Verbandsgesetze des OeEHV: Unterschied zwischen den Versionen

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:g) offizielle Spielregeln des Österreichischen Eis-Hockey Verbandes
:g) offizielle Spielregeln des Österreichischen Eis-Hockey Verbandes
:h) Bestimmungen für Spielerausweise (Entwurf)<ref>Der Eishockeysport 23. Oktober 1926</ref>
Die Vorschriften haben den Stand von April 1929. Sie sind vorher, aber auch nachher verändert worden. Soweit bekannt, werden diese Änderungen noch eingestellt.  
Die Vorschriften haben den Stand von April 1929. Sie sind vorher, aber auch nachher verändert worden. Soweit bekannt, werden diese Änderungen noch eingestellt.  


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==offizielle Spielregeln des Österreichischen Eis-Hockey Verbandes==
==offizielle Spielregeln des Österreichischen Eis-Hockey Verbandes==
hier liegen bisher keine  Unterlagen vor
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==Bestimmungen für Spielerausweise (Entwurf)==
:§ 1
:Ein Spieler darf zu einem Spiele erst dann antreten, wenn vor Spielbeginn dem Schiedsrichter der vom OeEHV abgestempelte Spielerausweis eingehändigt wurde. (Ausnahme siehe § 4) Dies gilt auch für alle Ersatzleute.
:Diese Bestimmung tritt am 01. Dezember 1926 in Kraft und gilt für alle Spiele österreichischer Mannschaften.
:§ 2
:Ausweise jener Spieler, die auf 5 Minuten oder länger ausgeschlossen wurden, dürfen dem Vereine, bzw. Spieler nicht zurück gegeben werden. Der zurückgehaltene Spielerausweis wird dem Spieler nach Aufhebung über ihn durch seinen Ausschluss automatisch verhängten Suspens bzw. nach Ablauf der über ihn verhängten Zeitstrafe zurückgegeben.(Siehe Disziplinarstrafrecht) 
:§ 3
:In Fällen einer dringlichen Anmeldung ist dem Spieler anstelle des Spielerausweises eine schriftliche Bescheinigung auszufolgen, dass er spielberechtigt ist. Diese Bescheinigung ist jedoch mit einer Laufzeit von höchstens 8 Tagen auszustellen und ist sodann vom Schiedsrichter einzuziehen und dem MOBA zu übersenden.
:Spieler, die sich mit derartigen Bescheinigungen legitimieren, haben sich auf dem Spielberichte eigenhändig zu unterschreiben.
:§ 4
:Der Schiedsrichter hat die Pflicht jeden Spielausweis, dessen Lichtbild ihm nicht zur Agnoszierung des Spielers ausreichend erscheint einzuziehen und dem MOBA zu übermitteln, der nach Beibringung eines neuen Lichtbildes den Ausweis erneuert. Eine derartige Einziehung eines Ausweises führt zu keiner Bestrafung des Spielers oder Vereines. Bei Ausstellung eines neuen Ausweises hat der Verein bei Entgegennahme des selben Schilling 1,00 zu bezahlen. 
:§ 5
:Der Spielerausweis ist ein Verbandsdokument. Bei Ausscheiden eines Spielers aus dem Verein ist der Ausweis gemeinsam mit dem Abmeldeschein an den MOBA einzusenden.
:Genehmigt mit Vorstandsbeschluss vom 18. Oktober 1926.
'''Durchführungsbestimmungen für die Ausstellung eines Spielerausweises'''
:Die Ausweise haben gefaltet die Größe von ca 100 x 75 mm und werden vom MOBA des OeEHV herausgegeben.
:Die Lichtbilder müssen Brustbilder (von vorne, den Spieler tunlichst ohne Kopfbedeckung) darstellen, wobei das Gesicht möglichst Daumennagelgröße aufweisen soll. Die größe des Bildes soll 6 x ctm. weder unter - noch überschreiten. Mangelhafte oder veraltete Bilder werden zurückgewiesen.
:Die Vereine erhalten, wie alljährlich Listen, auf welchen die beim OeEHV gemeldeten Spieler verzeichnet sind. Fehlende Namen sind vom Vereine unter Angabe der Anmeldungsnummer (Verbandsnummer) nachzutragen und in der Kolonne "Anmerkung" mit "gemeldet" zu bezeichnen. Unrichtig geschriebene Namen sind in der Anmerkungskolonne mit mit sehr deutlicher Schrift richtigzustellen. Die römischen Ziffern bei gleichnamigen Spielern sind in Hinkunft genau wie im Spielerverzeichnis angeführt, auch auf den Spielberichten anzuführen.
:Mit dem Spielerverzeichnis sind die Lichtbilder zur Ausstellung der Spielerausweise dem MOBA bis längstens 15. November 1926 abzuliefern. Auf der Rückseite der Lichtbilder ist der Vor- und Familienname und die Verbandsnummer anzuführen.
:Die Ausfolgung der Anweisungen erfolgt gegen Abgabe einer ordnungsgemäß gefertigten Empfangsbestätigung. Vereinen in den Bundesländern gehen die Ausweise eingeschrieben zu.
:Ab 01. Dezember 1926 dürfen Neuanmeldungen nur mehr mit gleichzeitiger Übergabe der Lichtbilder durchgeführt werden.
:Wien, im Oktober 1926
:Österreichischer Eishockeyverband   


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