COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 86: Zeile 86:


=== Betretungsverbote ===
=== Betretungsverbote ===
In dieser 96. Verordnung ist in § 1 geregelt, dass grundsätzlich vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr)<ref name=96V>Siehe § 4 dieser 96. Verordnung.</ref> das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten:
==== Betretungsverbote des öffentlichen Raums ====
In der 98. Verordnung des Bundesministers wird in § 1 grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte (Räume) vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr) verboten. Dies entspricht einem grundsätzlichen Ausgangsverbot für alle in Österreich lebende Menschen. In § 2 der 98. Verordnung sind jedoch Ausnahmen von § 1 vorgesehen (siehe unten).
 
==== Betretungsverbote in Betrieben ====
In dieser 96. Verordnung des Bundesministers ist in § 1 geregelt, dass grundsätzlich vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr)<ref name=96V>Siehe § 4 dieser 96. Verordnung.</ref> das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten:
* des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie  
* des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie  
* von Freizeit- und Sportbetrieben  
* von Freizeit- und Sportbetrieben  
Zeile 96: Zeile 100:
Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit Ausnahmen siehe unten) ab dem 17. März 2020, 0:00 Uhr, untersagt. Generell nicht erfasst von dieser Verordnung sind produzierende Betriebe, und zwar unabhängig davon, wieviele Mitarbeiter diese beschäftigen oder ob es in diesem Zusammenhang der Beschäftigung zu einer Konzentration von vielen Menschen in oder außerhalb von Räumen dieses Betriebes kommt.
Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit Ausnahmen siehe unten) ab dem 17. März 2020, 0:00 Uhr, untersagt. Generell nicht erfasst von dieser Verordnung sind produzierende Betriebe, und zwar unabhängig davon, wieviele Mitarbeiter diese beschäftigen oder ob es in diesem Zusammenhang der Beschäftigung zu einer Konzentration von vielen Menschen in oder außerhalb von Räumen dieses Betriebes kommt.


=== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
=== Ausnahmen ===
==== Verordnete Ausnahmen vom öffentlicher Orte ====
In § 2 der 98. Verordnung sind Ausnahmen von § 1 der 98. Verordnung vorgesehen, wenn Betretungen öffentlicher Orte:
# zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
# zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
# zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
# für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
# im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren erfolgen. Gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nach § 3 der 98. Verordnung nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.
 
Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Freizeitzwecke (Ziffer 5) ist vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr) untersagt (§ 5 der 98. Verordnung).
 
Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z.&nbsp;B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 4 der 98. Verordnung). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen.
 
==== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot in Betrieben ====
In § 2 dieser 96. Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche:
In § 2 dieser 96. Verordnung werden vielfältige Ausnahmen festgelegt, welche vom 15. März 2020 (0:00 Uhr) bis 22. März 2020 (24:00 Uhr) gelten.<ref name=96V /> Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung nicht für folgende Bereiche:
# öffentliche Apotheken;
# öffentliche Apotheken;
10.172

Bearbeitungen

Navigationsmenü