10.172
Bearbeitungen
Zeile 125: | Zeile 125: | ||
# Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden; | # Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden; | ||
# Lieferservices. | # Lieferservices. | ||
Bei "gemischten" Betrieben (z. B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. | Bei "gemischten" Betrieben (z. B. KFZ-Werkstätte mit Schauraum) gilt diese Verordnung für den Kundenbereich des Schauraums, nicht jedoch für die Werkstätte selbst. Bei [[w:Einkaufszentrum|Einkaufszentren]] gelten die Ausnahmen ausschließlich für die Unternehmen, die in § 2 dieser Verordnung genannte Waren bzw. Leistungen anbieten. So kann z. B. ein Lebensmittelgeschäft - unabhängig von der Zahl darin befindlicher Personen und ob diese einen Sicherheitsabstand einhalten - geöffnet bleiben, ein im selben Einkaufszentrum befindliches Schmuckgeschäft mit einem kleinen Schauraum, der z. B. nur fünf Personen fasst, muss schließen. | ||
=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot === | === Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot === |
Bearbeitungen