COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Betretungsverbote ===
=== Betretungsverbote ===
In dieser Verordnung ist in § 1 geregelt, dass grundsätzlich vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr)<ref name=96V>Siehe § 4 dieser 96. Verordnung.</ref> das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten:
In dieser 96. Verordnung ist in § 1 geregelt, dass grundsätzlich vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr)<ref name=96V>Siehe § 4 dieser 96. Verordnung.</ref> das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten:
* des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie  
* des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie  
* von Freizeit- und Sportbetrieben  
* von Freizeit- und Sportbetrieben  
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=== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
=== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
In § 2 dieser Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche:
In § 2 dieser 96. Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche:
# öffentliche Apotheken;
# öffentliche Apotheken;
# Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern;
# Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern;
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