Aufenthalt notwendigen Zeit. Eine Mannschaft ist berechtigt, falls sie mindestens sechs Schnellzugstunden zu reisen hat und am Tag des Wettspieles keine entsprechende Verbindung benützen kann - zur Nachtreise auf der Hinfahrt kann keine Mannschaft verhalten werden - , am Vorabend des Wettspieles einzutreffen und ein Nachtmahl zu verlangen. Findet das Spiel nach Sonnenuntergang statt, hat die Gastmannschaft das Recht des freien Aufenthaltes bis zum Morgen des nächsten Tages (mit Frühstück). Ein Verlangen nach einer Barentschädigung für vorzeitige Abreise ist unstatthaft.  
:Unter freiem Aufenthalt versteht sich das kostenlose Wohnen in einem bürgerlichen Hotel oder Gasthof ohne Bettbenützung, ferner kostenlose Verabreichung von Frühstück, Mittagessen und Nachtmahl, beides in der für den Aufenthalt notwendigen Zeit. Eine Mannschaft ist berechtigt, falls sie mindestens sechs Schnellzugstunden zu reisen hat und am Tag des Wettspieles keine entsprechende Verbindung benützen kann - zur Nachtreise auf der Hinfahrt kann keine Mannschaft verhalten werden - , am Vorabend des Wettspieles einzutreffen und ein Nachtmahl zu verlangen. Findet das Spiel nach Sonnenuntergang statt, hat die Gastmannschaft das Recht des freien Aufenthaltes bis zum Morgen des nächsten Tages (mit Frühstück). Ein Verlangen nach einer Barentschädigung für vorzeitige Abreise ist unstatthaft.  
:Unter Fahrtkosten verstehen sich die Kosten der Fahrkarten III. Klasse Eisenbahn vom Sitz des reisenden Vereines zu einem anderen Austragungsort auf der kürzesten Strecke bei gemeinsamer Reise der gesamten Mannschaft unter Benützung der günstigsten erreichbaren Ermäßigung (Wintersportkarten, Gesellschaftsreise-Begünstigungen, Sonn- und Feiertagsrückfahrkarten, falls das Spiel an einem derartigen Tag stattfindet u.dgl.), sowohl für die Hin- und auch für die Rückfahrt.   
:Unter Fahrtkosten verstehen sich die Kosten der Fahrkarten III. Klasse Eisenbahn vom Sitz des reisenden Vereines zu einem anderen Austragungsort auf der kürzesten Strecke bei gemeinsamer Reise der gesamten Mannschaft unter Benützung der günstigsten erreichbaren Ermäßigung (Wintersportkarten, Gesellschaftsreise-Begünstigungen, Sonn- und Feiertagsrückfahrkarten, falls das Spiel an einem derartigen Tag stattfindet u.dgl.), sowohl für die Hin- und auch für die Rückfahrt.   
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:§ 35 Spielberechtigung
:§ 35 Spielberechtigung
:An allen Meisterschaftsspielen dürfen nur Spieler teilnehmen, die beim Verbande ordnungsgemäß gemeldet sind. Österreichische Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Österreich ist nicht Bedingung, doch kann der Verband Ausländern die Spielberechtigung verweigern. Deshalb wird den Vereinen im eignen Interesse dringendst empfohlen, ausländische Spieler zeitgerecht anzumelden, um nicht durch eine allfällige Verweigerung der Spielberechtigung die vor dem Spiel ihnen nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden kann, Punkteverlust zu erleiden. Spieler, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Bewilligung des Verbandes an Meisterschaftsspielen nicht teilnehmen. Die Aufstellung eines solchen Spielers sowie von Spielern, die nicht unfallversichert sind oder den vorgeschriebenen Nachweis der Herzuntersuchung nicht erbracht haben, zieht wohl Ordnungsstrafen, nicht aber Punkteverlust nach sich.  
:An allen Meisterschaftsspielen dürfen nur Spieler teilnehmen, die beim Verbande ordnungsgemäß gemeldet sind. Österreichische Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Österreich ist nicht Bedingung, doch kann der Verband Ausländern die Spielberechtigung verweigern. Deshalb wird den Vereinen im eignen Interesse dringendst empfohlen, ausländische Spieler zeitgerecht anzumelden, um nicht durch eine allfällige Verweigerung der Spielberechtigung die vor dem Spiel ihnen nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden kann, Punkteverlust zu erleiden. Spieler, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Bewilligung des Verbandes an Meisterschaftsspielen nicht teilnehmen. Die Aufstellung eines solchen Spielers sowie von Spielern, die nicht unfallversichert sind oder den vorgeschriebenen Nachweis der Herzuntersuchung nicht erbracht haben, zieht wohl Ordnungsstrafen, nicht aber Punkteverlust nach sich.  
:Hat ein Spieler für einen Verein an einem Meisterschaftspiel teilgenommen, darf er in der laufenden Meisterschaft für keinen anderen Verein tätig sein. Bei zu wiederholenden Spielen oder nachzutragenden Spielzeiten sind nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des zu wiederholenden oder nicht beendeten Spieles die Spielberechtigung für denselben Verein besaßen. Bei Austragung einer restlichen Spielzeit darf nur die Spielerzahl teilnehmen, die dem Verein beim seinerzeitigen Spielabbruch zur Verfügung stand.
:Hat ein Spieler für einen Verein an einem Meisterschaftspiel teilgenommen, darf er in der laufenden Meisterschaft für keinen anderen Verein tätig sein. Bei zu wiederholenden Spielen oder nachzutragenden Spielzeiten sind nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des zu wiederholenden oder nicht beendeten Spieles die Spielberechtigung für denselben Verein besaßen. Bei Austragung einer restlichen Spielzeit darf nur die Spielerzahl teilnehmen, die dem Verein beim seinerzeitigen Spielabbruch zur Verfügung stand. In einem Spiel der in der 2. Klasse spielenden Reserve-Mannschaften der erstklassigen Vereine dürfen 6 Spieler (Tormann, 2 Verteidiger, 3 Stürmer) der ersten Mannschaft nicht mitwirken; diese Spieler werden alljährlich vom Verband bestimmt und ihre Namen verlautbart.  




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:In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.  
:In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.  


'''Änderung der Ausschreibung<ref>Der Eishockeysport 07. Jänner 1933</ref>'''
:In Abänderung der Ausschreibung legt der Verband fest, dass in der Gruppe West jeweils ein Hin- und ein Rückspiel absolviert werden. Diese Entscheidung wurde aus sportlichen Gründen getroffen, da sonst nur ein Spiel stattgefunden hätte. In der Gruppe Ost bleibt es bei einer Begegnung.








==Durchführungsbestimmungen für die Provinz-Meisterschaft 1932/33==
Bei den Durchführungsbestimmungen betreffen die Provinz-Meisterschaft die §§ 7 bis 9 der Veröffentlichung.<ref>Der Eishockeysport vom 19. November 1932</ref> 


§ 7. Klasseneinteilung
==Durchführungsbestimmungen für die Provinz-Meisterschaft 1933/34==
In dieser Saison haben die Durchführungsbestimmungen eigene Paragrafen. <ref>Der Eishockeysport vom 18. November 1933</ref> 


I. Klasse: Leoben, IEV, KAC,
:§ 1. Klasseneinteilung
II. Klasse: Alle übrigen Vereine. Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, jedoch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber
:I. Klasse: Leoben, IEV, KAC,
:II. Klasse: Alle übrigen Vereine, Reserve-Mannschaften.
:Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, jedoch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber
Klassenherabsetzungen in Betracht.
Klassenherabsetzungen in Betracht.


§ 8. Nennungsschluss, Nenngeld
:§ 2. Nennungsschluss, Nenngeld
Nennungsschluss für die 1. Klasse ist am 29. November 1932, 20.00 Uhr, für die 2. Klasse am 13. Dezember 1932, 20.00 Uhr. Nennungen müssen beim Nennungsschluss schriftlich beim OeEHV eingelangt sein. Das Nenngeld beträgt für die 1. Klasse S 20,--, für die 2. Klasse S 10,-- und muss ebenfalls bis zum Nennungschluss bei OeEHV eingelangt sein.  
:Nennungsschluss für die 1. Klasse ist am 28. November 1933, 20.00 Uhr, für die 2. Klasse am 12. Dezember 1933, 20.00 Uhr. Nennungen müssen beim Nennungsschluss schriftlich beim OeEHV eingelangt sein. Das Nenngeld beträgt für die 1. Klasse S 20,--, für die 2. Klasse S 10,-- und muss ebenfalls bis zum Nennungschluss bei OeEHV eingelangt sein.  


§ 9. Terminfestsetzung, Auslosung der Platzwahl
:§ 3. Terminfestsetzung, Auslosung der Platzwahl
Die Ergebnisse der Terminfestsetzung und der Platzwahlauslosung werden in der dem Nennungschluss unmittelbar folgenden Nummer der Zeitschrift "Der Eishockeysport" veröffentlicht.  
:Ergebnisse der Terminfestsetzung und der Platzwahlauslosung werden rechtzeitig im "Eishockeysport" verlautbart.


==Auslosung==
==Auslosung==
Die Auslosung und die Endtermine werden am 3. Dezember 1932 in der Verbandszeitschrift veröffentlicht.  
Die Spieleinteilung der 1. Klasse und die Endtermine der 2. Klasse werden am 18. November 1933 in der Verbandszeitschrift veröffentlicht.  




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