Albert III. (Görz): Unterschied zwischen den Versionen

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=== Der Teilungsvertrag von 1342 ===
=== Der Teilungsvertrag von 1342 ===
Nach dem Tod von Johann (I.) Heinrich kamen Albert (III.) und seine Brüder [[w:Heinrich V. (Görz)|Heinrich (V.)]] und Meinhard (VI.) 1340 wieder in den Besitz der gesamten Grafschaft Görz.<ref>vgl. Wilhelm Baum: ''Die Grafen von Görz'', 2000, S. 194</ref> 1342 teilten sie die Grafschaft erneut auf. Bei dieser Teilung erhielt Albert (III.) die Herrschaften in [[w:Istrien|Istrien]] und der [[w:Windische Mark|Windischen Mark]], der Restbesitz übernahmen seine Brüder zusammen. Verbrieft wurde ein gegenseitiges Erbrecht für den Fall des Todes ohne Nachkommen und ein Vorverkaufsrecht. Albert erhielt alle Lehen die von der Gesamtherrschaft "herrühren" und das Amt des Pfalzgrafen von Kärnten.<ref>vgl. Wilhelm Baum: ''Die Grafen von Görz'', 2000, S. 196f.</ref>
Nach dem Tod von Johann (I.) Heinrich kamen Albert (III.) und seine Brüder [[Heinrich V. (Görz)|Heinrich (III.)]] und Meinhard (VI.) 1340 wieder in den Besitz der gesamten Grafschaft Görz.<ref>vgl. Wilhelm Baum: ''Die Grafen von Görz'', 2000, S. 194</ref> 1342 teilten sie die Grafschaft erneut auf. Bei dieser Teilung erhielt Albert (III.) die Herrschaften in [[w:Istrien|Istrien]] und der [[w:Windische Mark|Windischen Mark]], der Restbesitz übernahmen seine Brüder zusammen. Verbrieft wurde ein gegenseitiges Erbrecht für den Fall des Todes ohne Nachkommen und ein Vorverkaufsrecht. Albert erhielt alle Lehen die von der Gesamtherrschaft "herrühren" und das Amt des Pfalzgrafen von Kärnten.<ref>vgl. Wilhelm Baum: ''Die Grafen von Görz'', 2000, S. 196f.</ref>


=== Die Jahre danach ===
=== Die Jahre danach ===
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